Paul-Ehrlich-Institut

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Be­kannt­ma­chung über die Zu­las­sung von Arz­nei­mit­teln - Ab­wehr von Arz­nei­mit­tel­ri­si­ken Stu­fe II - (Neu­fas­sung: Tes­tung auf An­ti­kör­per ge­gen He­pa­ti­tis-B-Co­re-An­ti­gen [an­ti-HBc] im Blut­spen­de­we­sen) - Vom 7. Fe­bru­ar 2014

Bekanntmachung im Original im Bundesanzeiger BAnz AT 18.03.2014 B6

Nach schriftlicher Anhörung des Paul-Ehrlich-Instituts vom 8. August 2013 ergeht an die pharmazeutischen Unternehmer, die zelluläre Blutprodukte und therapeutische Einzelplasmen sowie allogene Stammzellzubereitungen nach § 21a des Arzneimittelgesetzes (AMG) in den Verkehr bringen, folgender Bescheid.

Die Auflage zur Testung auf Antikörper gegen Hepatitis-B-Core-Antigen (Anti-HBc) im Blutspendewesen vom 8. Mai 2006 (BAnz. S. 4370) wird wie folgt neu gefasst:

  1. Zelluläre Blutkomponenten und gefrorene Frischplasmen (nachfolgend Blutkomponenten genannt) sowie allogene Stammzellzubereitungen nach § 21a AMG, die nicht einem geeigneten Verfahren zur Virusinaktivierung unterzogen wurden, dürfen ab sofort nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aus Spenden hergestellt sind, die mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Hepatitis B-Core-Antigen (Anti-HBc) getestet wurden. Fällt eine solche Anti-HBc-Testung im Screening reaktiv aus, ist eine Doppelbestimmung mit dem gleichen Testsystem durchzuführen. Wenn diese beiden weiteren Testungen ein eindeutig negatives Ergebnis erbringen, ist das gesamte Testergebnis als negativ anzusehen.
  2. Eine im Screening HBsAg-negative und wiederholt Anti-HBc reaktive Blutspende darf zur Herstellung von Blutkomponenten und allogenen Stammzellenzubereitungen nur verwendet werden, wenn zwei weitere, vom initialen verwendeten Screeningtest verschiedene Anti-HBc-Testsysteme (basierend auf einer 2:1-Entscheidung) und eine Testung auf HBV-Genome mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnik (NAT; Mindestsensitivität ≤12 IU/ml) negative Testergebnisse ergeben. Anstelle der 2:1-Entscheidung kann bei Verfügbarkeit auch ein Anti-HBc-Bestätigungstest durchgeführt werden.
  3. Die Spende darf für die Herstellung von Blutkomponenten und allogenen Stammzellenzubereitungen nicht verwendet werden, wenn mit zwei der drei unterschiedlichen Anti-HBc-Testsystemen ein reaktives Ergebnis erhalten wurde, wenn ein Anti-HBc-Bestätigungstest positiv ausfiel oder wenn eine Testung auf HBV-Genome mittels NAT (Mindestsensitivität ≤12 IU/ml) eine positive Reaktion ergab. In diesem Fall ist, soweit es sich um Blutspenden von sogenannten Dauerspendern handelt, ein Rückverfolgungsverfahren einzuleiten.
  4. Die Spende von anti-HBc spezifisch reaktiv getesteten Personen darf für die Herstellung von Blutkomponenten und allogenen Stammzellenzubereitungen nicht verwendet werden, solange virologische Kriterien nicht für eine ausgeheilte HBV-Infektion sprechen. Ausgeheilt gilt eine HBV-Infektion bei einem negativen Ergebnis einer Testung auf HBV-Genome mittels NAT (Mindestsensitivität ≤12 IU/ml) sowie einem Anti-HBs-Titer von ≥100 IU/L. Bei diesen anti-HBc spezifisch reaktiven Personen kann ein erneutes anti-HBc-Screening entfallen. Wird ein Spender unter den besagten Bedingungen wieder zugelassen, muss im Abstand von jeweils zwei Jahren erneut der Anti-HBs-Titer bestimmt werden. Wird hierbei ein Titer <100 IU/L nachgewiesen, dürfen Spenden dieses Spenders nicht weiter zur Herstellung von Blutkomponenten und allogenen Stammzellenzubereitungen verwendet werden.
  5. Die mit Bekanntmachung vom 8. Mai 2006 (BAnz. S. 4370) getroffenen Maßnahmen werden aufgehoben.
  6. Die Entscheidung über die Kosten ergeht gesondert.

Die Auflagen werden nach § 28 Absatz 3c AMG angeordnet und sind geboten, um das Risiko der Übertragung von Hepatitis-B-Viren durch die Anwendung der im Tenor genannten Arzneimittel weiter zu minimieren.

Die Änderung der mit Bekanntmachung vom 8. Mai 2006 angeordneten Auflage ist geboten, da sich seit Einführung der Anti-HBc-Testung im Blutspende-Screening gezeigt hat, dass im Vergleich zu anderen serologischen Tests relativ häufig wiederholt reaktive Ergebnisse im Anti-HBc-Screening auftreten. Da bislang ein Bestätigungstest für den Marker Anti-HBc kommerziell nicht verfügbar ist, führte ein wiederholt reaktiver Screening-Test zu einem vom Spender ausgehenden Rückverfolgungsverfahren. Dies führte in der Praxis der Blutspendeeinrichtungen zu einer unverhältnismäßig hohen Anzahl von Rückverfolgungsverfahren und Spenderausschlüssen. Die mit dem Votum 42 des Arbeitskreises (AK) Blut überarbeiteten Entscheidungs-Algorithmen erlauben in der Bestätigungstestung die Feststellung der Spezifität eines Anti-HBc-Testsystems. Dabei wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass es derzeit sowohl In-Haus entwickelte Anti-HBc-Bestätigungstests gibt als auch Bemühungen um die CE-Zertifizierung eines solchen Testsystems.

Wie die Erfahrungen mit der Anti-HBc Spender-Testung zeigen, entspricht das in der o. g. Auflage vom 8. Mai 2006 beschriebene Vorgehen für erstmals reaktive Anti-HBc-Ergebnisse bei Dauerspendern nicht mehr dem aktuellen Stand der Erkenntnisse. Jedes im Screening wiederholt reaktive Ergebnis eines Anti-HBc-Tests sollte aber nach dem Stand der Wissenschaft abgeklärt werden. Unspezifische Ergebnisse müssen als solche nachgewiesen werden und sollten nicht zum Ausschluss eines Spenders führen. Die Spende darf, abweichend von den Bestätigungs-Algorithmen für Anti-HIV-1/2, Anti-HCV und HBsAg (Votum 34 AK Blut), bei einem nach dem Ergebnis der Bestätigungstestung unspezifischen Anti-HBc-Befund weiterhin zur Herstellung von Blutkomponenten und allogenen Stammzellenzubereitungen verwendet werden. Grund hierfür ist, dass eine Testung auf Anti-HBc im Vergleich zu den Tests auf Anti-HIV-1/2, Anti-HCV und HBsAg nicht der Erkennung einer wahrscheinlichen Infektiosität durch einen akut oder chronisch infizierten Spender dient, sondern eher als ein Marker für eine durchgemachte HBV-Infektion zu verstehen ist. Daher wird im Votum 42 des AK Blut zwischen der Abklärung der Spezifität einer Anti-HBc-Reaktivität und der Abklärung einer möglichen Infektiosität unterschieden.

Erstmals reaktive Anti-HBc-Ergebnisse, die als spezifisch bestätigt wurden, lösen bei einem Dauerspender immer ein Rückverfolgungsverfahren aus; Spende und Spender sind zu sperren. Eine Wiederzulassung zur Spende ist möglich, sofern negative Befunde für HBsAg und HBV-Genom sowie ein Anti-HBs-Titer ≥100 IU/L zeigen, dass die spendewillige Person immun und nicht mehr infektiös ist. Die Beibehaltung der mit der Auflage vom 8. Mai 2006 geforderten Nachtestung des Anti-HBs-Titers im Abstand von zwei Jahren dient der zusätzlichen Sicherheit. Die Möglichkeit der Wiederzulassung dieser Spender auch außerhalb der in der Richtlinie geforderten Fünf-Jahres­Frist ist angemessen, da hierdurch einerseits die seit 2006 bestehende sinnvolle Regelung beibehalten bleibt und andererseits die dann zusätzliche vorgeschriebene Testung auf HBV-Genome mittels NAT (Mindestsensitivität ≤12 IU/ml) eine ausreichende Sicherheit bietet, auch bei einer okkulten HBV-Infektion eine Übertragung zu verhindern.

Ansonsten entspricht dieser Bescheid in vollem Umfang den Vorgaben des Votums 42 des AK Blut vom 7. November 2012.

Dieses Votum wurde nach langer Diskussion in mehreren Sitzungen von Experten des Paul-Ehrlich-Instituts, der Landesbehörden und mehrerer Blutspende-Einrichtungen aus allen Bereichen sowie Virologen verfasst. Da dieses Votum der bestmögliche Umgang mit unspezifischen anti-HBc-Ergebnissen darstellt, wird eine erneute Änderung derzeit nicht für notwendig erachtet. So können die Einwände einiger pharmazeutischer Unternehmer, die bei spezifisch bestätigtem anti-HBc-Befund und negativer PCR-Testung kein Rückverfolgungsverfahren fordern, nicht berücksichtigt werden. Auch die Umsetzung der Maßnahme mit Rechtskraft des Bescheides wird als angemessen angesehen. Die Voten des Arbeitskreises Blut entsprechen dem Stand von Wissenschaft und Technik. Eine verbindliche Festlegung des beschriebenen Vorgehens kann daher zeitnah erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dieser Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, Paul-Ehrlich-Straße 51 – 59, 63225 Langen, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Hinweis:

Die Umsetzung der Anordnung ist dem Paul-Ehrlich-Institut, sofern noch nicht geschehen, durch Änderungsanzeige gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 AMG unverzüglich mitzuteilen. Falls der pharmazeutische Unternehmer eine Spenden-Stammdokumentation eingereicht hat und diese vom Paul-Ehrlich-Institut bestätigt wurde, kann die Änderungsanzeige für diese Stammdokumentation erfolgen.

Langen, den 7. Februar 2014

Paul-Ehrlich-Institut
Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel
Prof. Dr. Cichutek

Aktualisiert: 18.03.2014