Paul-Ehrlich-Institut

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Zur Bereitstellung und Optimierung unseres Webauftritts möchten wir gerne statistische Informationen vollständig anonymisiert erfassen und analysieren. Dürfen wir hierzu vorübergehend einen Statistik-Cookie setzen?

Sie können Ihre Einwilligung jederzeit in unserer Datenschutzerklärung widerrufen.

OK

Ebo­la-Impf­stof­fe

Be­zeich­nung Krank­heit / Stoff-In­di­ka­ti­ons­grup­pe Zu­las­sungs­in­ha­ber Impf­stoff­art Zu­las­sungs­num­mer Zu­las­sungs­da­tum Weitere Informationen

Er­ve­bo

Ebo­la Zai­re-Impf­stoff (rVS­VΔG-ZE­BOV-GP, le­bend)

Zur ak­ti­ven Im­mu­ni­sie­rung von Per­so­nen ab 18 Jah­ren Jah­ren zum Schutz vor der Ebo­la-Vi­rus­krank­heit (EVD, Ebo­la Vi­rus Di­sea­se), die durch das Zai­re-Ebo­la-Vi­rus ver­ur­sacht wird.

Merck Sharp & Doh­me B.V.

Mono EU/1/19/1392 11.11.2019

EPAR: Er­ve­bo

Wird der­zeit in Deutsch­land nicht ver­mark­tet

Mva­bea

Ebo­la-Impf­stoff (MVA-BN-Fi­lo, re­kom­bi­nant)

Ver­wen­dung ab dem ers­ten Le­bens­jahr / Use from 1 ye­ar of age on­wards

Jans­sen-Ci­lag In­ter­na­tio­nal NV, Bel­gi­en

Mono EU/1/20/1445 01.07.2020

EPAR: Mva­bea

Wird der­zeit in Deutsch­land nicht ver­mark­tet

Zab­de­no

Ebo­la-Impf­stoff (Ad26.ZE­BOV-GP, re­kom­bi­nant)

Ver­wen­dung ab dem ers­ten Le­bens­jahr / Use from 1 ye­ar of age on­wards

Jans­sen-Ci­lag In­ter­na­tio­nal NV, Bel­gi­en

Mono EU/1/20/1444 01.07.2020

EPAR: Zab­de­no

Wird der­zeit in Deutsch­land nicht ver­mark­tet

Haftungsausschluss

Die Arzneimittelliste enthält die Präparate, die eine gültige Zulassung besitzen. Sie gibt keine Auskunft darüber, ob die Präparate auf dem Markt verfügbar sind.

Aktualisierungen der Liste erfolgen zeitnah zum Erscheinen von Bekanntmachungen des Paul-Ehrlich-Instituts im Bundesanzeiger. Dies begründet den zeitlichen Abstand zwischen Erteilung der Zulassung und Aufnahme in die Arzneimittelliste. Verzichtet ein Zulassungsinhaber auf eine Zulassung, so wird dies per Bekanntmachung veröffentlicht und das Arzneimittel in der Liste gelöscht. Das Arzneimittel kann danach noch zwei Jahre in den Verkehr gebracht werden. (Details siehe § 31, Abs. 4 Arzneimittelgesetz).

Rechtlich bindend sind die Angaben aus dem jeweiligen Bundesanzeiger, der das offizielle Veröffentlichungsorgan des Paul-Ehrlich-Instituts ist.

Aktueller Stand: PEI-Bekanntmachung Nr. 514 im BAnz AT 01.03.2024 B8.

Gebrauchs- und Fachinformationen

Wenn die Europäische Arzneimittelagentur EMA weitere Informationen anbietet, so finden Sie in der Tabelle einen Link zum EPAR (European public assessment report, europäischer öffentlicher Bewertungsbericht).

Wenn Gebrauchs- und Fachinformationen oder öffentliche Beurteilungsberichte im PharmNet.Bund, dem Portal für Arzneimittelinformationen des Bundes und der Länder, zur Verfügung stehen, so sind diese in der Tabelle mit dem Begriff PharmNet.Bund direkt verlinkt.

Aktualisiert: 04.03.2024