Erklärung nach § 77a Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelgesetz zur Unabhängigkeit von der pharmazeutischen Industrie
Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Transparenz müssen nach § 77a Abs. 1 Satz 2 AMG die Bediensteten der Bundesoberbehörden, die mit der Zulassung und Überwachung befasst sind, jährlich eine Erklärung abgeben, dass sie keine finanziellen oder sonstige Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben, die ihre Neutralität beeinflussen könnten.
An dieser Stelle bietet das Paul-Ehrlich-Institut die entsprechende Erklärung nach § 77a Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelgesetz zur Unabhängigkeit von der pharmazeutischen Industrie (pdf, 38 KB) an, welche von den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts auszufüllen ist.

