Paul-Ehrlich-Institut

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Be­kannt­ma­chung der Richt­li­nie zur Ge­win­nung von Blut und Blut­be­stand­tei­len und zur An­wen­dung von Blut­pro­duk­ten (Richt­li­nie Hä­mo­the­ra­pie) ge­mäß den §§ 12a und 18 des Trans­fu­si­ons­ge­set­zes - Vom 4. Ok­to­ber 2017

Sie finden diese Bekanntmachung im Original im Bundesanzeiger BAnz AT 06.11.2017 B5.

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom 17. Februar 2017 auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats beschlossen, die Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) gemäß §§ 12 und 18 des Transfusionsgesetzes (TFG) vom 19. September 2005 (BAnz. Nr. 209a vom 5. November 2005), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. Mai 2010 (BAnz. Nr. 101a vom 9. Juli 2010) geändert worden sind, nach einer systematischen Prüfung als Gesamtnovelle weiterzuentwickeln. Die Gesamtnovelle 2017 orientiert die Richtlinie Hämotherapie stärker am gesetzlichen Auftrag. Spenderauswahlkriterien wurden mit europäischen Vorgaben abgeglichen und an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Aspekte des Spenderschutzes und Festlegungen zu Transport- und Lagerbedingungen von Blutprodukten wurden adaptiert. Neue gesetzliche Regelungen zur Aufklärung und Einwilligung der Empfänger von Blutprodukten wurden berücksichtigt.

Das Einvernehmen der zuständigen Bundesoberbehörde erklärte der Präsident des Paul-Ehrlich-Instituts mit Schreiben vom 26. Juni 2017. Die vorgenannte Richtlinie (Anlage) wird hiermit durch das Paul-Ehrlich-Institut nach § 12 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 1 Satz 3 TFG bekannt gemacht.

Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Langen, den 4. Oktober 2017

Paul-Ehrlich-Institut
Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel

Prof. Dr. Cichutek

Aktualisiert: 07.11.2017