Paul-Ehrlich-Institut

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Ab­wehr von Arz­nei­mit­tel­ri­si­ken - An­ord­nung des Aus­schlus­ses von Blut­spen­dern zur Ver­hin­de­rung ei­ner mög­li­chen Über­tra­gung des West-Nil-Vi­rus durch zel­lu­lä­re Blut­pro­duk­te oder ge­fro­re­nes Frisch­plas­ma (vom 2.Sep­tem­ber 2003)

Sie finden diese Bekanntmachung im Original im Bundesanzeiger Nr. 180 vom 25.September 2003, S. 21 665

Änderungen dieses Bescheides:

  • Ergänzung der Anordnung des Ausschlusses von Blutspendern zur Verhinderung einer möglichen Übertragung des West-Nil-Virus durch nicht Pathogen-inaktivierte Blutkomponenten (Bescheid vom 11.04.2014)
  • Anordnung des Ausschlusses von Blutspendern zur Verhinderung einer möglichen Übertragung des West-Nil-Virus durch nicht Pathogen-inaktivierte Blutkomponenten (Bescheid vom 11.04.2014)
  • Änderung der Anordnung vom 2. September 2003 über den Ausschluss von Blutspendern zur Verhinderung einer möglichen Übertragung des West-Nil-Virus durch zelluläre Blutprodukte oder gefrorenes Frischplasma (vom 25. Mai 2004)

Nach schriftlicher Anhörung der pharmazeutischen Unternehmer durch das Paul-Ehrlich-Institut mit Schreiben vom 06.08.2003 ergeht folgender

BESCHEID:

  1. Bei der Herstellung von Vollblut, zellulären Blutkomponenten und gefrorenem Frischplasma, das keinem Verfahren zur Virusinaktivierung unterworfen wurde, darf kein Ausgangsmaterial aus Spenden verwendet werden, deren Spender sich in der Zeit zwischen der Bekanntgabe dieses Bescheides und dem 30. November 2003 sowie in den folgenden Jahren jeweils in der Zeit vom 01. Juni bis 30. November auf dem nordamerikanischen Kontinent aufgehalten haben, wenn zwischen dem Tag der Rückkehr von dort und dem Tag der Blut- oder Plasmaspende weniger als vier Wochen vergangen sind.
  2. Die Änderung dieser Auflage im Hinblick auf ein epidemisches Auftreten von Erkrankungen aufgrund des West-Nil-Virus in weiteren als den in Nr. 1 genannten Gebieten oder das Ausbleiben oder Zurückbilden von West-Nil-Epidemien in den in Nr. 1 genannten Gebieten wird vorbehalten.
  3. Die Änderung dieser Auflage im Hinblick auf die Einräumung der Möglichkeit zur Durchführung von Testungen der von Nr. 1 erfassten Spenden auf West-Nil-Virus-Genome mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnik (NAT) anstatt der Durchführung einer Spenderrückstellung wird vorbehalten.
  4. Kosten werden gesondert festgesetzt.

Begründung:

Die Auflage beruht auf § 28 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG). Danach kann das Paul-Ehrlich-Institut, soweit es u.a. zur Risikovorsorge geboten ist, bei den o.g. Arzneimitteln durch Auflage anordnen, dass bei ihrer Herstellung und Kontrolle bestimmte Anforderungen eingehalten und bestimmte Maßnahmen und Verfahren angewendet werden. Die o.g. Auflage ist geboten, um dem Risiko der Übertragung des West-Nil-Virus (WNV) durch Blutkomponenten zur Transfusion zu begegnen.

Personen, die sich in Gebieten aufgehalten haben, in denen WNV epidemiehafte Erkrankungswellen verursacht, könnten sich kurz vor Ihrer Rückkehr/Ankunft nach/in Deutschland mit WNV infiziert haben, ohne dass bereits klinische Symptome erkennbar wären. Um zu verhindern, dass mit WNV belastete Blutspenden in die Herstellung von Arzneimitteln, die keinen Schritten zur Virusinaktivierung unterzogen werden, Eingang finden, ist eine Rückstellung der genannten Spender geboten. Durch Untersuchungen des Centers of Disease Control and Prevention (CDC) wurde nämlich gezeigt, dass WNV auch Bluttransfusionen übertragen übertragen wird , (Public Health Dispatch: Investigations of West Nile Virus Infections in Recipients of Blood Transfusions November 1, 2002 / MMWR 51(43);973-974). Das CDC erhielt im Zeitraum vom 28.08.2002 bis zum 01.03.2003 insgesamt 61 Berichte über bestätigte oder wahrscheinliche WNV Infektionen bei Transfusionsempfängern. Bislang konnte in 21 Fällen der Nachweis geführt werden, dass die Übertragung mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Transfusionen erfolgte (Guidance for Industry: Revised Recommendations for the Assessment of Donor Suitability and Blood and Blood Product Safety in Cases of Known or Suspected West Nile Virus Infection, May 2003.

Die Erkrankung ist eine durch Flaviviren hervorgerufene Infektionskrankheit. Der Erreger, wurde erstmals 1937 im West-Nil-Gebiet in Uganda entdeckt. Das Virus vermehrt sich in den Speicheldrüsen verschiedener Stechmückenarten, die dann das Virus beim Blutsaugen übertragen. Das West Nil Virus wurde im Sommer 1999 zum ersten Mal in den USA durch einen Ausbruch bei Vögeln und Pferden im Gebiet von New York festgestellt. Gleichzeitig wurden erste WNV-Erkrankungen beim Menschen diagnostiziert. Fortan wurde in den USA ein kontinuierlicher und sprunghafter Anstieg der Erkrankungen und eine schnelle Ausbreitung der Infektion in den USA festgestellt. Inzwischen wurde das Virus in 43 Staaten der USA sowie in fünf Provinzen Kanadas entdeckt. Damit ist nahezu das gesamte Gebiet der USA mit Ausnahme weniger Bundesstaaten im Nordwesten sowie beinahe das gesamte südliche und damit am dichtesten besiedelte Kanada mit Ausnahme der östlichsten Provinz British Columbia von WNV betroffen. Die Erkrankung ist in den USA meldepflichtig. Im Jahr 2002 wurden vom CDC insgesamt 4156 Erkrankungen beim Menschen registriert, davon fast 3000 Fälle von Meningoenzephalitis und 284 tödliche Verläufe. Die Mortalitätsrate bei hospitalisierten Patienten mit einer schweren WNV-Infektion in den USA beträgt 10-14 %. Bis zum 27.08.2003 wurden für das Jahr 2003 vom CDC 1442 West-Nil-Virus-Infektionen beim Menschen aus 34 US-Bundesstaaten berichtet. Es wird geschätzt, dass eine von 150 mit WNV-infizierten Personen eine schwere Verlaufsform der Erkrankung entwickelt (CBER; Guidance for Industry. Recommendations for the Assessment of Donor Suitability and Blood and Blood Product Safety in Case of Known or Suspected West Nile Virus Infection. Offenbar nimmt die Epidemie mit Beginn der kalten Jahreszeit ab, weil die Mückenaktivität abnimmt und weil die Vermehrung von WNV in den Speicheldrüsen der Mücken temperaturabhängig ist. Aus diesem Grund wurden Erkrankungen bislang auch nur in der Zeit von Juni bis November beschrieben (Guidance for Industry: Revised Recommendations for the Assessment of Donor Suitability and Blood and Blood Product Safety in Cases of Known or Suspected West Nile Virus Infection, May 2003. Aufgrund der Situation in den vergangen Jahren und der bis zum 20.08.2003 bereits aufgetretenen 1442 Erkrankungsfälle ist davon auszugehen, dass WNV auch in diesem Jahr eine epidemiehafte Erkrankungswelle auf dem nordamerikanischen Kontinent verursacht und ebenso in kommenden Jahren solche Erkrankungswellen verursachen wird.

Eine Rückstellung von Personen von der Blutspende, die sich im Zeitraum zwischen Anfang Juni und Ende Oktober innerhalb der letzten vier Wochen vor der Blutspende - ggf. auch nur für einen oder wenige Tage - auf dem nordamerikanischen Kontinent aufgehalten haben, ist geeignet und erforderlich, um dem Risiko einer Übertragung von WNV durch Blutkomponenten zur Transfusion zu begegnen. Die Inkubationszeit von WNV beim Menschen beträgt zwischen zwei und 14 Tagen. Die Symptome einer WNV-Erkrankung klingen in der Regel innerhalb von 3 bis 5 Tagen ab. Nach Ablauf von ca. 20 Tagen nach der Rückkehr aus einem Gebiet, in dem man sich möglicherweise mit WNV infiziert haben könnte, kann daher nach derzeitigem Kenntnisstand angenommen werden, dass eine betroffene Person eine eventuelle Virämie überstanden hat und keine weiteren WNV-Infektionen durch Produkte, die aus ihrer Blutspende hergestellt werden, mehr setzen kann.

Der über diesen zeitlichen Rahmen hinausgehende Zeitraum für die Spenderrückstellung von vier Wochen begründet sich daraus, dass im Hinblick auf die noch sehr jungen Daten zum Verlauf der Erkrankungen auf dem nordamerikanischen Kontinent aufgrund von WNV-Infektionen eine gewisse Sicherheitsmarge geboten erscheint. Außerdem wird hierdurch berücksichtigt, dass eine Vielzahl der Infektionen auch inapparent verläuft, so dass nach einer Rückstellung von vier Wochen mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine mit WNV infizierte Person die Virämie und auch eine ggf. symptomatische Erkrankung überwunden hat. In Konsequenz dieses vierwöchigen Rückstellungszeitraumes müssen spendewillige Personen folglich auch im Dezember noch bezüglich eines eventuellen Aufenthaltes in Nordamerika im vorangegangenen November befragt werden.

Die Maßnahme stellt sich auch als verhältnismäßig dar. Die angeordnete Spenderrückstellung bewirkt nicht, dass dem deutschen Blutspendewesen eine unverhältnismäßig große Zahl an Blutspenden verloren geht. Auswirkungen auf die Versorgungslage mit Blutkomponenten zur Transfusion sind nicht zu erwarten. Zudem wird durch die Wahl eines Spenderrückstellungszeitraumes von vier Wochen die Zahl der Personen, die von der Spende zurückzustellen sein werden, nur unwesentlich gegenüber der Zahl der Personen erhöht, die im Falle einer Rückstellung von bspw. zwei Wochen zurückzustellen wären. Erhebungen des DRK (Gosrau, Lefèvre) bei 20.179 Spendern haben insoweit ergeben, dass hiervon insgesamt 408 Spender im Jahr 2002 Reisen auf den nordamerikanischen Kontinent unternommen hatten. Dies entspricht einem Anteil von ca. 2 % aller Blutspender, wobei Mehrfachreisen eines Blutspenders nicht berücksichtigt wurden; solche Mehrfachreisen kommen allerdings auch nur selten vor und dürften die o.g. Zahlen daher nicht wesentlich verfälschen. Die Reisen fanden zum größten Teil in den Sommermonaten statt und variierten abhängig vom Wohnort. So lag der Anteil der Nordamerika-Reisenden unter den Spendern in Baden-Württemberg bei 3,37 %, in Mecklenburg-Vorpommern hingegen nur bei 1 %.

Für das Jahr 2003 würde die Anordnung einer Spenderrückstellung von Person, die sich zwischen dem 01. Juni und dem 30. November in Nordamerika aufgehalten haben, allerdings bedeuten, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Blutkomponenten verworfen werden müsste, da die entsprechenden Spender bislang nach einem Aufenthalt in Nordamerika ggf. nicht gefragt wurden. Dies könnte die Versorgung mit Blutkomponenten zur Transfusion für einen gewissen Zeitraum ernsthaft gefährden. Auch eine nachträgliche Befragung dieser Spender würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten, der logistisch kaum zu bewältigen wäre. Aus diesen Gründen erscheint es nicht geboten, für das Jahr 2003 rückwirkend auch auf die Zeit ab dem 01. Juni abzustellen.

Eine Ausweitung der Maßnahme auf andere Gebiete, in denen ein endemisches Vorkommen von WNV bekannt ist bzw. in der Vergangenheit beschrieben wurde (wie z.B. Israel, Ägypten oder Südafrika), erscheint derzeit nicht geboten. Im Gegensatz zum nordamerikanischen Kontinent sind hier in den letzten Jahren keine sprunghaften Anstiege der Erkrankungszahlen zu verzeichnen gewesen. Auch sind bislang keine Fälle von Übertragungen von WNV durch Personen, die in diese Gebiete gereist sind, bekannt. Die rasche Ausbreitung von WNV auf dem nordamerikanischen Kontinent mit jährlich steigenden Erkrankungszahlen stellt hingegen ein Risiko für die Sicherheit von Arzneimitteln aus Blut dar, dem mit der hier angeordneten Maßnahme begegnet werden muss.

Um jedoch auf das eventuelle Auftreten von WNV-Epidemien in weiteren Gebieten außerhalb des nordamerikanischen Kontinent rasch und flexibel reagieren zu können, wird die Auflage mit einem Änderungsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG versehen. Änderungen könnten beispielsweise erforderlich werden aufgrund neuer Beobachtungen aus anderen Ländern, in denen das endemische Vorkommen von WNV in der Bevölkerung zwar bereits bekannt ist, die Entwicklung der Erkrankungszahlen bislang jedoch noch keinen Anlass für die Anordnung von Maßnahmen gibt. Wenn sich in solchen Ländern die epidemiologische Lage verändern sollte, so wird eine Einbeziehung dieser Länder in die Auflage zu erwägen sein. Weiterhin kann derzeit nicht beurteilt werden, ob sich die WNV von Nordamerika aus auch auf den südamerikanischen Kontinent ausdehnen wird.

Als Alternative zu einer Spenderrückstellung von Nordamerika-Reisenden könnte auch an eine Testung der Spenden dieser Reisenden auf WNV mittels NAT gedacht werden, z.B. um Spenderausfälle in den Sommermonaten zu vermeiden. NAT-Methoden zum empfindlichen Nachweis der viralen RNA wurden zwar kürzlich in den USA verfügbar und werden dort seit dem 1. Juli als "investigational new drugs" (IND, Prüfpräparate) mit dem Ziel einer flächendeckenden Testung der Blutspender eingesetzt, jedoch kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ob solche Tests geeignet sind im Hinblick auf eine sichere und gleichmäßige Erkennung von WNV-Infektionen. Um den pharmazeutischen Unternehmern die eigenen Auswahl zwischen den Alternativen der Spenderrückstellung und der NAT-Testung auf WNV-Genome im Falle der Verfügbarkeit solcher NAT-Systeme rasch ermöglichen zu können, wird die Auflage auch diesbezüglich mit einem Änderungsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG versehen. Eine solche Änderung kann jedoch erst vorgenommen werden, wenn diese Tests so weit etabliert sind, dass es dem Paul-Ehrlich-Institut möglich ist, Kriterien zu benennen, die diese Tests erfüllen müssen, um einen Sicherheitsstand zu gewährleisten, der dem einer Spenderrückstellung gleich kommt. Hingegen ist eine flächendeckende Einführung von NAT-Testungen aller für die Herstellung von Fertigarzneimitteln bestimmten Blutspenden auf WNV-Genome, wie dies von den zuständigen Behörden der USA für deren Zuständigkeitsgebiet erwogen wird, im Hinblick auf das geringe Vorkommen von WNV-Erkrankungen in Europa und auf die derzeit noch nicht bestehende Verfügbarkeit entsprechender NAT-Systeme derzeit nicht geboten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dieser Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe, Paul-Ehrlich-Straße 51-59, 63225 Langen, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Hinweis:

Die Umsetzung der Anordnung ist dem Paul-Ehrlich-Institut durch Änderungsanzeige gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) unverzüglich mitzuteilen.

Falls der pharmazeutische Unternehmer eine Spenden-Stammdokumentation eingereicht hat (vgl. Bundesanzeiger Nr. 187 vom 06.10.2001, S. 21361) und diese vom Paul-Ehrlich-Institut bestätigt wurde, kann die Änderungsanzeige für diese Stammdokumentation erfolgen.

Langen, den 02. September 2003

Paul-Ehrlich-Institut

- Bundesamt für Sera und Impfstoffe -

Prof. Dr. med. J. Löwer

Aktualisiert: 25.09.2003