Paul-Ehrlich-Institut

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Be­kannt­ma­chung - Ab­wehr von Arz­nei­mit­tel­ri­si­ken - An­ord­nung von Auf­la­gen nach § 28 zu den Zu­las­sun­gen für zel­lu­lä­re Blut­kom­po­nen­te und ge­fro­re­ne Frisch­plas­men - Vom 7. Ja­nu­ar 2013

Bekanntmachung im Original im Bundesanzeiger BAnz AT 19.02.2013 B4

Anordnung von Auflagen nach § 28 Absatz 3c des Arzneimittelgesetzes (AMG) zur Risikovorsorge für die Sicherheit von Blutkomponenten zur Transfusion und von Stammzellpräparaten zur hämatopoetischen Rekonstitution: Untersuchung auf HIV, HBV und HCV

Nach schriftlicher Anhörung der pharmazeutischen Unternehmer durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) mit den Schreiben vom 20.01.2010 und 21.12.2011 ergeht folgender Bescheid.

  1. Bei der Herstellung von zellulären Blutkomponenten, therapeutischen Einzelplasmen und Stammzellzubereitungen zur hämatopoetischen Rekonstitution (kurz Blut- und Stammzellzubereitungen), die nach dem 01.10.2013 zum In-Verkehr-Bringen freigegeben werden, dürfen zur Untersuchung der Spender auf die Infektionsmarker HIV, HBV und HCV (sogenanntes Spender-Screening) nur solche Prüfverfahren verwendet werden, für die mit entsprechenden Unterlagen belegt wurde, dass sie die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid definierten Anforderungen erfüllen und für die eine chargenbezogene Überprüfung entsprechend Anlage 2 durchgeführt wird.
  2. Alle bei der Herstellung von Blut- und Stammzellzubereitungen verwendeten Prüfverfahren zur Untersuchung der Spender auf Infektionsmarker sind vom pharmazeutischen Unternehmer dem Paul-Ehrlich-Institut elektronisch an die Datenbank "Spendertestung" unter der Internetadresse (www.tfg.pei.de/spendertestung) anzuzeigen.
  3. Andere als die vom Paul-Ehrlich-Institut akzeptierten und in der Datenbank "Spendertestung" hinterlegten Screening-Tests für HIV, HBV und HCV dürfen bei der Herstellung von Blut- und Stammzellzubereitungen nur nach vorheriger Zustimmung des Paul-Ehrlich-Instituts verwendet werden.
  4. Bis zum 01.07.2013 müssen dem Paul-Ehrlich-Institut zu den o.g. derzeit verwendeten Screening-Tests Unterlagen vorgelegt werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Bestimmung von Sensitivität und Spezifität (Anlage 1) sowie an die chargenspezifische Überprüfung (Anlage 2) erfüllt sind. Nach positivem Abschluss der Bewertung werden die Tests in der Datenbank "Spendertestung" hinterlegt und die Antragsteller erhalten eine schriftliche Bestätigung darüber, dass die o.g. Auflagen erfüllt wurden.
  5. Dieser Bescheid gilt nicht für Blutkomponenten, die am 01.10.2013 bereits hergestellt, aber aufgrund der noch nicht abgelaufenen Quarantänelagerungszeit noch nicht für den Verkehr freigegeben wurden. Diese Präparate dürfen zum In-Verkehr-Bringen freigegeben werden, sofern nach Ablauf der Quarantänelagerungszeit die Untersuchung an einer nachfolgenden Spende oder Blutprobe desselben Spenders ein negatives Ergebnis mit Suchtests ergab, die die unter den Punkten 1 bis 4 genannten Anforderungen erfüllen.

Begründung

Die angeordneten Maßnahmen werden auf § 28 Abs. 3c des Arzneimittelgesetzes (AMG) gestützt. Danach kann das Paul-Ehrlich-Institut unter anderem anordnen, dass bei der Kontrolle des Ausgangsmaterials biologischer Arzneimittel bestimmte Anforderungen eingehalten werden, soweit dies zur Gewährleistung angemessener Qualität oder zur Risikovorsorge geboten ist.

Mit der Maßnahme soll sichergestellt werden, dass bei der Herstellung von Blut- und Stammzellzubereitungen die Prüfverfahren zum Nachweis von Infektionen mit HIV, HBV und HCV dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

Das Paul-Ehrlich-Institut hält diese Maßnahme zum Zwecke der Risikovorsorge für geboten, da dadurch sichergestellt wird, dass die eingesetzten Prüfverfahren den besonderen Anforderungen an Screening-Tests bei der Herstellung von Blut- und Stammzellzubereitungen zur Spender-Untersuchung gerecht werden.

Umsetzung der Maßnahmen

In Anlage 1 sind die Anforderungen formuliert, die Prüfverfahren erfüllen müssen, die für die Spender-Untersuchung bei der Herstellung von Blut- und Stammzellzubereitungen eingesetzt werden sollen. Die aufgeführten Kriterien berücksichtigen die aktuellen "Gemeinsamen Technischen Spezifikationen" (GTS) der Richtlinie 98/79/EG (Entscheidung der Kommission vom 27. November 2009 (2009/886/EG)) und konkretisieren bestimmte Aspekte, die für eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Prüfung der betroffenen Arzneimittel erforderlich sind. In der Anlage wird anhand der dort genannten Anforderungen spezifiziert, wie der derzeitige Stand von Wissenschaft und Technik definiert ist und wie die Einhaltung der Anforderungen [Spezifikationen] zu gewährleisten ist.

In Anlage 2 sind die Anforderungen an die chargenbezogene Eignung der in Anlage 1 aufgeführten Screening-Tests beschrieben.

Anlage 3 konkretisiert die Anforderungen an die Mindestsensitivität von serologischen Screening-Tests anhand der Reaktivität von bekannten Serokonversionspanels.

Anlage 4 beschreibt die beim PEI einzureichende Dokumentation.

Die gemäß Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Anzeige aller aktuell verwendeten Screening-Tests erfolgt bis spätestens zum 01.07.2013 elektronisch unter der Adresse www.tfg.pei.de/spendertestung an die Datenbank "Spendertestung". Die Daten werden für Dritte unzugänglich SSL-verschlüsselt übertragen.

Das PEI prüft, ob Unterlagen entsprechend den Anlagen 1 und 2 vorliegen und fordert ggf. die Vorlage fehlender Unterlagen nach.

Nach Prüfung der zu den angezeigten Tests vorliegenden Unterlagen bestätigt das PEI die Eignung der Tests gemäß Punkt 1 der Anordnung.

Spätestens ab dem 01.10.2013 sind in der Datenbank "Spendertestung" nur solche Tests für das Spenderscreening auf HBV, HCV und HIV hinterlegt, die die Anforderungen der vorliegenden Anordnung erfüllen.

Der Zugang zur Datenbank "Spendertestung" muss von der zur Kommunikation mit dem Paul-Ehrlich-Institut bevollmächtigten Person über transfusionsmedizin@pei.de beantragt werden. Hierfür ist neben dem Namen des pharmazeutischen Unternehmers der vollständige Name, die Telefonnummer (Durchwahl) und die E-Mailadresse der für die Kommunikation bevollmächtigten Person anzugeben.
Zur Datenbank "Spendertestung" ist ein Handbuch verfügbar. Es steht auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts unter der Internet-Adresse www.pei.de/handbuch-spendertestung zum Herunterladen bereit.

Jeder Testwechsel ist in der Datenbank "Spendertestung" elektronisch anzuzeigen. Für NAT-Tests sind ggf. zusätzliche Unterlagen entsprechend den "Anforderungen an die Validierung bzw. den Routinebetrieb von NAT zum Nachweis von Virusnukleinsäuren in Blutspenden" einzureichen (www.pei.de/spendertestung). Beabsichtigt eine Einrichtung im Folgenden andere als die in der Datenbank "Spendertestung" hinterlegten Tests zum Screening einzusetzen, müssen für die entsprechende Änderungsanzeige die vollständige Testbezeichnung mit Artikelnummer und der Name des Testherstellers von der bevollmächtigten Person (s.o.) in die Datenbank eingetragen werden. Die bevollmächtigte Person erhält einen aus den eingetragenen Daten generierten Vordruck für Änderungsanzeigen, der unterschrieben an das PEI zu senden ist.

Die in der Datenbank "Spendertestung" hinterlegten Screening-Tests werden vom Paul-Ehrlich-Institut kontinuierlich entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik überprüft. Die dafür verwendete Methode und die Definition des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik für die einzelnen Untersuchungsparameter sind in Anlage 3 dargestellt. Dasselbe gilt für alle derzeit im Spenderscreening eingesetzten, vom Paul-Ehrlich-Institut überprüften und akzeptierten In-Haus NAT-Tests bzw. CE-gekennzeichneten quantitativen NAT-Testsystemen. Sofern ein Test die definierten Kriterien nicht mehr erfüllt und aus der Datenbank der akzeptierten Tests entfernt werden soll, werden die Stufenplanbeauftragten und -beteiligten aller betroffenen Einrichtungen darüber informiert, dass die so eingetretene Nichterfüllung der hiesigen Auflage nach § 30 Abs. 2 Ziff. 2 AMG zum Widerruf der Zulassung führt, sofern der betroffene Test nicht durch einen anderen nach den in dieser Auflage definierten, geeigneten Test ersetzt wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, Paul-Ehrlich-Straße 51-59, 63225 Langen, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Langen, den 07.01.2013

Prof. Dr. Klaus Cichutek

Aktualisiert: 20.02.2013