Paul-Ehrlich-Institut

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Coronavirus und COVID-19

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FAQ Coronavirus

Entwicklung und Zulassung

Warum können COVID-19-Impfstoffe so schnell zugelassen werden und zugleich sicher sein?

Die Entwicklung von Impfstoffen gegen neue Erreger ist ein komplexer und langwieriger Prozess, der meist mehrere Jahre beansprucht.

Vor der Zulassung muss ein Impfstoffkandidat alle Phasen der Arzneimittelentwicklung erfolgreich durchlaufen. Dies beginnt mit der Isolierung und Charakterisierung des Krankheitserregers und der Identifikation geeigneter Antigene. Denn Antigene sind die Bestandteile des Erregers, die einen Immunschutz hervorrufen sollen. Danach folgt die Entwicklung des Impfstoffkandidaten, die präklinischen Untersuchungen sowie die klinischen Prüfungen der Phase 1 (Immunogenität), Phase 2 (Verträglichkeit, Dosierung) und Phase 3 (statistisch signifikante Daten zu Unbedenklichkeit und Wirksamkeit). Damit ein Impfstoff eine Zulassung erhalten kann, muss seine Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit belegt werden. Zudem muss sein Nutzen gegenüber den Risiken deutlich überwiegen. Auch COVID-19-Impfstoffe werden nach diesem Prinzip entwickelt und zugelassen.

In Europa werden die COVID-19-Impfstoffe im zentralisierten Zulassungsverfahren bewertet, welches die Europäische Arzneimittelagentur EMA (European Medicines Agency) koordiniert. Der zuständige Ausschuss für Humanarzneimittel (Committee for Medicinal Products for Human Use, CHMP) bei der EMA, gibt im Falle einer positiven Bewertung eine Stellungnahme mit Zulassungsempfehlung an die Europäische Kommission ab. Die Europäische Kommission entscheidet über die Zulassung eines Impfstoffprodukts in Europa und damit auch in Deutschland. Nach einer Zulassung kann der Impfstoff in den EU-Mitgliedstaaten inklusive der EWR-Staaten vermarktet und allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung gestellt werden.

Die Corona-Pandemie stellt die moderne Welt vor noch nie dagewesene Herausforderungen – wirtschaftlich, sozial und gesundheitlich. Die wirksamste Möglichkeit, die Pandemie einzudämmen und sich selbst vor COVID-19 zu schützen, sind Impfstoffe. Diese Erkenntnis hat alle an der Impfstoffentwicklung beteiligten Expertinnen und Experten bewogen, die Zusammenarbeit enger und die Prozesse effizienter zu gestalten, ohne Abstriche bei der Sorgfalt zu machen. Dies hat auch zu deutlichen Optimierungen der Verfahrensabläufe und einem Zeitgewinn bei der Entwicklung geführt.

#1 Zeitgewinn durch Wissenschaftliche Beratung

Impfstoffentwickler profitieren von frühen und kontinuierlichen wissenschaftlich-regulatorischen Beratungen durch die Arzneimittelbehörden. Der sogenannte Scientific Advice zunächst auf nationaler, bei fortgeschrittener Entwicklung auf europäischer Ebene, bereitet die pharmazeutischen Unternehmer auf die bei der Entwicklung zu beachtenden regulatorischen Vorgaben und die inhaltlichen Anforderungen der Antragstellung zur Genehmigung klinischer Prüfungen, zur Zulassung und zur Chargenfreigabe vor und er ermöglicht einen reibungslosen Einreichungsprozess ohne zeitliche Verzögerungen.

#2 Zeitgewinn durch Rolling Review

Ein Rolling-Review-Verfahren für die Zulassung erlaubt dem Impfstoffhersteller, frühzeitig – noch während die klinische Phase-3-Prüfung läuft - einzelne Datenpakete zur Vorab-Bewertung für die Zulassung vorzulegen und Fragen, die sich während der regulatorischen Antragsbewertung stellen, zu beantworten. So können Teile des Antragsdossiers bereits vor der eigentlichen Antragstellung geprüft, verbessert und bewertet werden. Wenn alle erforderlichen Unterlagen für die Zulassung eingereicht wurden und damit der Zulassungsantrag gestellt wird, nimmt die Bearbeitung deutlich weniger Zeit in Anspruch. Der Bewertungsprozess startet somit deutlich früher. Das Rolling-Review-Verfahren geht dem Zulassungsantrag mit der Einreichung der vollständigen Datenpakete voraus.

Auch für die Genehmigung klinischer Prüfungen hat das Paul-Ehrlich-Institut das Rolling-Review-Verfahren eingesetzt.

#3 Zeitgewinn durch Kombination von klinischen Prüfungsphasen

Klinische Prüfungen, die häufig nacheinander stattfinden, werden kombiniert, beispielsweise Phase 1 mit Phase 2 oder Phase 2 mit Phase 3. So können organisatorische Prozesse, beispielsweise die Rekrutierung der Probandinnen und Probanden für zwei Phasen der klinischen Prüfung, in einem Vorgang gebündelt werden. Zudem können die notwendigen Untersuchungen gebündelt werden.

#4 Zeitgewinn durch Forschungswissen zu Coronaviren

Bei der Entwicklung eines COVID-19-Impfstoffs konnten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf Forschungsvorarbeiten zu anderen Coronaviren und entsprechenden Impfstoffentwicklungen, beispielsweise zu SARS-Coronavirus von 2003 und MERS-Coronaviren, aufbauen. Diese dem SARS-CoV-2 ähnlichen Coronaviren waren Auslöser der SARS-Epidemie 2002/2003 und der MERS (Middle-East-Respiratory-Syndrom)-Epidemie in 2012.

Aktualisiert: 01.09.2022

Können einzelne Phasen der Impfstoffentwicklung ausgelassen werden?

Nein.

Die Entwicklung und Herstellung von sicheren und wirksamen Impfstoffen ist hochkomplex. In der EU und damit auch in Deutschland standen uns ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie – vorher undenkbar – bereits drei wirksame und sichere Impfstoffe gegen COVID-19 zur Verfügung. Sie alle haben den regulären Weg der Impfstoffzulassung in kurzer Zeit durchlaufen, ohne wichtige Entwicklungsphasen auszulassen – ganz zentral hierbei ist die klinische Prüfung auf Sicherheit und Wirksamkeit. Diese umfassende Prüfung ist wichtig – schließlich werden Impfstoffe gesunden Menschen verabreicht.

Das Paul-Ehrlich-Institut begleitet die komplexe Entwicklung eines Impfstoffs entlang der gesamten Prozesskette. Es bietet allen pharmazeutischen Unternehmen und Start-up-Gründern gleichermaßen die Möglichkeit, sich in wissenschaftlichen Beratungen über die Anforderungen an Arzneimittel hinsichtlich der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit zu informieren. Auch über die Voraussetzungen für die Genehmigung klinischer Prüfungen und die weiteren Schritte auf dem Weg zu einer Zulassung informiert das Paul-Ehrlich-Institut. Das Innovationsbüro des Paul-Ehrlich-Instituts ist auf diese wissenschaftlichen Beratungen spezialisiert.

Schon vor der Genehmigung einer klinischen Prüfung der Phase 1 müssen eine Reihe von Daten vorliegen und Voraussetzungen erfüllt werden, zu denen beispielsweise eine Herstellungserlaubnis für das Prüfarzneimittel und der Nachweis der Herstellung nach guter Herstellungspraxis (good manufacturing practice, GMP) gehört. Die Hürden sind bewusst hoch, denn es gilt, für maximal mögliche Sicherheit der Studienteilnehmerinnen und Studienteilnehmer zu sorgen.

Weitere Informationen

Aufgaben des Paul-Ehrlich-Instituts
Der reguläre Weg bis zu einem zugelassenen Impfstoff in unserer Bildergalerie "Aufgaben des Paul-Ehrlich-Instituts auf dem Weg zum Impfstoff"

Aktualisiert: 01.09.2022

Welche beschleunigten Zulassungsverfahren gibt es in der EU?

In Europa gibt es drei standardisierte Verfahren, die jeweils unter bestimmten Voraussetzungen eine frühzeitige Zulassung ermöglichen:

  • das beschleunigte Bewertungsverfahren (accelerated assessment)
  • die bedingte Zulassung (conditional marketing authorisation)
  • die Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (authorisation under exceptional circumstances).

Ergänzend zu diesen Verfahren können Arzneimittelentwickler an einem freiwilligen Programm zur Beschleunigung eines Zulassungsprozesses, dem PRIME-Verfahren der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA), teilnehmen.

Um die Zulassung von COVID-19-Impfstoffen bestmöglich zu beschleunigen, wurde das Rolling-Review-Verfahren eingesetzt, welches für solche pandemischen Gesundheitslagen etabliert ist.

Aktualisiert: 01.09.2022

Was ist ein beschleunigtes Bewertungsverfahren?

Im beschleunigten Bewertungsverfahren (accelerated assessment) wird die regulatorische Bewertungszeit von 210 Tagen auf 150 Tage verkürzt. Voraussetzung ist, dass die Europäische Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) dem Arzneimittelentwickler eine beschleunigte Beurteilung gewährt.

Dieses Verfahren ist bei Arzneimitteln möglich, die von großem Interesse für die Allgemeinheit (Public Health) sind, z. B. weil sie auf eine Erkrankung abzielen, für die es bisher noch keine Behandlungsmöglichkeit gibt und ein besonderer medizinischer Bedarf besteht, der nicht gedeckt ist (unmet medical need).

Aktualisiert: 01.09.2022

Was ist eine bedingte Zulassung?

Eine bedingte Zulassung ist eine Zulassung, die an Auflagen geknüpft ist. Sie kann im Interesse der Allgemeinheit für ein Arzneimittel erteilt werden,

  • wenn der Vorteil der sofortigen Verfügbarkeit des Arzneimittels das Risiko weniger umfangreicher Daten als normalerweise erforderlich überwiegt;
  • wenn es um die Behandlung oder Vorbeugung einer lebensbedrohlichen Krankheit geht. Dazu gehören auch Arzneimittel für seltene Krankheiten;
  • wenn der CHMP feststellt, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    • Eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz des Produkts, d.h. der Nutzen für die öffentliche Gesundheit durch die sofortige Verfügbarkeit des Arzneimittels auf dem Markt überwiegt die Risiken, die aufgrund der vorgesehenen Nachreichung weiterer Daten bestehen.
    • Der Antragsteller legt umfassende Daten zu einem späteren Zeitpunkt vor.
    • Ein ungedeckter medizinischer Bedarf wird erfüllt.

Bedingte Zulassungen sind ein Jahr lang gültig und können jährlich erneuert werden. Sie können in eine Vollzulassung übergehen.

Vom Zulassungsinhaber wird verlangt, dass er bestimmte Verpflichtungen (laufende oder neue Studien und in einigen Fällen zusätzliche Aktivitäten) in der vorgegebenen Zeit erfüllt, um umfassende Daten vorlegen zu können, die bestätigen, dass die Nutzen-Risiko-Bilanz weiterhin positiv ist.

Sobald alle Verpflichtungen abschließend erfüllt sind und damit noch umfassendere Daten über das Arzneimittelprodukt vorliegen, wird die Zulassung in eine normale Zulassung mit unbegrenzter Gültigkeit umgewandelt werden, die keinen spezifischen Verpflichtungen unterliegt. Diese ist zunächst für fünf Jahre gültig, kann aber für eine unbegrenzte Gültigkeit verlängert werden.

Aktualisiert: 01.09.2022

Was ist eine Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen?

In sehr seltenen Fällen kann eine sogenannte Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen erfolgen. Dabei gehen die Europäische Zulassungsagentur (European Medicines Agency, EMA) und die Europäische Kommission als die zulassende Behörde davon aus, dass die üblicherweise erforderlichen umfassenden klinischen Daten nicht vorgelegt werden können, aber bei einem hohen medizinischen Bedarf die begründete Annahme besteht, dass ein Arzneimittel Patientinnen und Patienten helfen kann.

Wenn sich die üblicherweise erforderlichen klinischen Daten für eine bestimmte Therapieoption oder ein bestimmtes Arzneimittel nicht generieren lassen, wäre es nicht im Interesse der betroffenen Patientinnen und Patienten, formal auf der Erfüllung zu bestehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Krankheit sehr selten ist (orphan disease) oder ethische Bedenken gegen bestimmte Studien in der Therapiesituation bestehen.

Diese Form der Zulassung ist an besonders strenge Auflagen geknüpft: Die Zulassung wird jährlich überprüft und in der Regel nicht in eine Standard-Zulassung umgewandelt. Fast alle betroffenen Arzneimittel sind Arzneimittel für seltene Leiden (orphan drugs).

Aktualisiert: 01.09.2022

Wie unterscheidet sich eine bedingte Zulassung von der Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen?

Die bedingte Zulassung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Antragstellende erforderliche umfassende Daten innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens zur Verfügung stellen wird.

Die Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen wird erteilt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die üblicherweise erforderlichen umfassenden Daten erhoben werden können. Dies gilt z.B. für sehr seltene Erkrankungen (orphan disease). Dieser Genehmigungsweg führt normalerweise nicht zu einer Standardzulassung.

Aktualisiert: 01.09.2022

Wie genau läuft ein Rolling-Review-Verfahren von COVID-19-Impfstoffen ab?

Beim Rolling-Review-Verfahren bewerten die federführenden Gutachter aus zwei Mitgliedstaaten (der Rapporteur und der Co-Rapporteur) des Ausschusses für Humanarzneimittel (Committee for Human Medicinal Products, CHMP) bei der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) bereits einzelne eingereichte Datenpakete, sobald sie verfügbar sind, stellen Rückfragen und bewerten die Antworten des Antragstellers. Die erforderlichen Daten für einen vollständigen Zulassungsantrag können so nacheinander und nicht wie üblich als ein einziges, vollständiges Datenpaket eingereicht werden.

Das Verfahren dient dazu, den Weg eines COVID-19-Impfstoffkandidaten zur Zulassung zu beschleunigen. Die Bewertung von Datenpaketen der pharmazeutischen und nichtklinischen Entwicklung wird bereits begonnen, bevor klinische Daten für den formalen Antrag auf Zulassung vorliegen.

Ein Rolling-Review-Verfahren läuft solange ab, bis die Studiendaten ausreichend Evidenz liefern, um den formalen Zulassungsantrag zu ermöglichen. Der CHMP prüft, zu welchem Zeitpunkt belastbare Daten vorliegen, die eine positive Nutzen-Risiko-Abwägung erlauben und empfiehlt danach eine entsprechende Antragstellung.

Die Entscheidung des CHMP über die Empfehlung zur Zulassung eines Impfstoffkandidaten an die Europäische Kommission kann anschließend vergleichsweise zügig erfolgen.

Wichtig ist zu beachten, dass im Rolling-Review-Verfahren Prozesse parallel stattfinden – die Erhebung klinischer Studiendaten und die Bewertung nichtklinischer Daten sowie Daten zu Herstellung und Qualität – sodass die Zeit bis zu einer potenziellen Zulassung zwar verkürzt wird, aber keine Abstriche bei der Bewertung gemacht werden. Das Sicherheitsniveau bleibt also genauso hoch wie in dem üblichen zentralisierten Verfahren. Ein Impfstoff kann nur dann eine Zulassung erhalten, wenn der Nachweis der Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit erfolgt ist.

Aktualisiert: 01.09.2022

Welche Art und welche Menge an Daten sind erforderlich, um einen sicheren und wirksamen COVID-19-Impfstoff zulassen zu können?

Mit dem Zulassungsantrag für einen COVID-19-Impfstoff muss ein Arzneimittelentwickler folgende Daten einreichen:

  • Angaben zur Gruppe der Menschen, denen der Impfstoff verabreicht werden soll,
  • Daten zur pharmazeutischen Qualität, einschließlich Angaben zur Identität und Reinheit der Impfstoffbestandteile sowie deren Gehalt und die biologische Aktivität (Potenz),
  • Daten zu jedem Herstellungsschritt und zu den Kontrollen, die sicherstellen, dass jede Impfstoffcharge von gleichbleibend hoher Qualität ist,
  • Nachweis der Einhaltung internationaler Standards an Laboruntersuchungen (Good Laboratory Practice, GLP), Impfstoffherstellung (Good Manufacturing Practice, GMP) und klinische Prüfungen (Good Clinical Practice, GCP),
  • Daten zu den verschiedenen durch den Impfstoff erzielten Immunreaktionen,
  • Angaben zu den bei unterschiedlichen Gruppen von Studienteilnehmerinnen und -teilnehmern beobachteten Wirkungen sowie Nebenwirkungen,
  • Informationen, die aus Folgestudien nach der Zulassung gewonnen werden sollen (z.B. Langzeitdaten zur Unbedenklichkeit und Immunität),
  • produktspezifische Informationen für die Impfwilligen, wie Fach- und Gebrauchsinformationen sowie die Etikettierung; sie werden vom Antragsteller vorgeschlagen und von den wissenschaftlichen Ausschüssen der Europäischen Arzneimittelagentur EMA geprüft und genehmigt,
  • der Risikomanagementplan (RMP). Der RMP bietet Informationen zu bekannten und potenziellen Sicherheitsbedenken zum Impfstoff. Er zeigt auf, wie Risiken nach der Zulassung gehandhabt und überwacht und welche Erkenntnisse in Folgestudien gewonnen werden sollen. Der RMP wird vom Ausschuss für Arzneimittelsicherheit der EMA, dem Pharmacovigilance Risk Assessment Committee (PRAC), bewertet,
  • den pädiatrischen Prüfplan (paediatric investigation plan, PIP). Der PIP ist integraler Bestandteil der Zulassungsunterlagen und muss für jedes neue Arzneimittel unabhängig vom Zulassungsverfahren vorgelegt werden.

Die Daten aus den klinischen Prüfungen müssen die Wirksamkeit z.B. in Bezug auf den Schutz vor einer COVID-19-Erkrankung sowie die Unbedenklichkeit des Impfstoffs belegen.

Die Wirksamkeit wird im Rahmen der klinischen Prüfungen insbesondere der Phase 3 ermittelt. Hier wird betrachtet, inwiefern der Impfstoff eine COVID-19-Erkrankung verhindert. Zu COVID-19 sind bislang keine eindeutigen Schutzkorrelate für die Wirksamkeit (wie z.B. die erforderlichen Spiegel neutralisierender Antikörper im Blut) bekannt.

Die Anforderungen an die Unbedenklichkeit von COVID-19-Impfstoffen sind die gleichen wie für jeden anderen Impfstoff in der EU und werden auch in der Pandemie nicht gesenkt.

Der Ausschuss für Humanarzneimittel (Committee for Medicinal Products for Human Use, CHMP) bei der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA, in dem die Expertinnen und Experten aller Arzneimittelbehörden der EU-Mitgliedstaaten die Bewertung vornehmen, führt eine gründliche Bewertung der eingereichten Daten durch. Dabei wird geprüft, ob der Impfstoff von guter Qualität, unbedenklich und wirksam ist und ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist. Nur dann eignet er sich für die Anwendung am Menschen.

Aktualisiert: 01.09.2022

Was ist das zentralisierte Zulassungsverfahren?

Das zentralisierte Verfahren, das die Europäische Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) koordiniert, ist das Regelverfahren für die europäische Zulassung eines Arzneimittels.

Im zentralisierten Verfahren dauert die Bewertung eines Zulassungsantrages für ein neues Arzneimittel bis zu 210 Werktage. In dieser Zeit beurteilen die Arzneimittelexpertinnen und -experten der nationalen Arzneimittelbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei der EMA die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zur Qualität, zum Nachweis der Unbedenklichkeit, der Wirksamkeit und zum Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffkandidaten.

Dieser Zeitraum wird durch ein oder zwei Stopps – den sogenannten "Clock stop" – unterbrochen. Während eines "Clock stop" bereitet der Antragsteller seine Antworten auf die vom Ausschuss für Humanarzneimittel (Committee for Medicinal Products for Human Use, CHMP) gestellten Fragen vor. Die maximale Dauer eines "Clock stop" hängt davon ab, wie viel Zeit nach Ansicht des Antragstellers die Beantwortung der Fragen benötigen wird. Die Dauer muss vom CHMP genehmigt werden. In der Regel dauert der erste "Clock stop" drei bis sechs Monate, der zweite "Clock stop" ein bis zu drei Monate.

Insgesamt umfasst die Bewertung eines neuen Arzneimittels standardmäßig ungefähr ein Jahr.

Der dringende Bedarf an wirksamen und verträglichen COVID-19-Impfstoffen zur Bekämpfung der Pandemie hat dazu geführt, auf der Grundlage der etablierten Zulassungsverfahren die Prozesse zu beschleunigen, ohne Kompromisse bei der Qualität der eingereichten Daten für eine Nutzen-Risiko-Bewertung zu machen. Ein Beispiel dafür ist das Rolling-Review-Verfahren, bei dem einzelne Datenpakete des Zulassungsdossiers bereits vor der Antragstellung auf Zulassung eingereicht und bewertet werden.

Aktualisiert: 01.09.2022

Wie verläuft die Entwicklung eines Impfstoffes gegen ein neues unbekanntes Virus wie das SARS-CoV-2?

Zunächst wird der Erreger analysiert und geprüft, auf welche Bestandteile des Virus das Immunsystem des Menschen reagiert und einen Schutz (durch Antikörper und die zelluläre Immunantwort) aufbauen kann.

Danach folgt die Entwicklung des Impfstoffdesigns: Welche Impfstoff-Plattform ist geeignet und welche Zusatzstoffe werden benötigt?

Im Rahmen der pharmakologisch-toxikologischen Untersuchungen wird an Tieren die Immunogenität getestet, d.h. die Eigenschaft des Impfstoffs, eine spezifische Immunantwort gegen den Zielerreger zu erzeugen. Zudem werden mögliche toxikologische Eigenschaften, u.a. durch wiederholte Gabe einer erhöhten Impfstoffdosis (“repeat-dose toxicity“), die Verteilung von Impfstoffbestandteilen im Organismus, die Lokalreaktionen, potenziell schädliche Wirkungen auf Fruchtbarkeit und Embryonalentwicklung, die Entzündungsparameter nach Impfung, der Impfschutz und Hinweise auf Infektionsverstärkung untersucht.

Nach erfolgtem Nachweis, dass der Impfstoff für die Anwendung am Menschen zuverlässig und konsistent in geeigneter Qualität hergestellt werden kann, wird er in klinischen Prüfungen der Phase 1 bis Phase 3 an freiwilligen Studienteilnehmenden nach deren umfassender Aufklärung erprobt. Klinisch werden die Verträglichkeit, die Sicherheit und die Wirksamkeit des Impfstoffkandidaten geprüft. Liegen ausreichende Daten zur qualitätsgesicherten konsistenten Herstellung eines qualitativ hochwertigen Impfstoffprodukts sowie der präklinischen und klinischen Prüfungen vor, kann ein Zulassungsantrag gestellt werden.

Für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wird das Bewertungsverfahren für COVID-19-Impfstoffe durch die Europäische Arzneimittelagentur EMA (European Medicines Agency) koordiniert. Die Impfstoffbewertung der EMA nehmen die Expertinnen und Experten der nationalen Arzneimittelbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der EWR-Staaten im Ausschuss für Humanarzneimittel CHMP (Committee for Medicinal Products for Human Use) in Zusammenarbeit mit der Biologics Working Party (BWP) des CHMP sowie mit dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz PRAC (Pharmacovigilance Risk Assessment Committee) vor. Erfüllt der Impfstoff alle arzneimittelrechtlichen Bedingungen und ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis günstig, erfolgt eine positive Stellungnahme des CHMP mit Zulassungsempfehlung, auf deren Basis die Europäische Kommission die Zulassung erteilen kann. Das zugelassene Impfstoffprodukt kann nach Chargenprüfung durch das Paul-Ehrlich-Institut in Deutschland vermarktet und am Menschen angewendet werden.

Eine Empfehlung, welche Personengruppen zu welchen Zeitpunkten gegen eine Infektionskrankheit geimpft werden sollten, gibt in Deutschland die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut, in der das Paul-Ehrlich-Institut als Gast vertreten ist.

Aktualisiert: 01.09.2022

Führt eine klinische Prüfung eines COVID-19-Impfstoffs in Deutschland auch zu einer Zulassung für Deutschland?

Die bisher zugelassenen und in Entwicklung befindlichen COVID-19-Impfstoffe sind moderne biomedizinische Arzneimittel. Sie können nur in einem zentralisierten Verfahren gemeinsam im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen werden. Die Europäische Arzneimittelagentur EMA (European Medicines Agency) koordiniert das Verfahren, die Europäische Kommission spricht die Zulassung aus. Zwei Mitgliedstaaten werden im Rahmen eines solchen Verfahrens mit der federführenden Bearbeitung beauftragt (Rapporteur, Co-Rapporteur). Das Paul-Ehrlich-Institut übernimmt häufig bei diesen zentralisierten Zulassungsverfahren eine dieser Rollen.

Aktualisiert: 01.09.2022

Warum werden zur Herstellung einiger Impfstoffe Zellkulturen aus humanem fetalen Gewebe eingesetzt?

Da Viren eine lebende Zelle benötigen, um sich zu vermehren, ist eine tierische oder menschliche Zellkultur (Zelllinie) notwendig, um Impfviren zu produzieren. Je nach Virustyp haben sich dafür verschiedene Zelltypen oder Zelllinien als besonders geeignet erwiesen. Bei Influenza-Impfstoffen sind dies z.B. bisher primär embryonierte Hühnereier, Masernviren und Mumpsviren werden auf Hühnerfibroblasten vermehrt, Rötelnviren und Windpockenviren auf humanen diploiden Zellen (MRC-5).

Für die Impfstoffproduktion der in Deutschland verkehrsfähigen Impfstoffe wurden bis zur Entwicklung der COVID-19-Impfstoffe zwei Zelllinien aus menschlichem Lungengewebe genutzt. Der Wissenschaftler L. Hayflick entwickelte 1961 die Zelllinie WI-38, der Wissenschaftler J. P. Jacobs entwickelte 1966 die Zelllinie MRC-5 (Medical Research Council). Diese Zelllinien werden auch als humane diploide Zellen (HDC) bezeichnet.

Mit der Entwicklung und Zulassung von Vektorimpfstoffen, mit denen die durch das SARS-CoV-2 Virus verursachte Erkrankung COVID-19 verhindert werden sollen, sind zwei weitere Zelllinien hinzugekommen.

Bei diesen Vektorimpfstoffen wird ein abgeschwächtes Virus als Transportmittel (Vektor) für einen ungefährlichen Teil der Erbinformation von SARS-CoV-2 in wenige Körperzellen benötigt. Bei Vaxzevria von AstraZeneca und COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson&Johnson werden dafür Adenoviren verwendet.

Im Fall von Vaxzevria erfolgt die Vermehrung dieser Viren auf der Zelllinie 293 HEK (Human Embryonic Kidney), im Fall des Impfstoffs von Johnson&Johnson auf der Zelllinie PER.C6 (aus humanen fötalen Retinazellen). Die Zelllinie 293 HEK wurde 1973 von Frank. L. Graham, Doktorand bei Alex J. van der Eb etabliert.

Die Zelllinie PER-C6 wurde im Jahr 1998 von Frits J. Fallaux, ebenfalls im Labor von van der Eb, durch eine Immortalisierung von embryonalen Retinazellen erzeugt. Diese stammten von einem 1985 abgetriebenen Fötus.

Der Begriff "Zelllinie" bedeutet, dass diese Linie einmalig angelegt wurde und seitdem kontinuierlich vermehrt und eingefroren wird. Die Zellen werden in Kultur gehalten. Es werden nicht, wie häufig zu lesen, immer wieder neue Föten benötigt. In keinem Fall wurde ein Fötus abgetrieben, um als Ausgangsmaterial für die Etablierung einer Zellkultur zu dienen.

Aktualisiert: 01.09.2022

Handelt es sich bei den Omikron-angepassten mRNA-Impfstoffen um neue Zulassungen von COVID-19-Impfstoffen?

Nein, bei der Zulassung der an die Omikron-Variante des SARS-Coronavirus-2 angepassten mRNA-Auffrischungsimpfstoffe (Booster-Impfstoffe) sowohl von BioNTech/Pfizer als auch von Moderna handelt es sich um die Genehmigung einer sogenannten "Variation" der Zulassung des jeweils zugrundeliegenden ursprünglichen COVID-19-Impfstoffprodukts.

Durch gesetzliche Regelungen (siehe "Weitere Informationen") wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Änderungen des Antigens und/oder das Hinzufügen neuer Antigene (hier mRNAs) zu einem bereits in der EU zugelassenen parentalen COVID-19-Impfstoff über eine Variation der ursprünglichen Zulassung erfolgen kann, sodass keine Neuzulassung erforderlich ist.

Die seit September 2022 zugelassenen bivalenten, Omikron-angepassten Booster-mRNA-Impfstoffe enthalten zusätzlich zur mRNA mit dem Bauplan des Spike-Proteins des Ursprungsvirus (Wuhan) eine zweite mRNA mit dem Bauplan des Spike-Proteins der Omikron-Variante BA.1. bzw. der Omikron-Varianten BA.4-BA.5. Insgesamt wird pro Impfstoffdosis die gleiche Menge mRNA wie in den jeweiligen bisherigen Impfstoffen enthalten sein.

Da diese Änderungen aber unter anderem Einfluss auf die Immunogenität haben, ist für die Impfstoffanpassung die Genehmigung einer sogenannten Typ-II-Änderung ("type II variation") erforderlich. Die Nutzen-Risiko-Beurteilung der hierfür erforderlichen Daten wird von den Expertinnen und Experten der nationalen Arzneimittelbehörden der EU-Mitgliedstaaten im Ausschuss für Humanarzneimittel (Committee for Medicinal Products for Human Use, CHMP) der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) vorgenommen. Die finale Genehmigung der Variation erfolgt durch die Europäische Kommission.

Aktualisiert: 02.11.2022

Was ist eine Typ-II-Änderung ("Type II variation")?

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Europäischen Kommission ("Änderungsverordnung") definiert eine größere Änderung einer Zulassung als Typ-II-Änderung (Type II variation), also als eine Änderung, die einen erheblichen Einfluss auf die Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels haben kann.

Der Ausschuss für Humanarzneimittel (Committee for Medicinal Products for Human Use, CHMP) bei der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) hat die Federführung bei der Beurteilung der meisten Änderungen im Rahmen einer Typ-II-Änderung und spricht die Empfehlung für oder gegen die Genehmigung der Änderung aus.

Abhängig von der Art der Änderung des Arzneimittels sind für das Verfahren Untersuchungen zu Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit erforderlich.

Bei Typ-II-Änderungen, die die klinische Sicherheit betreffen, ist auch der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (Pharmacovigilance Risk Assessment Committee, PRAC) bei der EMA an dem Verfahren beteiligt.

Aktualisiert: 20.09.2022

Welche Untersuchungen mussten im Rahmen dieser Typ-II-Änderungen für die beiden mRNA-Impfstoffe gegen COVID-19 durchgeführt werden?

Bei den ersten Typ-II-Variationen für die Impfstoffe Comirnaty und Spikevax wurden Untersuchungen zur Qualität, nichtklinische Untersuchungen zur Verträglichkeit und Immunogenität im geeigneten Tiermodell sowie in klinischen Prüfungen mit freiwilligen Studienteilnehmenden durchgeführt.

Die Immunogenität beschreibt die Fähigkeit eines Impfstoffs, eine spezifische Immunantwort auszulösen. Hierzu wurden die Blutspiegel (Titer) neutralisierender Antikörper u.a. gegen die SARS-CoV-2-Virusvarianten Wuhan sowie die Omikron-Subvariante BA.1 gemessen. Neutralisierende Antikörper können die Virusinfektion von Zellen verhindern oder vermindern. Gefordert wurde bei diesem Verfahren eine Überlegenheit der adaptierten Impfstoffe gegenüber der Omikron-Subvariante BA.1 im Vergleich zu den vorherigen Impfstoffen. Für die Überlegenheit mussten statistisch signifikant höhere Titer neutralisierender Antikörper gegen die Subvariante BA.1 nachgewiesen werden.

Diese Überlegenheit wurde in klinischen Prüfungen nachgewiesen.

Bei den nachfolgenden Typ-II-Variationen der beiden mRNA- Impfstoffe Comirnaty und Spikevax, die sowohl die mRNA des ursprünglichen Coronavirus (Wuhan) als auch die mRNA der Omikronvarianten BA.4-5 (identisches Spike-Protein) enthalten, wurden für die Bewertung auch die verfügbaren klinischen Daten der vorangegangenen Typ-II-Variationen berücksichtigt sowie Daten zur Qualität und zum Herstellungsprozess bewertet.

Aktualisiert: 02.11.2022

Worin unterscheiden sich die Omikron-adaptierten mRNA-Boosterimpfstoffe Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und Spikevax (Moderna) von den bisherigen mRNA-Impfstoffen gegen COVID-19?

Die Impfstoffe unterscheiden sich im Hinblick auf ihre jeweilige mRNA-Zusammensetzung. Die Varianten-Impfstoffe sind bivalente, an Omikron-Varianten angepasste Booster-Impfstoffe: Sie enthalten jeweils zwei Antigenkomponenten, also jeweils zwei verschiedene mRNAs.

Als Antigen werden die Bestandteile eines Impfstoffs bezeichnet, die zu der gezielten Immunantwort führen. Bei den mRNA-COVID-19-Impfstoffen ist dies die mRNA, die nach Aufnahme in einige wenige Körperzellen abgelesen wird und zur Bildung des Spike-Proteins führt. Das Spike-Protein wird dem Immunsystem präsentiert und führt zur Immunreaktion.

Bei Comirnaty (BioNTech/Pfizer) sind in dem zur Grund- und Auffrischimpfung zugelassenen monovalenten COVID-19-Impfstoff mRNA mit Bauplan des Spike-Proteins des ursprünglichen SARS-CoV-2-Virus (Wuhan) enthalten. Der angepasste Impfstoff "Comirnaty Original/Omicron BA.1" enthält sowohl mRNA mit dem Bauplan des Spike-Proteins der ursprünglichen SARS-CoV-2-Variante (Wuhan), als auch mRNA mit dem Bauplan des Spike-Proteins der Omikron-Subvariante BA.1. Comirnaty Original/Omicron BA.4-5 enthält neben der mRNA der ursprünglichen SARS-CoV-2-Variante auch mRNA mit dem identischen Bauplan des Spike-Proteins der Omikron-Subvarianten BA.4 bzw. BA.5 (der mRNA-Abschnitt ist identisch). Die Gesamtmenge mRNA bei den Omikron-Variantenimpfstoffen ist identisch mit der Menge an mRNA in dem ursprünglich zugelassenen Impfstoff Comirnaty.

Bei Spikevax (Moderna) enthält der monovalente Auffrischungsimpfstoff (Booster-Impfstoff) mRNA des Spike-Proteins der Ursprungsvariante (Wuhan). Im angepassten Impfstoff "Spikevax Bivalent Original/Omicron BA.1" ist sowohl mRNA mit dem Bauplan des Ursprungsvirus (Wuhan)-Spike-Proteins als auch mRNA mit dem Bauplan des Omikron-BA.1-Spike-Proteins enthalten. Im angepassten Impfstoff "Spikevax Bivalent Original/Omicron BA.4-5" ist wiederum die mRNA des Ursprungsvirus (Wuhan) sowie die mRNA der Omikron-Subvarianten BA.4 bzw. BA.5 enthalten, d.h. der mRNA-Abschnitt ist identisch. Auch stimmen die Gesamtmengen an mRNA überein.

Alle anderen Bestandteile in den Impfstoffen stimmen mit den Bestandteilen der ursprünglichen Impfstoffe überein. Hinsichtlich der grundsätzlichen Herstellung und Formulierung unterscheiden sich die bivalenten Impfstoffe bis auf die mRNA-Zusammensetzung also nicht von den bereits zugelassenen und etablierten monovalenten Impfstoffen.

Aktualisiert: 02.11.2022

Sind bei den neuen bivalenten mRNA-Impfstoffen beide mRNA-Sequenzen in den Lipiden gemischt oder enthalten die Lipide jeweils nur eine Sequenz?

Beide Varianten sind möglich und werden bei Spikevax und Comirnaty unterschiedlich verwendet: Es ist möglich, erst die mRNA zu mischen und diese dann in Lipidvesikel aufnehmen zu lassen oder erst die Lipidvesikel mit der jeweiligen mRNA zu erzeugen und im Anschluss die Lipidvesikel zu mischen.

Aktualisiert: 20.09.2022

Chargenprüfung

Auf welcher rechtlichen Basis erfolgt in Deutschland eine Chargenprüfung?

Gemäß § 32 Staatliche Chargenprüfung Arzneimittelgesetz (AMG) darf die Charge (eine Produktionseinheit) eines Impfstoffs in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, geprüft und freigegeben wurde.

Was wird bei der Chargenfreigabe untersucht?

Es wird geprüft, ob die Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den in der Zulassung festgelegten Anforderungen entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist. Die in der Chargenprüfung erforderlichen Prüfungen sind jeweils Impfstoffprodukt-spezifisch und werden vom Europäischen Direktorat für die Qualität von Arzneimitteln (European Directorate for the Quality of Medicines & HealthCare, EDQM) festgelegt.

Muss die Chargenfreigabe zwingend durch das Paul-Ehrlich-Institut erfolgen?

Ja, die Chargenfreigabe in Deutschland erfolgt durch das Paul-Ehrlich-Institut. Das Paul-Ehrlich-Institut muss aber nicht zwingend auch die Chargenprüfung durchführen. Die Chargenfreigabe kann auch erfolgen, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach einer experimentellen Untersuchung und nach Prüfung der vom pharmazeutischen Unternehmer eingereichten Daten zur Herstellung und Testung der Charge festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Chargenfreigabe erfüllt sind.

Wie kann das Paul-Ehrlich-Institut Chargen von neuartigen mRNA-Impfstoffen prüfen? Es kann doch keine Erfahrungen mit der Chargenprüfung von mRNA-Impfstoffen haben?

In den Zulassungsunterlagen ist festgelegt, wie der Herstellungsprozess des zugelassenen Impfstoffprodukts erfolgen muss und welche Kontrollen bei der Herstellung durchgeführt werden müssen. Die Chargenprüfung umfasst sowohl die Prüfung der eingereichten Chargendokumentation auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der Zulassung als auch die Prüfung, ob die geforderten Kriterien bei den entsprechenden Kontrolltestungen erreicht werden.

Das Paul-Ehrlich-Institut führt zudem eine eigene experimentelle Prüfung der mRNA-Impfstoffe durch. Auch wenn die konkrete RNA-Plattform tatsächlich neu für Impfstoffe ist, sind die Methoden zur Testung der RNA-Impfstoffe für das Paul-Ehrlich-Institut nicht grundsätzlich neu. Daher mussten die RNA-Impfstoff-spezifischen Methoden nur auf Grundlage der am Paul-Ehrlich-Institut bereits verfügbaren experimentellen Expertise adaptiert werden.

Die in der Chargenprüfung erforderlichen Prüfungen sind jeweils Impfstoffprodukt-spezifisch und werden vom Europäischen Direktorat für die Qualität von Arzneimitteln (European Directorate for the Quality of Medicines & HealthCare, EDQM) festgelegt.

Wie werden die mRNA-Impfstoffe konkret experimentell geprüft?

Bei der Chargenprüfung wird die Identität, die Menge und Konzentration sowie die Integrität der im Impfstoff enthaltenen RNA untersucht. Zusätzlich wird der Anteil der RNA bestimmt, der in Lipidpartikeln verpackt ist. Zudem wird das Aussehen des Impfstoffs geprüft.

Wie werden die Vektor-Impfstoffe konkret experimentell geprüft?

Bei der Chargenprüfung wird die Identität und die Konzentration des im Impfstoff enthaltenen Vektors (Impfvirus) untersucht, der die DNA mit der genetischen Information für das Spikeprotein des Coronavirus SARS-CoV-2 enthält.

Wie lange dauert die Chargenprüfung?

Im § 32 Arzneimittelgesetz (AMG) ist festgelegt, dass die zuständige Bundesoberbehörde – bei Impfstoffen das Paul-Ehrlich-Institut – eine Entscheidung über die Chargenfreigabe innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der zu prüfenden Chargenprobe zu treffen hat. Diese gesetzliche Frist wird jedoch nicht ausgeschöpft. In der Regel dauert die Chargenprüfung des Paul-Ehrlich-Instituts bei Impfstoffen nur wenige Tage. Oft strebt das Paul-Ehrlich-Institut die Parallel-Testung an, d.h. die Chargenprüfung erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller ebenfalls noch Chargentests durchführt. So wird Zeit eingespart. Eine Parallel-Testung erfolgt auch bei COVID-19-Impfstoffen.

Zu welchem Zeitpunkt findet die Chargenprüfung statt?

Die Chargenprüfung durch das Paul-Ehrlich-Institut findet häufig parallel zu der finalen Testung der Hersteller statt, sodass durch die Chargenprüfung keine zusätzliche oder nur sehr wenig Zeit nach Beantragung der Chargenfreigabe für ein Impfstoffprodukt benötigt wird. Die Chargenprüfung geht immer der Chargenfreigabe voraus. Nur vollständig geprüfte Chargen können vom Paul-Ehrlich-Institut für den deutschen Markt freigegeben werden.

Wie erfolgt die Auswahl der Probe für die Chargenprüfung: Per Zufall oder werden größere Impfstoffmengen für die Testung ins Paul-Ehrlich-Institut geschickt?

Nein, der Hersteller schickt Proben der entsprechenden Chargen an das Paul-Ehrlich-Institut, die repräsentativ für die gesamte Charge sind.

Was passiert nach der Chargenfreigabe durch das Paul-Ehrlich-Institut?

Nach der staatlichen Chargenfreigabe kann der Impfstoff in Deutschland in Verkehr gebracht und angewandt werden.

Ist die gleichbleibende Qualität der Impfstoffchargen gewährleistet?

Ja.

In den Zulassungsunterlagen für einen COVID-19-Impfstoff sind Vorgaben zu den einzelnen Herstellungsschritten und Kontrollen enthalten, die erforderlich sind, um eine gleichbleibend gute Qualität aller Chargen zu gewährleisten. Die Zulassungsunterlagen enthalten außerdem die Spezifikationen (Anforderungen) für die Chargenprüfung.

Außer den vom Unternehmen durchgeführten (experimentellen) In-House-Chargenprüfungen gibt es weitere – ebenfalls experimentelle – Überprüfungen an Stichproben jeder produzierten Charge durch die offiziellen medizinischen Kontrolllabore (Official Medicines Control Laboratories, OMCL) in der Europäischen Union (EU).

Das Paul-Ehrlich-Institut ist ein OMCL für ausgewählte Impfstoffe, darunter auch einzelne COVID-19-Impfstoffe. OMCL prüfen experimentell Proben von jeder Impfstoffcharge auf ausgewählte Qualitätsparameter (Werte) und bestätigen deren Einhaltung für die europäischen Mitgliedstaaten mit einem entsprechenden Zertifikat. Nur wenn der Impfstoff die im Zulassungsdokument genannten Kriterien und Spezifikationen erfüllt und auch die Dokumentation des Herstellungsprozesses durch den Hersteller inklusive der darin vorgesehenen Kontrollen vollständig und korrekt sind, erteilt das Paul-Ehrlich-Institut die staatliche Chargenfreigabe für den deutschen Markt. So ist die hohe und gleichbleibende Qualität der Impfstoffe für jede Charge gewährleistet. Unterschiede zwischen einzelnen Chargen sind nur in einem engen Rahmen innerhalb der Spezifikationen erlaubt. Bis heute gibt es keinen Hinweis darauf, dass einzelne Chargen der in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffe mit einer höheren Anzahl von Nebenwirkungen oder anderen Chargen-spezifischen Nebenwirkungen assoziiert waren. Dies gilt sowohl für Deutschland als auch EU-weit.

Kommt es vor, dass das Paul-Ehrlich-Institut Chargen von COVID-19-Impfstoffen nicht freigibt?

Das Paul-Ehrlich-Institut lehnt eine Chargenfreigabe ab, wenn die im Zulassungsdokument genannten Kriterien und Spezifikationen nicht erfüllt sind. Das kommt äußerst selten vor, weil durch die strenge Qualitätskontrolle während des gesamten Produktionsprozesses eventuelle Mängel schon früh erkannt werden. Ein Impfstoff, der in die Endproduktprüfung kommt, ist daher bereits engmaschig geprüft und hat mit sehr großer Wahrscheinlichkeit die in der Zulassung geforderte Qualität.

Der Hersteller muss für seinen Antrag auf Chargenfreigabe ein eigenes Prüfprotokoll für die jeweilige Charge erstellen und einreichen. Weist eine Charge eines Impfstoffs bei dieser Prüfung noch Mängel auf, erhält die Charge keine staatliche Chargenfreigabe durch das Paul-Ehrlich-Institut. Daher verzichtet der Hersteller bei Nichteinhaltung der Produktspezifikationen in der Regel darauf, einen Antrag auf Freigabe der entsprechenden Charge beim Paul-Ehrlich-Institut zu stellen. Bisher hat das Paul-Ehrlich-Institut keiner Charge eines COVID-19-Impfstoffes die Freigabe wegen Qualitätsmängeln verweigert.

Aktualisiert: 30.06.2023

Werden die Chargen von mRNA-Impfstoffen auf Rest-DNA-Gehalt geprüft?

Mit der Zulassung eines Impfstoffprodukts wird festgelegt, welche Spezifikationen welcher Parameter vor der In-House-Freigabe jeder einzelnen Impfstoffcharge durch den Hersteller erfüllt werden müssen. Erst bei Erreichen der erforderlichen Spezifikationen kann der Hersteller einen Antrag auf Chargenfreigabe bei der Arzneimittelprüfbehörde stellen. Im Fall zentral zugelassener Impfstoffprodukte wie den COVID-19-mRNA-Impfstoffen ist die zuständige Arzneimittelprüfbehörde das für die behördliche Chargenprüfung des jeweiligen Impfstoffprodukts vorgesehene amtliche Arzneimittelkontrolllabor (Official Medicines Control Laboratory, OMCL) im europäischen OMCL-Netzwerk.

Zu den in der Zulassung festgelegten Spezifikationen gehört ein DNA-Grenzwert pro Dosis und jeder Hersteller eines in der EU zugelassenen COVID-19-mRNA-Impfstoffprodukts hat die Pflicht, bei der Herstellung für jede Charge zu prüfen, ob der in der Zulassung festgelegte entsprechende Grenzwert eingehalten wird.

Das Europäische Direktorat für die Qualität von Arzneimitteln (European Directorate for the Quality of Medicines, EDQM), das die Chargenprüfung im OMCL-Netzwerk koordiniert, veröffentlicht Leitfäden, in denen festgelegt ist, welche der in der Zulassung festgelegten Grenzwerte allein vom Hersteller oder vom Hersteller und von den OMCL-Laboren zusätzlich zu prüfen sind. 

Bei Parametern wie dem Rest-DNA-Gehalt im Impfstoff, die vom Hersteller experimentell geprüft werden, überprüft das OMCL die Testergebnisse des Herstellers daraufhin, ob die in der Zulassung festgelegten Grenzwerte in der konkreten Charge eingehalten wurden (Dokumentenprüfung).

Das Paul-Ehrlich-Institut ist ein amtliches Kontrolllabor im europäischen OMCL-Netzwerk und hat die meisten Chargen des von der EU-Kommission zugelassenen COVID-19-Impfstoffprodukts Comirnaty (in allen Indikationen und Konzentrationen) entsprechend OMCL-Leitfaden und Zulassungsvorgaben geprüft und nach erfolgreicher Prüfung die staatliche Chargenfreigabe für Deutschland erteilt.

Aktualisiert: 17.10.2023

Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel

Welche Arzneimittel zur Behandlung oder Prävention von COVID-19 sind in der Entwicklung?

Neben der Entwicklung von präventiven Impfstoffen gegen COVID-19 forschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auch weltweit nach verschiedenen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19. Einige von ihnen wurden bereits zur Behandlung anderer Virusinfektionen erfolgreich eingesetzt und in klinischen Prüfungen untersucht. Alle müssen wissenschaftlich neu hinsichtlich Sicherheit und Wirksamkeit bei COVID-19 evaluiert werden. Auch ein kombinierter Einsatz mehrerer Therapeutika ist vorstellbar. Hier ein Überblick über die verschiedenen Therapeutika:

Therapeutika

Virostatika

Virostatika hemmen die Aktivität, den Aufbau oder die Vermehrung des Virus im menschlichen Körper (z. B. Protease-Inhibitoren, RNA-Polymerase-Inhibitoren).

Neutralisierende monoklonale Antikörper

Monoklonale Antikörper binden Strukturen auf dem Virus oder blockieren Rezeptoren auf menschlichen Zellen, sodass der Viruseintritt verhindert wird, die menschliche Immunantwort nicht überschießt oder die Interaktion von Virus und Immunsystem unterbunden wird.

Antikörper von Genesenen (Rekonvaleszentenplasma)

Die Verabreichung von Serum Genesener oder daraus gereinigter Antikörper gegen SARS-CoV-2 (so genannte Hyperimmunglobuline) an Erkrankte stellt eine passive Immunisierung dar. Diese Antikörper binden und neutralisieren das Virus und unterstützen dadurch das Immunsystem bei der Infektionsbekämpfung.

COVID-19-Erkrankte bilden spezifisch gegen SARS-CoV-2 gerichtete Antikörper, die sich auch noch nach ihrer Rekonvaleszenz (Genesung) u.a. in ihrem Blut befinden. Blutplasma von COVID-19-Genesenen, das diese Antikörper enthält, wird daher unter Beachtung der Blutgruppenkompatibilität COVID-19 schwer erkrankten Personen zur Therapie infundiert. Auch können Antikörper daraus isoliert und konzentriert werden, um spezifische Immunglobuline herzustellen. Diese werden ebenfalls zur COVID-19-Therapie eingesetzt. Voraussetzung für die Plasmaspende ist, dass vormals COVID-19-Erkrankte nachweislich genesen und virusfrei sind sowie ihr Körper spezifische Antikörper in hinreichender Menge gebildet hat.

Um diese Therapie strukturiert zu prüfen und zu zugelassenen Arzneimitteln zu entwickeln, sind klinische Prüfungen zwingend erforderlich.

Immuntherapie mit monoklonalen Antikörpern

Entzündungsreaktionen dämpfende monoklonale Antikörper binden an Oberflächenmoleküle auf Zellen und unterbrechen inter- und intrazelluläre Signalwege, z.B. über den Interleukin-6-Rezeptor. Die im Verlauf von COVID-19 häufig zu verzeichnende, überschießende Immunreaktion soll verhindert oder gedämpft werden.

Mesenchymale Stammzellen

Diese Zellen sind Vorläufer für viele verschiedene Zelltypen im menschlichen Körper. Sie sollen nach einer Transplantation in den schwer an COVID-19-Erkrankten anti-entzündlich wirken und so Lungengewebe schützen und beschädigtes Lungengewebe regenerieren. Ihre Herstellung für die Anwendung am Menschen muss in Deutschland immer mit Herstellungserlaubnis unter Guter Herstellungspraxis (GMP) erfolgen.

Präventive Impfstoffe

Impfstoffe regen die körpereigene Immunabwehr spezifisch an, sodass diese im Falle einer Infektion rasch reagieren und SARS-CoV-2-Viren sowie SARS-CoV-2-infizierte Zellen im Körper bekämpfen kann. Damit soll primär vor der von SARS-CoV-2 ausgelösten Infektionskrankheit geschützt werden. Impfstoffe werden zur aktiven Immunisierung eingesetzt.

Was ist der Unterschied zwischen aktiver und passiver Immunisierung?

Bei einer aktiven Immunisierung wird das Immunsystem zum Beispiel durch die Gabe von Virusantigenen zu einer Immunantwort angeregt, um unter anderem durch die Bildung von Antikörpern eine schützende Immunantwort aufzubauen.

Die Verabreichung von Antikörpern stellt hingegen eine passive Immunisierung dar. Antikörper können zur Prävention oder Therapie eingesetzt werden. Im Unterschied zur aktiven Immunisierung, die auch eine Gedächtnisfunktion des Immunsystems auslöst und somit über einen längeren Zeitraum anhält, ist die Wirkung einer passiven Immunisierung an das Vorhandensein einer ausreichenden Menge der verabreichten spezifischen Immunglobuline gebunden, die keine direkte Gedächtnisfunktion auslösen.

Beispiel SARS-CoV-2

Bei der aktiven Immunisierung aktivieren SARS-CoV-2-spezifische Antigene (in der Regel das virale Spike-Protein oder ein Teil davon) im Impfstoff das Immunsystem, das dann im Falle einer Infektion den Erreger erkennen und eliminieren kann. Bei der passiven Immunisierung werden Antikörper gegen SARS-CoV-2 (spezifische Immunglobuline) gegeben, die an den Erreger binden und für die Eliminierung markieren (bindende Antikörper) oder die Interaktion des Spike-Proteins mit dem Zell-rezeptor-Protein (ACE-2) und damit die Infektion neuer Zellen verhindern können (neutralisierende Antikörper).

Impfstoffe

Was ist der Unterschied zwischen einem präventiven (vorbeugendem) und einem therapeutischen Impfstoff?

Ein präventiver Impfstoff bereitet das Immunsystem auf eine Infektion mit einem Erreger vor und schützt vor der Infektionskrankheit. Falls die Infektionskrankheit nicht verhindert wird, so kann ihr Verlauf abgeschwächt werden. Spezifische Impfstoffe enthalten Antigen(e) oder Erbinformation für den Bauplan des oder der Antigene des Erregers, gegen den geimpft werden soll.

Therapeutische Impfstoffe werden zur Therapie einer (chronischen oder akuten) Infektionskrankheit, aber auch zur Krebs-Immuntherapie eingesetzt. Sie sollen als Ergänzung zu anderen spezifischen Therapien den Krankheitsverlauf abmildern, im besten Fall die Krankheit heilen. Neben der therapeutischen Gabe eines Impfstoffs können auch spezifische Antikörper für eine therapeutische Impfung oder spezifische Immunzellen zur Immuntherapie eingesetzt werden.

Mit welchen Technologien werden humane Virus-Impfstoffe entwickelt?

Es gibt viele verschiedene Ansätze zur Herstellung von Impfstoffen, die auf sogenannten Plattform-Technologien beruhen. Das Prinzip der Plattform-Technologien basiert auf dem Baukastenprinzip, bei dem gleiche Grundstrukturen und Technologien (Plattformen) verwendet werden und nur die Erreger-spezifische Komponente (Antigen oder genetische Information des Antigens) ausgetauscht wird. Dies können gereinigte und inaktivierte Viruspartikel (inaktivierter Ganzvirus-Impfstoff) oder Teile davon sein (Split- oder Subunit-Impfstoffe; Impfstoffe mit gentechnisch hergestelltem Antigen, sogenannte rekombinante Subunit-Impfstoffe; Peptid-Impfstoffe). Diese können mit einem Wirkverstärker, dem Adjuvanz, versetzt sein.

Eine besondere Bedeutung kommt den auf ungefährlicher Erbinformation beruhenden Impfstoffen zu, die die genetische Information mit dem Bauplan des oder der Antigene auf wenige Körperzellen übertragen. Traditionell sind dies die abgeschwächten Virus-Lebendimpfstoffe.

Die modernen Plattformen sind sich vermehrende oder vermehrungsunfähige Vektor-Impfstoffe, DNA- und RNA-Impfstoffe. Auf Basis all dieser Impfstoff-Plattformen gelang es Forschungsteams, binnen Monaten verschiedene Impfstoff-Kandidaten gegen COVID-19 soweit zu entwickeln. Einige werden bereits im Tiermodell und am Menschen erprobt.

RNA/DNA-Impfstoffe

Diese Impfstoffe enthalten Teile der Erbinformation des Virus in Form von RNA bzw. DNA, die den Bauplan für ein oder mehrere Virusproteine bereitstellen. Nach der Impfung wird die RNA oder DNA von einigen wenigen menschlichen Körperzellen aufgenommen.

Die Aufnahme der Impfstoff-RNA bzw. -DNA in die Zellen wird durch Verpackung der Erbinformation in Lipid-Nanopartikel erleichtert. Bei manchen DNA-Impfstoffen wird die Aufnahme in Körperzellen auch durch einen kurzen lokalen und ungefährlichen Stromstoß (Elektroporation) erreicht.

Die Körperzellen nutzen die RNA bzw. die DNA als Vorlage, um das oder die Virusproteine selbst zu produzieren. Da aber nur ein Bestandteil des Virus gebildet wird, ist ausgeschlossen, dass auf diesem Weg komplette vermehrungsfähige Viren entstehen können. Die neu gebildeten, ungefährlichen Virusproteine werden als Antigene bezeichnet, denn sie aktivieren das Immunsystem und erzeugen so die schützende Immunantwort.

Vektor-Impfstoffe

Ein abgeschwächtes (attenuiertes) Virus dient als Transportmittel (Vektor) für einen ungefährlichen Teil der Erbinformation von SARS-CoV-2 in wenige Körperzellen. Vektor-Impfstoffe sind vermehrungsfähig oder nicht vermehrungsfähig und übertragen den Bauplan für ein oder mehrere Antigene. Vektoren können zum Beispiel bestimmte Adeno-Viren, Masernimpf-, Modifiziertes Vaccinia Ankara- oder gentechnisch hergestelltes (rekombinantes) Vesikuläres Stomatitis-Virus (rVSV) sein. Diese Vektor-Impfstoffe lösen keine Erkrankung beim Menschen aus. Ein Vektor-Impfstoff ist beispielsweise der Ebola-Impfstoff Ervebo (rVSV-ZEBOV), der im November 2019 die europäische Zulassung durch die Europäische Kommission erhielt.

Rekombinante Subunit-Impfstoffe

Bei dieser Methode wird die Erbinformation mit dem Bauplan für ein Virusprotein in Bakterien, Hefe oder in Säugerzellen eingebracht, die dann das Virusprotein produzieren. Nach der Reinigung wird das Virusprotein als Antigen im Impfstoff verwendet. Bei manchen Subunit-Impfstoffen wird ein Wirkverstärker (Adjuvanz) zur Verstärkung der Immunantwort hinzugesetzt.

Inaktivierte Ganzvirus-Impfstoffe

Bei dieser Methode werden in Zellkultur infektiöse Viren unter den vorgeschriebenen Sicherheitsbedingungen produziert und anschließend gereinigt. Durch Behandlung mit spezifischen Chemikalien (z.B. Formaldehyd) werden die gereinigten Viruspartikel inaktiviert, so dass sie nicht mehr infektiös sind und somit als Impfstoff (mit oder ohne Wirkverstärker) verwendet werden können.

Wie funktionieren mRNA-Impfstoffe?

RNA-Impfstoffe enthalten die Erbinformation in Form von Boten-RNA (messenger RNA, mRNA), die den Bauplan des Antigens umfasst. Diese Erbinformation wird von Körperzellen als Bauplan genutzt, um das spezifische Antigen in wenigen Körperzellen selbst zu produzieren. Die Zellen präsentieren dieses Antigen Immunzellen, was die gewünschte spezifische Immunantwort auslöst. Bei einem späteren Kontakt der geimpften Person mit SARS-CoV-2 erkennt das Immunsystem das Antigen wieder und kann das Virus bzw. die Infektionskrankheit gezielt bekämpfen.

Vorteile der mRNA-Impfstoffe sind unter anderem die einfache Struktur der RNA und die Möglichkeit, in wenigen Wochen viele Millionen Impfdosen herzustellen.

Wie funktionieren Vektorimpfstoffe?

Vektorimpfstoffe enthalten Teile des Erbmaterials der Viren, die Baupläne für das Oberflächenprotein des Coronavirus SARS-CoV-2 oder eines Teils davon umfassen. Nachdem diese genetische Information durch die Impfung in einige wenige Körperzellen des Geimpften gelangt sind, wird sie in den Zellen abgelesen und die entsprechenden Oberflächenstrukturen (Proteine) des Virus werden hergestellt. Das Immunsystem reagiert auf diese gebildeten Proteine und bildet Abwehrstoffe (u.a. Antikörper) dagegen. Bei einem späteren Kontakt der geimpften Person mit dem SARS-CoV-2-Erreger erkennt das Immunsystem die Oberflächenstruktur und kann das Virus gezielt abwehren und bekämpfen.

Das Genmaterial wird bei Vektorimpfstoffen in harmlose Trägerviren eingebaut, die als Impfstoff injiziert werden. Bei den Trägerviren kann es sich zum Beispiel um abgeschwächte Impfviren wie das Impf-Masernvirus handeln. Mit dem Impfvirus wird so die genetische Information des Coronavirus in die Zellen des Geimpften geschleust. Vektorimpfstoffe gegen das Denguefieber oder Ebola waren bereits vor der SARS-CoV-2-Pandemie zugelassen.

Monoklonale Antikörper

Was sind neutralisierende monoklonale Antikörper gegen SARS-CoV-2?

Monoklonale Antikörper gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind Proteine (Eiweiße) des Immunsystems, nämlich Immunglobuline, die entwickelt wurden, um spezifisch an definierte Oberflächenstrukturen des Coronavirus SARS-CoV-2 zu binden. Diese Antikörper sind gegen das Oberflächen-Spikeprotein von SARS-CoV-2 gerichtet.

Im Gegensatz zu Hyper-Immunglobulinen, Rekonvaleszentenplasma und Sera umfassen monoklonale Antikörper identische Immunglobulin-Moleküle mit einer einzigen Aminosäuresequenz und einer einzigen Erkennungsdomäne für eine spezifische Struktur (Epitop) eines einzigen spezifischen Zielmoleküls, das Antigen genannt wird. Monoklonale Antikörper-Arzneimittel können auch Kombinationen von einigen wenigen und genau spezifizierten monoklonalen Antikörpern enthalten, was dann in der Arzneimittelzusammensetzung angegeben ist.

Wie wirken die SARS-CoV-2 neutralisierenden monoklonalen Antikörper?

Diese Antikörper wirken durch Bindung an das Spike-Protein auf der Oberfläche des Coronavirus SARS-CoV-2. Auf diese Weise blockieren sie die Bindung der SARS-CoV-2-Viren an die Rezeptoren auf der Oberfläche menschlicher Zellen. In der Folge können die Viren nicht in die Zellen eindringen und diese infizieren. Da sich Viren in Zellen vermehren und von den infizierten Zellen abgegeben werden, ist mit der Neutralisation des Viruseintritts und der Infektion der Zellen auch die Unterbindung der Virusvermehrung (Replikation) verbunden.

Welchen Nutzen verspricht man sich von der Gabe dieser monoklonalen Antikörpern?

Die SARS-CoV-2 neutralisierenden monoklonalen Antikörper können möglicherweise helfen, die Virusmenge in der Patientin bzw. im Patienten zu begrenzen (Reduktion der Viruslast). Es liegen bisher nur begrenzt Informationen über Sicherheit und Wirksamkeit der Anwendung zur Behandlung von COVID-19 vor. Gemäß den Ergebnissen einer klinischen Prüfung wurden Patientinnen und Patienten nach einer Behandlung weniger häufig ins Krankenhaus eingeliefert oder haben eine Notaufnahme aufgesucht. Hinweise auf einen möglichen oder erwartbaren Nutzen der Behandlung beziehen sich auf einen bestimmten Zeitpunkt der Behandlung und die behandelte Patientengruppe.

Welche monoklonalen Antikörper gegen SARS-CoV-2 stehen zur Verfügung?

In Deutschland können verschiedene monoklonale Antikörper zur Behandlung von COVID-19 eingesetzt werden.

Dazu gehört das kürzlich zugelassene, Antikörper enthaltende Arzneimittel Ronapreve, das bisher in Deutschland nicht über den üblichen Vertriebsweg über Roche Pharma AG oder über den pharmazeutischen Großhandel vertrieben wird, sondern vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Rahmen der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) unter dem Namen Regn-CoV2 bereitgestellt. Regn-CoV2 entspricht dem seit dem 12.11.2021 in der EU zugelassenen Arzneimittel Ronapreve (Casivirimab/Imdevimab) und kann entsprechend der zugelassenen Produktinformationen angewandt werden. Die Abgabe erfolgt über Stern- und Satellitenapotheken, die auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts aufgeführt werden.

Mit Datum vom 12.11.2021 ist auch der monoklonale Antikörper Regkirona (Regdanvimab) der Firma Celltrion in der Europäischen Union zugelassen und kann nach Markteinführung in Deutschland entsprechend der Fachinformation angewendet werden.

Die Europäische Kommission hat am 07.12.2021 das Anwendungsgebiet des monoklonalen Antikörpers RoActemra (Tocilizumab) zur Behandlung von Erwachsenen mit schwerem COVID-19 erweitert.

Seit dem 17.12.2021 ist auch der monoklonale Antikörper Xevudy (Sotrovimab) der Firma GlaxoSmithKline (GSK) in der Europäischen Union zugelassen und seit Ende Januar 2022 in Deutschland verfügbar.

Seit dem 18.02.2022 stellt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) außerdem begrenzte Kontingente des Arzneimittels Evusheld (Tixagevimab/Cilgavimab) zur Präexpositionsprophylaxe für bestimmte Personengruppen und zur Anwendung im Rahmen der ärztlichen Therapieentscheidung zur Verfügung.

Wohin sollen Verdachtsfälle von potenziellen Nebenwirkungen von monoklonalen Antikörpern gemeldet werden?

Verdachtsfallmeldungen zu Nebenwirkungen nimmt das Paul-Ehrlich-Institut online unter www.nebenwirkungen.bund.de entgegen. Angehörige medizinischer Fachkreise können sich bei Fragen direkt an das Paul-Ehrlich-Institut wenden, per E-Mail an cov2mab@pei.de und telefonisch unter +49 (0) 6103 77 8181.

Sicherheit und Wirksamkeit

Wer ist für die Bewertung und Überwachung der Impfstoffe (Impfstoffsicherheit) zuständig?

Für die Zulassung von Impfstoffen, d.h. die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit sowie die Pharmakovigilanz (Arzneimittelsicherheit) nach der Zulassung, ist in Deutschland das Paul-Ehrlich-Institut zuständig.

Die Ständige Impfkommission (STIKO), angesiedelt am Robert-Koch-Institut (RKI), erstellt auf der Grundlage der Daten zu Wirksamkeit und Sicherheit der jeweiligen zugelassenen Impfstoffe die Impfempfehlungen, sodass Impfstoffe optimal eingesetzt werden können. Hierfür bezieht die STIKO die Bewertungen des Paul-Ehrlich-Institut zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein.

Nach der Zulassung eines Impfstoffs werden kontinuierlich alle Meldungen mit Verdacht auf eine Nebenwirkung bzw. Impfkomplikation aus Deutschland vom Paul-Ehrlich-Institut erfasst und bewertet. Die Nebenwirkungsbeobachtung des Paul-Ehrlich-Instituts auf Basis eingehender Verdachtsfallmeldungen von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen dient der schnellen Erkennung neuer Risikosignale bei der Anwendung von Impfstoffen und anderen biomedizinischen Arzneimitteln. Mithilfe der Pharmakovigilanz kann das Paul-Ehrlich-Institut nicht nur neue Risikosignale schnell erkennen, sondern gegebenenfalls auch Maßnahmen zur Risikoreduktion ergreifen oder veranlassen. Dies geschieht sowohl national als auch auf europäischer Ebene.

Das Paul-Ehrlich-Institut veröffentlicht regelmäßig Sicherheitsberichte zu den gemeldeten Verdachtsfällen in Deutschland nach der Impfung gegen COVID-19.

Weitere Informationen

Sicherheitsberichte

Aktualisiert: 01.06.2022

An wie vielen Personen wurden die COVID-19-Impfstoffe vor der Zulassung in Europa getestet?

Für die bisher in der EU zugelassenen COVID-19-mRNA-Impfstoffe Comirnaty und COVID-19 Vaccine Moderna lagen zum Zeitpunkt der Zulassung Daten zur Wirksamkeit von etwa 14.000 bis 18.000 mit dem jeweiligen Impfstoff Geimpften aus den Phase-2/3-Studien vor. Insgesamt nahmen pro Impfstoffprodukt an der pivotalen (entscheidenden) klinischen Prüfung mehr als 30.000 Probandinnen und Probanden teil.

Für den Vektorimpfstoff Vaxzevria (COVID-19 Vaccine AstraZeneca) lagen zum Zeitpunkt der Zulassung Daten zur Wirksamkeit von etwa 6.000 Geimpften (etwa 12.000 Studienteilnehmenden) aus den Phase-2/3-Studien vor.

Für den Vektorimpfstoff COVID-19 Vaccine Janssen (jetzt: Jcovden) lagen zum Zeitpunkt der Zulassung Daten zur Wirksamkeit von etwa 19.000 Geimpften (etwa 39.000 Studienteilnehmenden) vor.

Für den proteinbasierten Impfstoff Nuvaxovid lagen zum Zeitpunkt der Zulassung Daten für die primäre Wirksamkeitsanalyse von rund 17.000 Geimpften (rund 25.000 Studienteilnehmenden) vor.

Für die Analyse der Sicherheit der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe wurden Daten von mehr als 20.000 Studienteilnehmern (darunter mindestens 8.000 vollständig Geimpfte) bis zum Zeitpunkt von etwa zwei Monaten nach der letzten Dosis ausgewertet.

Aktualisiert: 01.06.2022

Wie wird die Wirksamkeit eines COVID-19-Impfstoffs ermittelt?

Bei der zulassungsrelevanten klinischen Prüfung zur Sicherheit und Wirksamkeit eines COVID-19-Impfstoffkandidaten, normalerweise Phase 3 oder 2/3, werden die Studienteilnehmenden zufällig (randomisiert) einer von zwei Gruppen zugeordnet. Die eine Gruppe wird mit dem Impfstoffkandidaten geimpft (sog. Verumgruppe), der Kontrollgruppe wird ein Placebo oder ein anderer Impfstoff verabreicht. Dabei wird darauf geachtet, dass beide Gruppen vergleichbar zusammengesetzt sind (z. B. im Hinblick auf Alter, Geschlecht etc.) und ein vergleichbares SARS-CoV-2-Infektionsrisiko besteht. Das Auftreten einer laborbestätigten symptomatischen SARS-CoV-2-Infektion, also einer COVID-19-Erkrankung, ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Impfung wird dann in beiden Gruppen aktiv erfasst und die Häufigkeit wird verglichen. Eine daraus berechnete Wirksamkeit von z.B. 90 Prozent bedeutet, dass die Zahl der innerhalb einer bestimmten Zeit in der geimpften Gruppe aufgetretenen COVID-19-Erkrankungen im Vergleich zu einer nichtgeimpften Kontrollgruppe um 90 Prozent reduziert waren (z.B. n = 10 vs. 100 Erkrankungen bei gleich großen Gruppen).

Wie hoch ist die Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe?

Die den bedingten Zulassungen zugrunde liegenden Wirksamkeitsdaten können den Produktinformationen der jeweiligen COVID-19-Impfstoffe entnommen werden. Die Produktinformationen können auf www.pei.de/covid-19-impfstoffe in der rechten Spalte abgerufen werden.

Die Wirksamkeitsstudien im Rahmen der Zulassung wurden zu einer Zeit durchgeführt, als die Virusvariante Omikron nicht bekannt und noch nicht verbreitet war. Sie dominiert aktuell das SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in Deutschland. Die bisherigen Studien zeigen, dass die Wirksamkeit der COVID-19-Impfung gegenüber einer Infektion mit der Omikronvariante und gegenüber Omikron-induziertem COVID-19 im Vergleich zu vorangegangenen Virusvarianten reduziert ist. Es zeigt sich aber auch, dass Personen nach Auffrischimpfung deutlich besser vor einer Erkrankung durch die Virusvariante Omikron geschützt sind als Personen nach Grundimmunisierung.

Das für die Epidemiologie zuständige Robert Koch-Institut informiert regelmäßig in seinen häufigen Fragen und Antworten (FAQ) über den aktuellen Kenntnisstand zur Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe gegenüber den aktuell zirkulierenden Virusvarianten.

Aktualisiert: 01.06.2022

Sind bei der Prüfung Sicherheitsschritte ausgelassen worden, um die Zulassung zu beschleunigen?

Für die Zulassung der COVID-19-Impfstoffe wurden alle für eine Bewertung der Sicherheit der Impfstoffe relevanten Untersuchungen durchgeführt. Die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit jedes einzelnen Impfstoffprodukts muss sichergestellt sein, bevor ein Impfstoffprodukt eine Zulassung erhalten kann.

Die aktuellen Zulassungen der COVID-19-Impfstoffe sind bedingte Zulassungen mit Auflagen. Das bedeutet, dass zu bestimmten Terminen nach der Zulassung weitere Daten durch den Zulassungsinhaber vorgelegt werden müssen. Der Ausschuss für Humanarzneimittel CHMP (Committee for Medicinal Products for Human Use) bei der Europäischen Arzneimittelagentur EMA (European Medicines Agency) hat Kriterien formuliert, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein COVID-19-Impfstoff eine Zulassung erhalten kann.

Aktualisiert: 01.06.2022

Sind die COVID-19-Impfstoffe sicher, obwohl die Entwicklung so schnell ging?

Die kurze Entwicklungszeit für die aktuellen COVID-19-Impfstoffkandidaten ist durch eine Reihe von Faktoren erreicht worden:

  • Kenntnis des potenziell schützenden Antigens aus Vorarbeiten zu Impfstoffen für SARS-CoV von 2002/2003 und MERS-CoV
  • Anwendung und Weiterentwicklung neuer Impfstofftechnologien
  • Durchführung einiger sonst präklinisch durchgeführter Untersuchungen parallel zu klinischen Prüfungen
  • Durchführung überlappender Phase 1/2- und Phase 2/3-Prüfungen
  • Regulatorische Anleitung durch intensive, auch mehrfache wissenschaftliche Beratung (Scientific Advice)
  • Rolling Review beim Paul-Ehrlich-Institut und bei der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA)
  • Hohe Fokussierung und großzügige finanzielle Unterstützung durch Bundesregierung, Europäische Kommission und weltweit agierende Stiftungen, auch um den Beginn der Großherstellungen im Vorfeld der Zulassung zu ermöglichen
  • Weltweite Zusammenarbeit z.B. auf Ebene der WHO und der Internationalen Koalition der Arzneimittelbehörden (International Coalition of Medicines Regulatory Agencies, ICMRA)
  • Für die Zulassung der COVID-19-Impfstoffe wurden Daten von 20.000 bis knapp 40.000 Studienteilnehmenden ausgewertet. Dadurch wurden umfassende Informationen über die Sicherheit und Wirksamkeit der Impfstoffe gewonnen. Mit der Zulassung endet die Nachbeobachtung der Studienteilnehmenden nicht. Sie werden über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Rahmen der weiter geführten zulassungsrelevanten klinischen Prüfungen aktiv beobachtet. Dies geschieht u.a. auch, um die Dauer der Wirksamkeit der Impfung beurteilen zu können.

Generell gilt aber für COVID-19-Impfstoffe wie für alle anderen neuen Impfstoffe und therapeutischen Arzneimittel, dass zum Zeitpunkt der Zulassung nicht alle potenziellen oder sehr seltenen Nebenwirkungen erfasst sein können. Aus diesem Grund werden Impfstoffe wie andere neu zugelassene Arzneimittel auch nach der Zulassung im Hinblick auf ihre Sicherheit überprüft. Ein Bestandteil dieser Nachbeobachtung (Surveillance) ist beispielsweise die Analyse der spontanen Meldungen von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen. Bei den pandemischen Impfstoffen gegen COVID-19 werden noch weitere, auch aktive Sicherheitsstudien durchgeführt.

Aktualisiert: 01.06.2022

Müssen Langzeitfolgen von Impfstoffen, die erst Jahre nach der Impfung eintreten, befürchtet werden?

Aus jahrzehntelanger Erfahrung ist bekannt, dass die meisten Nebenwirkungen von Impfstoffen innerhalb weniger Stunden oder weniger Tage nach einer Impfung auftreten. In seltenen Fällen kommt es vor, dass Impfstoffnebenwirkungen erst nach Wochen oder wenigen Monaten auftreten beziehungsweise erkannt werden.

Die ersten in Europa verfügbaren COVID-19-Impfstoffe wurden bereits Ende 2020 beziehungsweise Anfang 2021 zugelassen und befinden sich seitdem in der allgemeinen Anwendung. Die ersten klinischen Prüfungen wurden einige Monate vor Zulassung begonnen. Und seitdem wurden sie millionen- bzw. teilweise milliardenfach verimpft. Diese Impfstoffe und ihre Nebenwirkungen sind inzwischen gut bekannt – auch sehr selten auftretende Nebenwirkungen.

Aktualisiert: 01.06.2022

Was sind überhaupt Langzeitfolgen?

Es gibt zwei Möglichkeiten, was unter dem Begriff "Langzeitfolgen" zu verstehen ist. Etwas, das erst nach langer Zeit eintritt, oder etwas, das über einen langen Zeitraum anhält.

Eine erwünschte Langzeitfolge von Impfungen im Sinne einer lang anhaltenden Wirkung ist der Schutz vor einer Infektion oder einer schweren Erkrankung. Bei manchen Menschen hält dieser Schutz sogar lebenslang an – zum Beispiel bei der Masernimpfung. Bei anderen Impfungen wie beispielsweise gegen die Influenza – und nach aktuellem Stand auch gegen COVID-19 – sind Auffrischimpfungen erforderlich. Zusammen führen die Impfungen aber zu einem kontinuierlichen Schutz vor dem Erreger.

Im Einzelfall können auch sehr seltene Impfkomplikationen einen langen Zeitraum, gegebenenfalls Jahre, anhalten. Das ist aber die absolute Ausnahme.

Ein Beispiel für eine solche extrem seltene Nebenwirkung mit Langzeitwirkung ist die sehr selten aufgetretene Narkolepsie nach der Impfung gegen die Schweinegrippe 2009/2010 und stellt eine absolute Ausnahme dar. Die ersten Hinweise auf diese Impfkomplikation gab es auch hier schon wenige Monate nach Beginn der Impfungen.

Besorgte Bürgerinnen und Bürger verstehen unter Langzeitfolgen – häufig auch Spätfolgen genannt – Nebenwirkungen, die erst mit einer Verzögerung von vielen Monaten oder Jahren nach der Impfung auftreten. Diese Sorgen sind unberechtigt. Wir kennen solche sehr spät einsetzenden Nebenwirkungen von Impfstoffen nicht.

Wie hoch ist die Gefahr der Integration von mRNA-Impfstoffen ins Genom?

Es besteht kein erkennbares Risiko der Integration der mRNA in das Genom von Körperzellen. Das aus DNA bestehende Genom befindet sich im Zellkern, wohin die Impfstoff-mRNA normalerweise nicht gelangt. RNA kann selbst nicht in das DNA-Genom integriert werden. Deswegen müsste die mRNA in der Zelle zunächst in DNA umgeschrieben werden, um ins DNA-Genom integriert zu werden. Theoretisch wäre ein Integration der mRNA ins Genom von Körperzellen also nur möglich bei gleichzeitiger Anwesenheit von bestimmten Eiweißen, die die Impfstoff-mRNA in DNA umschreiben, diese DNA dann in den Zellkern transportieren und dort wiederum mittels eines Eiweißes eines Virus in das Genom integrieren könnten. Dies ist eine äußerst unwahrscheinliche und bisher in unmodifizierten Zellen nicht beobachtete Abfolge von Reaktionen. Darüber hinaus ist die mRNA in Körperzellen einer geimpften Person nur vorübergehend vorhanden, bevor sie abgebaut wird.

Aktualisiert: 01.06.2022

Warum enthalten die zugelassenen mRNA-Impfstoffe Lipidnanopartikel?

Die bisher zugelassenen mRNA-Impfstoffe gegen COVID-19 – Comirnaty und COVID-19 Vaccine Moderna – enthalten Lipidpartikel, in die die mRNA verpackt ist. Diese werden aufgrund ihrer Größe (< 100 nm) auch als Lipidnanopartikel (LNP) bezeichnet. Bei dem Begriff "Partikel" ist aber zu bedenken, dass es sich hier nicht um nicht abbaubare Feststoffpartikel (Metalle, Kunststoffe etc.) handelt, sondern um Fettkügelchen, die ähnlich wie biologische Zellmembranen aus einer Phospholipidschicht aufgebaut sind. Sie fungieren als Träger und schützen die ansonsten instabile mRNA. Vor allem aber sorgen sie dafür, dass die mRNA nach Impfung in die Zellen (vor allem rund um die Injektionsstelle) aufgenommen und innerhalb der Zelle dort, wo die mRNA abgelesen werden soll, auch wieder freigesetzt wird.

Was wissen wir über die Sicherheit der Lipidnanopartikel in mRNA-Impfstoffen?

Die Lipidnanopartikel (LNP) ähneln den sogenannten Liposomen (Fettkörperchen), die als Träger für Arzneistoffe in der Medizin schon seit über 20 Jahren eingesetzt werden (z.B. Myocet liposomal, Caelyx pegylated liposomal, DaunoXome, AmBisome). In einem weiteren zugelassenen Arzneimittel sind therapeutische RNA-Moleküle in sehr ähnlichen LNP verpackt (Onpattro). Bei diesen Arzneimitteln werden im Vergleich zur Impfung deutlich höhere Lipidmengen intravenös verabreicht. Auch gab es bereits zugelassene Impfstoffe mit ähnlichem Aufbau, sogenannte virosomale Impfstoffe, z.B. Epaxal gegen Hepatitis A oder Inflexal gegen Influenza. Virosomen sind ebenfalls Phospholipidvesikel, die auf der Oberfläche virale Hüllproteine tragen. Über diese Impfstoffe liegen viele Jahre Erfahrung mit einem guten Sicherheitsprofil vor. Sie befinden sich derzeit nicht mehr auf dem Markt, was jedoch nicht auf Sicherheitsbedenken beruht.

Die Struktur der LNP bilden – wie in biologischen Membranen auch – Phospholipide mit darin eingelagertem Cholesterin. Die verschiedenen LNP enthalten darüber hinaus weitere Lipidbestandteile, die spezielle Eigenschaften vermitteln. Da alle Lipide mit körpereigenen Lipiden identisch bzw. ihnen sehr ähnlich sind, gelten LNP als "biologisch abbaubar", d.h., es ist davon auszugehen, dass sie im Körper ähnlich wie Nahrungslipide enzymatisch abgebaut werden und weitgehend in den körpereigenen Fettstoffwechsel eingehen.

Die mögliche Toxizität jeder dieser neuartigen Impfstoffzubereitungen wurde vor der Zulassung in präklinischen Toxizitätstests geprüft.

Sind Mikro-/Nanochips in Impfstoffen enthalten?

Nein. Alle Inhaltsstoffe sind in der jeweiligen Fachinformation aufgeführt.

Weitere Informationen

Comirnaty-Produktinformation (siehe Packungsbeilage, Kapitel 6)
COVID-19 Vaccine Moderna-Produktinformation (Englisch)
COVID-19 Vaccine AstraZeneca-Produktinformation

Stimmt es, dass in Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und Spikevax (Moderna) Hilfsstoffe verwendet werden, die in Arzneimitteln nicht erlaubt sind?

Nein.

Bei den Substanzen ALC-0315 bzw. ALC-0159 im Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) sowie SM-102 im Impfstoff Spikevax (Moderna) handelt es sich um pharmazeutische Hilfsstoffe. Pharmazeutische Hilfsstoffe können vom Arzneimittelhersteller selbst hergestellt oder von entsprechenden Unternehmen bezogen werden. Solche Substanzen werden teilweise als Laborchemikalien für unterschiedlichste Anwendungen angeboten. Der Hersteller versieht die Produktinformationen zu diesen Laborchemikalien in der Regel mit einem Warnhinweis, dass sie nicht für die Anwendung am Menschen geeignet sind. Dies kann zu der fälschlichen Annahme führen, dass sie generell nicht bei Menschen angewandt werden können.

Sobald solche Substanzen in Arzneimitteln verwendet werden, muss ihre Eignung für die Anwendung am Menschen vom Hersteller und im Rahmen der Arzneimittelzulassung z.B. durch das Paul-Ehrlich-Institut sorgfältig geprüft und bewertet werden. Ein Zulassungsantrag enthält entsprechende Informationen zur Qualität und Herstellung. Die o.g. Prüfung erfolgte auch wie üblich bei der Zulassung der mRNA-Impfstoffe.

Wie wird die Sicherheit der Impfstoffe nach der Zulassung überwacht?

Zum Zeitpunkt der ersten Zulassung sind die Kenntnisse über die Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe naturgemäß nicht vollständig, weil sowohl die Dauer der Nachbeobachtung als auch die Anzahl Geimpfter in klinischen Prüfungen begrenzt sind. Möglicherweise konnten nicht alle seltenen oder sehr seltene unerwünschte Wirkungen im Zusammenhang mit der Impfstoffgabe in klinischen Studien erkannt werden. Sie sind für die Gesamtbewertung eines neuen Impfstoffs aber von großer Bedeutung. Neue Erkenntnisse über die Sicherheit von Impfstoffen, insbesondere was sehr seltene Ereignisse angeht, können sich generell noch lange Zeit nach der Zulassung ergeben – bei allen Impfstoffen. Daher hört die Beobachtung der Impfstoffe durch die Expertinnen und Experten der Arzneimittelsicherheit – der Pharmakovigilanz – auch nach der Zulassung nie auf.

Zu den Routinemaßnahmen der Pharmakovigilanz nach der Zulassung gehören die Erfassung und Bewertung der Verdachtsfallmeldungen von Impfnebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen. Die Meldungen werden zentral sowohl beim Paul-Ehrlich-Institut als auch in der europäischen Datenbank EudraVigilance für ganz Europa erfasst und ausgewertet. Der Zulassungsinhaber muss darüber regelmäßig Sicherheitsberichte erstellen, die von den Zulassungsbehörden in der Europäischen Union gemeinsam bewertet werden. Als Teil der Zulassung hat der Zulassungsinhaber sogenannte Risiko-Management-Pläne vorzulegen, in denen zusammengefasst wird, was über die Sicherheit der Impfstoffe bekannt und was noch nicht bekannt ist. Außerdem hat er genau zu beschreiben, mit welchen Maßnahmen – beispielsweise durch weitere Studien nach der Zulassung – und in welcher Zeit die noch vorhandenen Wissenslücken geschlossen werden. Bei diesen Wissenslücken kann es sich z.B. um die Sicherheit in bestimmten Personengruppen handeln, die nicht ausreichend in klinischen Prüfungen vertreten waren.

Bei COVID-19-Impfstoffen werden zudem auch von Seiten des Paul-Ehrlich-Instituts weitere zusätzliche Studien durchgeführt. Dazu gehört unter anderem eine Studie unter Verwendung der Smartphone-App SafeVac 2.0, mit deren Hilfe die Verträglichkeit der einzelnen COVID-19-Impfstoffprodukte weiter untersucht werden soll. Die Teilnahme durch Verwendung der App ist freiwillig.

Wann beginnt der Impfschutz mit den zugelassenen COVID-19-Impfstoffen?

In den klinischen Prüfungen zur Zulassung der jeweiligen Impfstoffe wurde der vollständige Impfschutz gegenüber einer COVID-19-Erkrankung sieben bis fünfzehn Tage nach der zweiten Impfung bzw. zwei Wochen nach der einmaligen Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen festgestellt. Ein gewisser Schutz vor COVID-19 war jedoch bei allen Impfstoffen schon nach der ersten Impfung zu verzeichnen.

Welche Impfreaktionen können nach der Impfung mit den zugelassenen COVID-19-Impfstoffen auftreten?

Die Sicherheit der Impfstoffe wurde im Rahmen der Zulassung intensiv untersucht und auch nach der Zulassung kontinuierlich überwacht. Informationen zu Häufigkeit und Art der beobachteten Nebenwirkungen und Impfkomplikationen können den jeweiligen Fachinformationen (Abschnitt 4.8) entnommen werden.

Mögliche zu erwartende Impfreaktionen sowie Kenntnisse über mögliche seltene Impfkomplikationen werden auch im Aufklärungsmerkblatt genannt, das zu impfende Personen vor der Impfung für den jeweiligen Impfstoff im Rahmen der Aufklärung erhalten (siehe Weitere Informationen).

Aktualisiert: 01.06.2022

Sollen sich Allergikerinnen und Allergiker impfen lassen?

Nach derzeitigem Kenntnisstand können sich Allergikerinnen und Allergiker, beziehungsweise Menschen, bei denen schon einmal eine starke allergische Reaktion (Anaphylaxie) aufgetreten ist, mit allen zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 impfen lassen. Es liegt kein erhöhtes Risiko für schwerwiegende unerwünschte Wirkungen vor. Eine Ausnahme stellt eine vorbekannte Allergie auf einen Inhaltsstoff des speziellen COVID-19 Impfstoffs oder eine schwere Unverträglichkeitsreaktion auf die vorangegangene Gabe des COVID-19 Impfstoffs dar. In diesem Fall wird eine allergologische Abklärung empfohlen und es kann in aller Regel auf einen anderen COVID-19 Impfstoff ausgewichen werden.

Generell gilt: Bei allen Impfstoffen können nach Anwendung in sehr seltenen Fällen schwerwiegende allergische Reaktionen auftreten. Im Anschluss an die Impfung soll daher jede Person 15 Minuten beobachtet werden, um sie im Falle einer allergischen Reaktion entsprechend medizinisch behandeln zu können. Sollten bei der zu impfenden Person in der Vergangenheit schon einmal Anaphylaxien oder schwere allergische Reaktionen nach der Gabe von Medikamenten oder anderen Impfstoffen aufgetreten sein, wird die Beobachtungszeit gegebenenfalls auf 30 Minuten erhöht werden.

Von der Einnahme von Antiallergika vor der Impfung wird abgeraten, da eine eventuelle allergische Reaktion in diesem Fall verzögert und außerhalb des Überwachungszeitraums von 15 beziehungsweise 30 Minuten auftreten könnte.

Im seltenen Fall einer schwerwiegenden anaphylaktischen Reaktion nach der ersten oder zweiten Impfdosis sollte eine weitere Dosis nicht verimpft werden.

Können COVID-19-mRNA-Impfstoffe die Fruchtbarkeit beeinträchtigen?

Es gibt keine Hinweise aus den nichtklinischen Untersuchungen der zugelassenen COVID-19-mRNA-Impfstoffe, dass eine Impfung zu einer Beeinträchtigung der weiblichen oder männlichen Fruchtbarkeit (Fertilität) führen könnte.

Wie für jede Arzneimittelzulassung in der EU erforderlich, wurden auch hier vor der Anwendung am Menschen verschiedene Untersuchungen zur möglichen Toxizität an Tieren durchgeführt. Potenziell schädliche Wirkungen von wiederholten Impfungen auf Fruchtbarkeit, Schwangerschaft und Embryonalentwicklung wurden jeweils in einer speziellen, sehr umfangreichen Studie an weiblichen Ratten gemäß internationaler Richtlinien untersucht (sogenannte DART (Developmental and Reproductive Toxicity)-Studie). Diese Studien zeigen keinen Hinweis auf eine Beeinträchtigung der weiblichen Fruchtbarkeit durch die Impfstoffe. Außerdem wurden in den Toxizitätstudien mit wiederholter Gabe einer erhöhten Impfstoffdosis (sogenannte “repeat-dose toxicity study“) bei den nachfolgenden umfassenden feingeweblichen (histopathologischen) Untersuchungen keine Impfstoff-bezogenen Veränderungen in weiblichen oder männlichen Fortpflanzungsorganen (Eierstöcke oder Hoden) beobachtet.

Mit dieser Datenlage ist im Rahmen einer Arzneimittelzulassung die bestmögliche Sicherheit für den Ausschluss von Schäden an Fortpflanzungsorganen und von einer Beeinträchtigung der Fortpflanzung beim Menschen gewährleistet.

Die durchgeführten Untersuchungen und deren Bewertung sind den veröffentlichten Bewertungsberichten (European public assessment report, EPAR) der Europäischen Arzneimittelagentur EMA (European Medicines Agency) zu entnehmen. Die (englischsprachigen) EPARs können auf www.pei.de/covid-19-impfstoffe in der rechten Spalte abgerufen werden. Über weitere Studien berichtet das Robert Koch-Institut unter "Macht die COVID-19-Impfung Frauen oder Männer unfruchtbar?"

Aktualisiert: 01.06.2022

Besteht das Risiko, dass die DNA aus Vektorimpfstoffen in das menschliche Genom integriert werden kann?

Die COVID-19-Impfstoffe Vaxzevria von AstraZeneca und COVID-19 Vaccine Janssen bestehen aus viralen Vektoren, abgeleitet von Adenoviren (Erkältungsviren). Das Erbgut des Adenovektors wurde jeweils so modifiziert, dass keine Virusvermehrung in menschlichen Zellen möglich ist und gleichzeitig das Gen mit dem Bauplan des Antigens (Immunreaktion-hervorrufender Erregerbestandteil) in menschliche Zellen übertragen wird. Nach adenoviralem Gentransfer wird in einigen wenigen Körperzellen das optimierte Oberflächenprotein des SARS-Coronavirus-2, das Spikeprotein, hergestellt und dem Immunsystem präsentiert. Adenovirale Vektoren gelten generell als nichtintegrierende Vektoren, d.h. sie integrieren ihr Erbgut nicht ins Zellgenom. Das Genom der COVID-19-Vektorimpfstoffe auf Basis nicht vermehrungsfähiger Adenoviren verbleibt ebenso wie das anderer Adenoviren außerhalb der menschlichen DNA (extrachromosomal) im Zellkern.

Auch vor dem Hintergrund, dass sich die adenoviralen Vektoren – anders als die natürlichen Erkältungsviren – aufgrund genetischer Veränderungen nicht im Impfling vermehren können und schnell vom Körper eliminiert werden, besteht nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft kein Risiko der Integration der Adenovirus-Vektor-DNA in das menschliche Genom.

Aktualisiert: 01.06.2022

Können COVID-19-Impfungen mit einem mRNA- oder Vektorimpfstoff schädigende Zellfusionen verursachen?

Die Antwort ist eindeutig nein.

Es ist inzwischen bekannt, dass das Spikeprotein des Coronavirus SARS-CoV-2 bei Kontakt mit menschlichen Zellen dazu führt, dass die Zellen mit benachbarten verschmelzen (fusionieren) und teilweise absterben. Solche verschmolzenen Zellen fanden sich in den Lungen von an COVID-19 verstorbenen Patientinnen und Patienten.

Mit dieser Erkenntnis wurde die Frage laut, ob möglicherweise Impfstoffe, die zur Bildung des Spikeproteins führen, ebenfalls zu solchen klinisch relevanten Membranfusionen führen können.

Bei der Impfung mit den in Deutschland verfügbaren COVID-19-Impfstoffen (mRNA-Impfstoffe oder Vektorimpfstoffe) bekommen einige wenige Körperzellen einmalig fremde genetische Information zugeführt. Sie besteht aus mRNA (mRNA-Impfstoffe) oder durch harmlose Erkältungsviren übertragene DNA (Vektorimpfstoffe). Die genetische Information wird von den betroffenen Zellen in Protein übersetzt. Sie bilden das Spikeprotein des Coronavirus. Weil sich die Impfstoffe im Gegensatz zu dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht vermehren, bleibt die Menge des Spikeproteins gering und ist nur lokal vorhanden. Schon aufgrund der geringen Anzahl von Zellen, in die die genetische Information für den Bau des Spikeproteins durch Impfung gelangt, sind keinerlei klinischen Effekte zu erwarten.

Die klinischen Studien in zehntausenden von geimpften Probandinnen und Probanden haben die Sicherheit der Impfstoffe belegt. Auch in den regelmäßig vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Sicherheitsberichten finden sich keine Hinweise auf Impfkomplikationen dieser Art.

Membranfusionen sind ein natürlicher Vorgang, der Zellen dazu dient, Stoffe wie Hormone, Neurotransmitter und Abfall zu ihrem Bestimmungsort zu transportieren. Diesen Vorgang nutzen auch Viren, um in neue Zellen einzudringen.

Was ist VAED?

VAED steht für Vaccine-Associated Enhanced Disease – eine Impfstoff-assoziierte verstärkte Infektionskrankheit. Sie kann zum einen durch das Auftreten sogenannter infektionsverstärkender Antikörper (Antibody-Dependent Enhancement, ADE) verursacht werden. Zum anderen kann sie durch eine Impfstoff-assoziierte Hypersensitivität (Vaccine-Associated Hypersensitivity, VAH) hervorgerufen werden. An diesen Prozessen ist die Verschiebung des Gleichgewichts zwischen verschiedenen Immunzellen, den sogenannten Typ1- und Typ2-T-Helferzellen beteiligt, was wiederum Konsequenzen für die Ausschüttung wichtiger Botenstoffe des Immunsystems hat.

VAED ist im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Impfstoffkandidaten gegen Lungenentzündung bei Kindern durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) vor mehr als 50 Jahren (1967) aufgetreten. Dort fiel in den klinischen Prüfungen eine verstärkte RSV-Erkrankung mit Entzündungszeichen bei Geimpften auf. Die Entwicklung des Impfstoffs wurde aus diesen Gründen frühzeitig abgebrochen.

Gibt es Hinweise auf die Entstehung von VAED (Vaccine associated enhanced disease) bei der COVID-19-Impfung?

Nein. Weder in klinischen Prüfungen mit COVID-19-Impfstoffen, noch im Rahmen der inzwischen breiten Anwendung der COVID-19-Impfstoffe in der Bevölkerung gibt es Hinweise auf eine verstärkte COVID-19-Erkrankung bei geimpften Personen. Auch haben Studien an Tieren unterschiedlicher Spezies, die nach Impfung mit SARS-CoV-2 infiziert wurden, keine Anzeichen einer VAED gezeigt.

Ist es möglich, dass Qualitätsmängel einzelner Chargen (Produktionseinheiten) Nebenwirkungen und Impfkomplikationen verursachen und würde dies erkannt werden?

Proben jeder Charge eines Impfstoffs werden von einem europäischen Kontrolllabor (Official Medicines Control Laboratory, OMCL) experimentell geprüft. Nur wenn sie die im Zulassungsdokument genannten Kriterien und Spezifikationen erfüllen, erteilt das Paul-Ehrlich-Institut die staatliche Chargenfreigabe für den deutschen Markt. So ist die hohe Qualität der Impfstoffprodukte auch für jede Impfstoffcharge gesichert. Bis heute gibt es keinen Hinweis darauf, dass einzelne Chargen mit einer höheren Anzahl von Nebenwirkungen oder anderen spezifischen Nebenwirkungen assoziiert waren.

Wo finde ich Informationen darüber, welche Stoffe in Impfstoffen enthalten sind?

Die Inhaltsstoffe sind unter anderem in der Fachinformation aufgeführt.

In der "Guideline on Summary of Product Characteristics (SmPC)" der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) ist festgelegt, was in der Zusammenfassung der Merkmale eines jeden Arzneimittels (Summary of Product Characteristics, SmPC), also in der Fachinformation, aufgeführt werden muss (siehe unten unter "Weitere Informationen").

Detaillierte Angaben finden sich unter

  • Punkt 2: Qualitative und quantitative Zusammensetzung:
    Hier werden der/die Wirkstoff(e), d.h. die aktiven Substanzen genannt: Die Angaben erfolgen qualitativ und quantitativ, das heißt nach Art und Menge.
    Unter Punkt 2 fallen bei Impfstoffen auch Wirkverstärker, sogenannte Adjuvanzien. Sie sind per Definition zwar Hilfsstoffe (siehe Punkt 6.1). Allerdings sind Hilfsstoffe, die in dem „Annex to the European Commission guideline on ‘Excipients in the labelling and package leaflet of medicinal products for human use“ aufgeführt sind, qualitativ und quantitativ auch unter Punkt 2 der Fachinformation aufzuführen (siehe unter "Weitere Informationen").
  • Punkt 4.3: Gegenanzeigen:
    Hier werden Umstände genannt, unter denen das Arzneimittel aus Sicherheitsgründen nicht eingesetzt werden soll. Dazu gehört die Warnung vor Anwendung bei Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile. Hier werden z.B. Bestandteile genannt, die zu allergischen Reaktionen führen können.
  • Punkt 6.1: Liste der sonstigen Bestandteile:
    Hier werden Hilfsstoffe genannt. Gemäß Europäischem Arzneibuch (Ph. Eur.) 10.7 ist ein Hilfsstoff jeder Bestandteil eines Arzneimittels, der kein Wirkstoff ist (Beispiele: Adjuvanzien, Stabilisatoren, antimikrobielle Konservierungsmittel, Verdünnungsmittel, Antioxidantien). Adjuvanzien werden unter Punkt 2 genannt (s.o.).
    Rückstände aus der Herstellung oder Verunreinigungen müssen nicht angegeben werden, wenn von diesen keine erkennbaren Risiken ausgehen.
    Angegeben werden Rückstände, mit denen ein Risiko verbunden sein könnte, wie beispielsweise Antibiotikaspuren oder Spuren von Hühnereiweiß wegen möglicher anaphylaktischer Reaktionen (schwere Immunreaktionen). Diese Stoffe müssen ebenfalls unter Punkt 2 (qualitativ, nicht quantitativ) genannt werden. Zu solchen Stoffen gibt es einen Warnhinweis unter Punkt 4.4 als Vorsichtsmaßnahme, um das Risiko bei der Anwendung zu reduzieren.

Elementare Verunreinigungen

Elementare Verunreinigungen in Arzneimitteln (z.B. Metallspuren) werden bis zu bestimmten Grenzen als akzeptabel betrachtet. Dies ist im Leitfaden ICH Q3D Elemental impurities geregelt.

Darin sind in den Tabellen A.2.1 und A.2.2 die sogenannten PDE-Werte (permitted daily exposure; erlaubte tägliche Exposition) in Mikrogramm (µg)/Tag für verschiedene Elemente angeführt.

Darüber hinausgehende Mengen sind vom Antragsteller in Ausnahmefällen zu rechtfertigen. Ein Gehalt an elementaren Verunreinigungen, der über einem festgelegten PDE-Wert (siehe Tabelle A.2.1) liegt, kann in bestimmten Fällen akzeptabel sein. Zu diesen Fällen gehören unter anderem die folgenden Situationen: intermittierende (zeitweilig aussetzende) Verabreichung, kurzfristige Verabreichung (d. h. 30 Tage oder weniger), besondere Indikationen (z. B. lebensbedrohliche Erkrankungen, ungedeckter medizinischer Bedarf, seltene Krankheiten).

Wenn Dosen einer Impfstoffcharge (Produktionseinheit) zu hohe Konzentrationen an elementaren Verunreinigungen enthalten, die nicht unter die oben genannten Ausnahmefälle fallen, erhält die Impfstoffcharge keine staatliche Chargenfreigabe für Deutschland durch das Paul-Ehrlich-Institut.

Aktualisiert: 08.06.2022

Post-Vac-Syndrom

Der Begriff "Post-Vac-Syndrom" wird im Zusammenhang mit bestimmten Beschwerden nach einer COVID-19-Impfung verwendet, die zum Teil den beschriebenen Symptomen bei Long COVID ähneln.

Es gibt für diesen Begriff bisher noch keine international anerkannte, standardisierte Falldefinition. Auch die Ursache für die Entstehung des Erkrankungsbildes Post-Vac-Syndrom ist bisher nicht bekannt. Dasselbe gilt auch für die Ursachen eines Long COVID-Syndroms.

Die Aufnahme und Kategorisierung von Verdachtsmeldungen erfolgt grundsätzlich nach den international abgestimmten Kodierungen des "Medical Dictionary for Regulatory Activities" (MedDRA). So können alle Meldungen elektronisch und einheitlich erfasst werden, die diesen Kodierungen entsprechen.

Das Paul-Ehrlich-Institut hat Auswertungen internationaler Verdachtsfallmeldungen aus 36 Staaten anhand der Nebenwirkungsdatenbank bei der Europäischen Arzneimittelagentur EMA (EudraVigilance-Datenbank) vorgenommen. Das Paul-Ehrlich-Institut hat dabei nach Verdachtsfallmeldungen zu Chronic Fatigue Syndrome, Postural Orthostatic Tachycardia Syndrome, Post-Acute COVID-19 Syndrome und Post-Vaccination Syndrome gesucht. Angesichts der großen Anzahl von durchgeführten Impfungen ist die Anzahl der Verdachtsfallmeldungen nicht ungewöhnlich hoch, ein Risikosignal ergibt sich auf der Basis der nationalen und internationalen Meldungen bislang nicht.

Weltweit gibt es inzwischen Erfahrungen mit teilweise milliardenfachen COVID-19-Impfungen in sehr unterschiedlichen Gesundheitssystemen (Skandinavien, USA, Asien, Israel etc.). Daher ist davon auszugehen, dass neue Risikosignale generell sehr schnell entdeckt würden. Beispiele dafür sind die nachgewiesenen, sehr seltenen (<1/10.000) Nebenwirkungen:

  • anaphylaktische Reaktionen,
  • das Thrombose-mit-Thrombozytopenie Syndrom (TTS) nach Adenovektor-Impfstoffen, insbesondere bei Personen unter 50 Jahren,
  • Myokarditis hauptsächlich bei Personen unter 30 Jahren nach der zweiten Dosis bei mRNA-Impfstoffen und
  • das Guillain-Barré-Syndrom (GBS) bei den Adenovektor-Impfstoffen.

Zudem gibt es inzwischen Untersuchungen, die nahelegen, dass eine COVID-19-Impfung eine schützende Wirkung vor Long COVID haben kann.

So war in einer Studie des Office for National Statistics im Vereinigten Königreich (UK), in der Patientinnen und Patienten befragt wurden, das Risiko für Long COVID bei geimpften Personen, die nach der Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion mitgemacht haben, geringer als bei ungeimpften, infizierten Personen.

Grundsätzlich muss zur wissenschaftlichen Einordnung und Bewertung des "Post-Vac-Syndrom" berücksichtigt werden, dass weitere methodisch robuste Untersuchungen bzw. Studien erforderlich sind. Nur so können verlässliche Erkenntnisse gewonnen werden, was sowohl Long COVID bzw. Post COVID-19 nach der durchgemachten Infektion sowie die aktuell als Post-Vac-Syndrom bezeichneten Reaktionen nach COVID-19-Impfung mit sehr ähnlichen Symptomen wie bei Long COVID verursachen könnte.

Wie unterscheiden sich die an die Omikron-Variante BA.1 angepassten, bivalenten mRNA-Impfstoffe Comirnaty Original/Omicron BA.1 (BioNTech/Pfizer) und Spikevax Bivalent Original/Omicron BA.1 (Moderna) im Hinblick auf die Wirksamkeit und Verträglichkeit von den bisherigen mRNA-Impfstoffen?

Beide Impfstoffe zeigen eine zu den Vorläuferimpfstoffen vergleichbare Verträglichkeit. Es gibt keine Hinweise auf neue, bisher nicht bekannte Nebenwirkungen.

Beide Booster-Impfstoffe erhöhen die Blutspiegel (Titer) neutralisierender Antikörper gegenüber der ursprünglichen SARS-Cov-2-Variante (Wuhan) sowie der Omikron-Virusvariante BA.1 und anderer Omikron-Subvarianten inklusive BA.4/5.

Gemäß der Zulassungsanforderung an die jeweilige Variation des monovalenten Impfstoffs Comirnaty (Biontech/Pfizer) bzw. des monovalenten Impfstoffs Spikevax (Moderna) wurde in klinischen Prüfungen der Omikron-adaptierten bivalenten Booster-Impfstoffe mit BA.1-Komponente eine höhere Immunogenität – höhere neutralisierende Antikörperspiegel (Titer)– gegen die Omikron-Variante BA.1 als nach einer Booster-Impfung mit dem jeweiligen monovalenten COVID-19-Impfstoff mit Ursprungsvirus-Antigen (Wuhan) gezeigt.

Aktualisiert: 20.09.2022

Wozu dienen Observed-versus-Expected-Analysen?

Die Observed-versus-Expected-Analyse (OvE-Analyse) ist eine in der Pharmakovigilanz international anerkannte Methode zur Risikosignaldetektion.

Aktualisiert: 04.10.2022

Wie funktioniert die Observed-versus-Expected-Analyse?

Die Methode, die das Paul-Ehrlich-Institut verwendet, wurde bereits vor Jahren in einem Peer-Review-Journal publiziert (von Kries R et al. 2005, https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/15602672/).

Zunächst wird die Anzahl der innerhalb eines plausiblen Zeitintervalls nach Impfung mit einem bestimmten Impfstoffprodukt gemeldeten Fälle eines bestimmten, zu untersuchenden Ereignisses wie z.B. einer ärztlich diagnostizierten Myokarditis festgestellt (observed-Anzahl; Anzahl der Verdachtsfallmeldungen an das Paul-Ehrlich-Institut, in denen das unerwünschte Ereignis mit seinem Auftreten innerhalb von x Tagen nach erfolgter Impfung mit einem bestimmten Impfstoffprodukt berichtet wurde).

Dann wird berechnet, wie viele Ereignisse basierend auf der Hintergrundinzidenz für das zu untersuchende unerwünschte Ereignis (Anzahl Fälle pro 100.000 pro Jahr) innerhalb desselben Zeitintervalls von x Tagen in der mit dem jeweiligen Impfstoff immunisierten Population unabhängig von der gegebenen Impfung erwartet würden (expected-Anzahl). Dies ist die Anzahl impfungsunabhängiger Ereignisse auf Basis der Hintergrundinzidenz des Ereignisses, unabhängig von der o.g. Impfung in einer vergleichbaren Bevölkerungsgruppe. Die Hintergrundinzidenz eines Ereignisses kann öffentlichen validen Statistiken oder begutachteten (peer review) wissenschaftlichen Publikationen entnommen werden. Im Anschluss erfolgt eine Division der observed-Anzahl durch die expected-Anzahl (observed versus expected, OVE). Für den so erhaltenen Wert (Punktschätzer) wird ein 95 %-Konfidenzintervall (Poisson) berechnet.

Ein Standardisiertes Morbiditätsverhältnis (Standardised Morbidity Ratio, SMR) mit einem unteren 95 %-Konfidenzintervall ≥ 1 weist auf ein Risikosignal hin, das allerdings durch zusätzliche Untersuchungen weiter analysiert werden muss, da der Vergleich von Spontanmeldungen mit den bekannten Inzidenzen aus anderen Studien wegen verschiedenster methodischer Limitationen explorativen Charakter hat.

In die OvE-Berechnung gehen alle Verdachtsfallmeldungen zu einem bestimmten Ereignis bis zum Tag der Auswertung (einschließlich) innerhalb des gewählten, plausiblen Zeitintervalls zwischen der jeweiligen Impfung und dem Auftreten erster Symptome des Ereignisses (time to onset, TTO) ein.

In Ergänzung zur OvE-Analyse bewertet das Paul-Ehrlich-Institut die einzelnen Verdachtsmeldungen nach dem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Bewertungsalgorithmus für Kausalität zwischen Impfung und unerwünschtem Ereignis (https://www.who.int/publications/i/item/9789241516990). Die OvE-Analyse lässt diese Einzelfallbewertungen unberücksichtigt und bezieht alle Verdachtsfallmeldungen ein.

Aktualisiert: 04.10.2022

Welche Limitationen sind bei der Observed-versus-Expected-Analyse zu beachten?

Zu beachten ist, dass die Observed-versus-Expected-Analyse (OvE-Analyse) auf ein Risikosignal hinweist, wobei aber erst weitere Untersuchungen zeigen, ob tatsächlich ein Risiko vorliegt oder auch nicht. Eine OvE-Analyse eignet sich jedoch nicht für die Bestätigung eines Risikos. Ein Risikosignal, das z.B. durch eine OvE-Analyse ermittelt wurde, sollte durch zusätzliche Studien weiter untersucht werden (Guideline in good vigilance practices (GVP) Vaccines for prophylaxis against infectious diseases EMA/488220/2012 Corr*).

Unterschiedliche Angaben zu Hintergrundinzidenzen in der Literatur, fehlende Informationen bezüglich des Intervalls zwischen Impfung und Symptombeginn sowie der Exposition, Meldeverzug und etwas kürzere Nachbeobachtungszeiten für die zuletzt verimpften Dosen stellen Limitationen der OvE-Analyse dar. Zudem können Altersstratifizierungen nur soweit durchgeführt werden, wie Daten aus der Literatur zur Hintergrundinzidenz in einzelnen Altersgruppen vorhanden sind. Daher unterscheiden sich die einzelnen Analysen auch hinsichtlich der dargestellten Altersgruppen.

Aktualisiert: 04.10.2022

Sicherheitsberichte

Welche Daten werden im Sicherheitsbericht über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung mit COVID-19-Impfstoffen veröffentlicht?

In den bis 21.12.2022 periodisch erschienenen Sicherheitsberichten wurden die an das Paul-Ehrlich-Institut gemeldeten Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen zeitlich nach Gabe der zugelassenen COVID-19-Impfstoffprodukte dargestellt und über Risikosignale berichtet. Hierbei wurden alle Verdachtsfallmeldungen von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen aus Deutschland berücksichtigt, unabhängig davon, auf welchem Weg (Post, E-Mail, Telefon, elektronisch über das Meldeportal des Paul-Ehrlich-Instituts www.nebenwirkungen.bund.de, über die EudraVigilance-Datenbank bei der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) und/oder über die SafeVac 2.0-App) sie eingegangen waren.

Weitere Informationen

www.pei.de/sicherheitsbericht
Meldeportal - Meldung von Verdachtsfällen zu Nebenwirkungen von Arzneimitteln – www.nebenwirkungen.bund.de

Aktualisiert: 17.01.2023

Durch die Möglichkeit, auf unterschiedlichen Wegen Verdachtsfälle zu melden, sind doch Mehrfachmeldungen zu dem gleichen Verdachtsfall möglich?

Ja, Mehrfachmeldungen sind möglich. Sie werden in der Datenbank jedoch zusammengeführt. Dies kann im Einzelfall auch mit zeitlichem Verzug geschehen, wenn erst durch Recherchen zu der Meldung offensichtlich wird, dass es sich um eine Doppelmeldung handelt.

Wer meldet Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung mit COVID-19-Impfstoffen?

Wie bei allen anderen Impfstoffen erhält das Paul-Ehrlich-Institut Meldungen von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen nach Impfung mit COVID-19-Impfstoffprodukten von folgenden Quellen:

  • Nach dem Infektionsschutzgesetz über die Gesundheitsämter. Ärztinnen und Ärzte sowie Leiterinnen und Leiter der Apotheken, die Impfungen durchführen, sind gesetzlich verpflichtet, Impfkomplikationen, d.h. gesundheitliche Beschwerden, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen und nicht eindeutig auf andere Ursachen zurückzuführen sind, namentlich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden, das wiederum unverzüglich und in pseudonymisierter Form (d.h. ohne Angaben des Namens und der Adresse der Patientin bzw. des Patienten) an das Paul-Ehrlich-Institut meldet.
  • Von der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) und der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK).
  • Von den Zulassungsinhabern über die Eudravigilance-Datenbank bei der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA).
  • Direkt von Ärztinnen und Ärzten.
  • Von geimpften Personen bzw. deren Angehörigen.

Aktualisiert: 17.01.2023

Wie viele Verdachtsfallmeldungen zu COVID-19-Impfstoffen sind seit Beginn der Impfkampagne im Paul-Ehrlich-Institut eingegangen?

Im Zeitraum vom Beginn der Impfkampagne in Deutschland am 27.12.2020 bis zum 31.10.2022 wurden dem Paul-Ehrlich-Institut 333.492 Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und 50.833 Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen zu COVID-19-Impfstoffprodukten (nach Grund- und Booster-Impfung) berichtet.

Bei Verdachtsfallmeldungen zu Nebenwirkungen und Impfkomplikationen handelt es sich um Meldungen von Reaktionen, die in zeitlicher Nähe nach einer Impfung aufgetreten und nicht direkt eindeutig auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Bei Reaktionen, die nach einer Impfung auftraten und als Verdacht einer Nebenwirkung oder Impfkomplikation gemeldet wurden, prüft das Paul-Ehrlich-Institut, ob solche Reaktionen im ursächlichen Zusammenhang zur Impfung mit einem bestimmten Impfstoffprodukt, bestimmter Chargen eines Impfstoffprodukts oder Impfstoffprodukten eines bestimmten Impfstofftyps stehen könnten. Ggf. werden vom Paul-Ehrlich-Institut geeignete Maßnahmen zur Risikoreduktion ergriffen, koordiniert oder veranlasst.

Weitere Informationen

www.pei.de/sicherheitsbericht

Aktualisiert: 17.01.2023

Warum sieht das Paul-Ehrlich-Institut vor, die Erstellung und Veröffentlichung der regelmäßigen Sicherheitsberichte zu COVID-19-Impfstoffen in der bisherigen Form einzustellen?

Die regelmäßigen Sicherheitsberichte zu COVID-19-Impfstoffen waren ein Sonderformat, das aufgrund der besonderen Pandemie-Situation entwickelt wurde. In sehr kurzer Zeit wurden Millionen von Menschen in Deutschland mit den neu entwickelten COVID-19-Impfstoffen geimpft. Es war daher wichtig, der Öffentlichkeit möglichst viele Informationen zur Sicherheit dieser Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.

Die breite Anwendung der COVID-19-Impfstoffe im Rahmen von Immunisierungsprogrammen in der EU sowie die Meldefreudigkeit der Fachkreise und der geimpften Personen führten dazu, dass schnell umfangreiche Sicherheitsdaten aus Spontanmeldungen über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen zusätzlich zu den Daten aus klinischen Prüfungen vorlagen. Auf dieser Basis wurden sehr schnell Erkenntnisse über sehr seltene Nebenwirkungen von COVID-19-Impfstoffprodukten gewonnen, die in der aktuellen Fassung der jeweiligen Fachinformation der COVID-19-Impfstoffprodukte aufgeführt sind. Insgesamt bestätigen die internationalen Daten aus klinischen Prüfungen, anderen Studien und Verdachtsfallmeldungsanalysen das günstige Nutzen-Risiko-Verhältnis der in Deutschland und in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffprodukte. Unter anderem durch Anpassung der COVID-19-Impfempfehlungen durch die Ständige Impfkommission (STIKO), in der das Paul-Ehrlich-Institut Gast ist, wurden Maßnahme zur weiteren Risikoreduktion zeitnah eingeführt.

Inzwischen gibt es eine umfangreiche Datenlage zur Sicherheit der COVID-19-Impfstoffprodukte. Das Paul-Ehrlich-Institut sieht daher vor, die Erstellung und Veröffentlichung der regelmäßigen Sicherheitsberichte zu COVID-19-Impfstoffprodukten in der bisherigen Form einzustellen.

Auch der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (Pharmacovigilance Risk Assessment Committee, PRAC) bei der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA), in dem das Paul-Ehrlich-Institut vertreten ist, hat aus diesen Gründen die Veröffentlichung der monatlichen Sicherheitsupdates zu COVID-19-Impfstoffen mit der Ausgabe vom Dezember 2022 eingestellt.

Wie bei allen zugelassenen Arzneimitteln wird die Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe weiterhin engmaschig vom Paul-Ehrlich-Institut und den Schwesterarzneimittelbehörden in der EU überwacht. Sicherheitsstudien werden u.a. durch die Zulassungsinhaber gemäß Impfstoffprodukt-spezifischem Risikomanagementplan weitergeführt. Sollten neue COVID-19-Impfstoffrisiken identifiziert werden, werden diese vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Homepage oder im Bulletin zur Arzneimittelsicherheit veröffentlicht. Für jedes Impfstoffprodukt werden alle identifizierten Nebenwirkungen in der entsprechenden Produktinformation aufgeführt und ggf. kontinuierlich ergänzt.

Aktualisiert: 17.01.2023

Was geschieht mit den Verdachtsfallmeldungen von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen?

Das Paul-Ehrlich-Institut fasst Meldungen, die es erhält, unabhängig vom ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung zusammen. Im Sinne der frühzeitigen Erkennung möglicherweise neuer Risikosignale ist es wichtig, die Meldeschwelle niedrig anzusetzen. Dies bedeutet, dass auch Meldungen in rein zeitlichem und nicht notwendigerweise ursächlichem Zusammenhang mit der Impfung bedeutsam sind. Das Paul-Ehrlich-Institut holt zu einer großen Zahl von Berichten zusätzliche Informationen ein. Außerdem erhält das Paul-Ehrlich-Institut aus unterschiedlichen Meldequellen weitere Daten zu Meldungen. Es wird stets der aktuelle Stand der Information zu den kumulativ berichteten Meldungen analysiert. Bei der Beschreibung der Verdachtsfälle können sich daher Änderungen zu den vorherigen Berichten auf Grund von zusätzlichen Informationen ergeben.

Um mögliche Risikosignale frühzeitig erkennen zu können, führt das Paul-Ehrlich-Institut fortlaufend eine sogenannte “observed-to-expected“ (O/E)-Analyse durch. Dabei wird die Häufigkeit der dem Paul-Ehrlich-Institut nach Impfung gemeldeten unerwünschten Ereignisse mit den statistisch zufälligen und zu erwartenden Häufigkeiten in einer vergleichbaren (nicht geimpften) Bevölkerung unter Berücksichtigung verschiedener Zeitfenster verglichen. Ergibt sich eine signifikant höhere Melderate für ein Ereignis nach Impfung, als es statistisch zufällig in einer vergleichbaren Population zu erwarten wäre, geht das Paul-Ehrlich-Institut von einem möglichen Risikosignal aus, das dann durch zusätzliche, zumeist epidemiologische Studien weiter untersucht werden sollte.

Die Meldedaten fließen zudem in die Europäische Datenbank EudraVigilance ein, damit sie auch bei Risikoanalysen auf EU-Ebene berücksichtigt werden können.

Erhalten Meldende einer Verdachtsfallmeldung von Nebenwirkungen eine individuelle Rückmeldung vom Paul-Ehrlich-Institut?

Für Meldungen, die per Brief, Fax oder E-Mail eingehen, kann das Paul-Ehrlich-Institut aufgrund der Vielzahl der Meldungen weder Eingangsbestätigungen noch individuelle Rückmeldungen verschicken.

Personen die Ihre Meldungen über www.nebenwirkungen.bund.de vornehmen, erhalten beim Abschluss der Meldung eine Eingangsbestätigung und eine spezifische PEI-Nummer. Diese Nummer dient jedoch nicht der persönlichen Kontaktaufnahme mit der geimpften Person bzw. deren Angehörigen.

Das Paul-Ehrlich-Institut ist keine klinische Einrichtung und kann daher keine individuelle Impfberatung oder anderweitige Rückmeldung anbieten. Insbesondere Empfehlungen zur Diagnose und Therapie sind nicht möglich, denn für eine medizinische Beratung sind viele Faktoren von Bedeutung, die nur im persönlichen Kontakt zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient angemessen berücksichtigt werden können. Bitte wenden Sie sich mit diesen Fragestellungen an Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihren behandelnden Arzt.

Aktualisiert: 05.09.2022

SafeVac 2.0-App

Was ist die App SafeVac 2.0?

Das Paul-Ehrlich-Institut hat die Smartphone-App SafeVac 2.0 als Teil einer Studie zur aktiven Überwachung der Sicherheit und Verträglichkeit von COVID-19-Impfstoffen entwickelt. Über die App sollen zeitnah über die Zulassungsdaten hinaus weitere quantitative Erkenntnisse zum Sicherheitsprofil der zugelassenen und in Deutschland verwendeten COVID-19-Impfstoffe gewonnen werden. Die SafeVac 2.0-App ist nicht zu verwechseln mit dem etablierten Online-Meldesystem zur Erfassung von Verdachtsfällen zu Nebenwirkungen, das weiterhin genutzt werden kann.

Nutzerinnen und Nutzer der SafeVac 2.0-App nehmen freiwillig an einer Beobachtungsstudie teil, die das Paul-Ehrlich-Institut bis Ende 2023 durchführt. Die Einwilligung und Zustimmung zur Teilnahme an der Beobachtungsstudie des Paul-Ehrlich-Instituts durch die geimpften Personen ist Voraussetzung für die Nutzung der App. Mit Hilfe der App werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die sich bis zum 30.09.2022 über die App angemeldet hatten, zu festgelegten Zeitpunkten Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand gestellt. Seit dem 01.10.2022 ist die Rekrutierungsphase beendet und es werden keine neuen Teilnehmerinnen und Teilnehmer mehr in die SafeVac 2.0-Befragung aufgenommen.

Die SafeVac 2.0-App-Befragung ermöglicht es dem Paul-Ehrlich-Institut, die Häufigkeit, Schwere und die Dauer einer unerwünschten Reaktion zu ermitteln. Mit dieser App erhält das Paul-Ehrlich-Institut nicht nur Informationen zu Verdachtsfällen von Nebenwirkungen, sondern auch zum Anteil der geimpften Personen, die die Impfung gut vertragen haben.

Aktualisiert: 04.10.2022

Wer hat die SafeVac 2.0-App entwickelt?

Die SafeVac 2.0-App ist eine Weiterentwicklung der Smartphone-App SafeVac 1.0, die in Zusammenarbeit mit Materna Information & Communications SE und dem Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung (HZI), Braunschweig, entworfen wurde und zur Erfassung unerwünschter Ereignisse nach saisonaler Influenzaimpfung diente. Die App wurde im Auftrag des Paul-Ehrlich-Instituts als Cross-Plattform-App6 für die Betriebssysteme iOS (Apple) und Android (Google) entwickelt.

Aktualisiert: 04.10.2022

Wie sieht eine Teilnahme an der SafeVac 2.0-Studie aus?

Personen, die bis zum 30.09.2022 ihre erste COVID-19-Impfung zur Grundimmunisierung erhalten haben, hatten die Möglichkeit, an der Studie teilzunehmen. Seit dem 01.10.2022 werden keine neuen Teilnehmerinnen und Teilnehmer mehr in die SafeVac 2.0-Studie aufgenommen. Die Nachverfolgung der bis dahin eingeschlossenen Personen erfolgt unverändert gemäß Studienprotokoll.

Die Einwilligung und Zustimmung zur Teilnahme an der Beobachtungsstudie des Paul-Ehrlich-Instituts durch die geimpften Personen war Voraussetzung für die Nutzung der App SafeVac 2.0. Mittels der App wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechend des Studiendesigns zu sieben Zeitpunkten nach der ersten Impfung beziehungsweise acht Zeitpunkten nach der zweiten Impfung innerhalb von drei beziehungsweise vier Wochen nach der ersten beziehungsweise zweiten Dosis befragt, um so die Verträglichkeit der Impfstoffe zu erfassen. Zudem wurden bzw. werden die Teilnehmenden nach sechs und zwölf Monaten abschließend nach ihrem Gesundheitszustand befragt.

Das Datenschutzkonzept wurde vom Bundesdatenschutzbeauftragten begutachtet. Es ist gewährleistet, dass zu keiner Zeit eine Identifikation der teilnehmenden Person oder ihres Smartphones erfolgen kann. Bei der ersten Übermittlung von Daten an das Paul-Ehrlich-Institut wird auf dem Server des Bundes eine Zufallsnummer erstellt, die verschlüsselt in Smartphone-Speicher der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers abgelegt wird und bei jeder neuen Datenübermittlung zur Legitimierung geprüft und mit dem Zufallsschlüssel über den Server des Bundes an das Paul-Ehrlich-Institut in einer sicheren Verbindung übermittelt wird.

Alle diese Informationen enthalten keine personenbezogenen Daten und sind durch das Paul-Ehrlich-Institut nicht rückverfolgbar. Aus der Fall-ID sind Angaben zur Nutzerin bzw. zum Nutzer oder dem jeweiligen Smartphone nicht zurück verfolgbar.

Bei den abgefragten Informationen wird zwischen erforderlichen Angaben und nicht zwingend erforderlichen Daten unterschieden. Zu den erforderlichen Feldern gehören die Angaben zu Alter und Geschlecht, zum Impfstoffnamen und zur Chargennummer. Sollte ein Feld mit Pflichtangaben nicht gefüllt sein, so erhalten die Nutzer einen Hinweis und die Weiterleitung zu den weiteren Feldern erfolgt erst nach Ausfüllen dieser Pflichtfelder.

Die übermittelten Daten werden in Bezug auf das Auftreten von möglichen Nebenwirkungen ausgewertet. Hierbei wird erfasst, wie häufig die Impfung gut vertragen wurde und wie häufig Ereignisse auftraten. Es werden auch die Art, Schwere und das zeitliche Intervall zwischen Impfung und Reaktionen analysiert. Die Daten nach sechs und zwölf Monaten werden hinsichtlich der Häufigkeit von möglichen SARS-CoV-2-Infektionen und Schwere von möglichen COVID-19-Erkrankungen nach der Impfung ausgewertet.

Meldungen über Impfreaktionen werden zudem in die Nebenwirkungsdatenbank des Paul-Ehrlich-Instituts übernommen. Das Paul-Ehrlich-Institut ist gesetzlich verpflichtet, alle gemeldeten Verdachtsfälle von Nebenwirkungen zu sammeln, zu bewerten und an die europäische Nebenwirkungsdatenbank weiterzuleiten.

Aktualisiert: 04.10.2022

Kann ich auch Angaben zu meiner Auffrischimpfung („Booster-Impfung“) in der App machen?

Ja, wenn Sie vor dem 30.09.2022 Ihre erste COVID-19-Impfung zur Grundimmunisierung in der App eingetragen haben, können Sie Angaben zu einer Auffrischimpfung machen. Die App unterscheidet dabei nicht zwischen den neuen an die Omikron-Variante angepassten Impfstoffen und den ursprünglichen Impfstoffen.

Aktualisiert: 04.10.2022

Kann ich meine Auffrischimpfung nur bis zu 48 Stunden nach der Impfung in der SafeVac-App eintragen?

Nein, die 48-Stunden-Regelung galt nur bei der Registrierung in der App, also bei der Grundimmunisierung. Ihre Auffrischimpfung und Angaben dazu können Sie auch rückwirkend noch in der App eintragen.

Aktualisiert: 04.10.2022

Ich habe nach Abschluss der Befragung zu meiner Grundimmunisierung die SafeVac-App gelöscht. Kann ich dennoch Angaben zur Auffrischimpfung melden?

Leider nein. Wenn Sie die App von Ihrem Smartphone gelöscht haben, können Sie auch nach einer Neuinstallation der SafeVac-App keine Angaben zur Auffrischimpfung machen. Mit dem Löschen der App wurden auch Ihre Angaben zur Grundimmunisierung von Ihrem Smartphone entfernt, die jedoch für die Eingabe der Auffrischimpfung nötig sind. Ihre bis dahin via SafeVac-App gemeldeten Nebenwirkungen, die anonymisiert in die Nebenwirkungsdatenbank einfließen, sind nicht verlorengegangen.

Wenn Sie Nebenwirkungen zu Ihrer Auffrischimpfung melden wollen, können Sie dies auch über das Online-Portal www.nebenwirkungen.bund.de tun.

Aktualisiert: 04.10.2022

Bisher nehme ich noch nicht an der SafeVac 2.0-Befragung teil, möchte jetzt aber Nebenwirkungen für meine Auffrischimpfung („Booster-Impfung“) melden. Ist dies möglich?

Über die SafeVac-App können nur Personen, die sich bis zum 30.09.2022 mit der ersten COVID-19-Impfung zur Grundimmunisierung registriert hatten, Angaben zu ihrer Auffrischimpfung machen. In der Beobachtungsstudie sollen unter anderem Erkenntnisse über den gesamten Verlauf nach der jeweiligen Impfung gewonnen werden. Sich nur zur Auffrischimpfung anzumelden, ist daher nicht möglich.

Personen, die nicht bei der SafeVac-App registriert sind, können mögliche Nebenwirkungen der Auffrischimpfung immer auch über das Online-Portal www.nebenwirkungen.bund.de melden.

Aktualisiert: 04.10.2022

Worin besteht der besondere Nutzen der SafeVac 2.0-Studie?

Bei der regulären Erfassung von Verdachtsfällen von Impfnebenwirkungen im Rahmen der Spontanerfassung werden zwar Verdachtsfälle erfasst, nicht bekannt ist aber, wie viele Reaktionen aus unterschiedlichen Gründen nicht gemeldet werden. Die SafeVac 2.0-Studie ermöglicht es dem Paul-Ehrlich-Institut, quantitative Auswertungen zu den möglichen Nebenwirkungen zu machen, da die Anzahl der teilnehmenden Personen bekannt ist und unerwünschte Reaktionen tagesgenau dokumentiert werden. Mit der dazugehörigen SafeVac-App erhält das Paul-Ehrlich-Institut nicht nur Informationen zu Verdachtsfällen von Nebenwirkungen, sondern auch zum Anteil der geimpften Personen, die die Impfung gut vertragen haben. Umso größer die Anzahl der teilnehmenden Personen, desto aussagekräftiger sind die entsprechenden Daten.

Aktualisiert: 04.10.2022

Wann werden die Angaben, die die Teilnehmenden in die SafeVac 2.0-App eingetragen haben, ausgewertet?

Zum Ende der Rekrutierungsphase Ende September 2022 hatten über 730.000 Personen über die Smartphone-App SafeVac 2.0 Angaben dazu gemacht, wie sie ihre COVID-19-Impfungen vertragen haben. Alle Verdachtsfallmeldungen von Nebenwirkungen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung, die Geimpfte über die SafeVac-App berichtet haben, wurden auch in der Nebenwirkungsdatenbank des Paul-Ehrlich-Instituts registriert. Zusammen mit Meldungen aus anderen Meldewegen hat das Paul-Ehrlich-Institut die Daten ausgewertet und im Hinblick auf neue Signale analysiert. Die Ergebnisse dieser Bewertungen fließen in die COVID-19-Sicherheitsberichte ein, die das Paul-Ehrlich-Institut periodisch veröffentlicht.

Mit dem Ende der Rekrutierungsphase ist die Datenerhebung der Beobachtungsstudie noch nicht abgeschlossen. Entsprechend dem Studienprotokoll der SafeVac 2.0-Studie bleibt die SafeVac-App für alle bereits registrierten Teilnehmerinnen und Teilnehmer für mindestens zwölf Monate nach letzter Impfung der Grundimmunisierung verfügbar. Das Studiendesign sieht vor, dass Teilnehmende nach einem Jahr nach Abschluss der Grundimmunisierung noch einmal nach ihrem Gesundheitszustand befragt werden. Darüber hinaus können alle Teilnehmenden noch Angaben zu einer Auffrischimpfung machen – falls noch nicht geschehen. Die App unterscheidet dabei nicht zwischen den neuen an die Omikron-Variante angepassten Impfstoffen und den ursprünglichen Impfstoffen. Nach Abschluss der Datenerhebung Ende 2023 wird das Paul-Ehrlich-Institut die Studie auswerten und die Ergebnisse veröffentlichen.

Aktualisiert: 04.10.2022

Es gelingt mir nicht, die Chargennummer meiner Auffrischimpfung in die SafeVac 2.0-App einzugeben. Was kann ich tun?

Bitte prüfen Sie, ob eine stabile Internetverbindung über LTE oder WLAN besteht. Sie ist Voraussetzung, damit bei der Prüfung der Chargennummer eine Rückmeldung an Ihr Smartphone erfolgt, die wiederum für den Betrieb der App nötig ist.

Die App prüft die Chargennummer sehr genau. Die Eingabe von Sonderzeichen kann zu Problemen führen. In diesem Fall geben Sie bitte die Chargennummer ohne Sonderzeichen oder Leerzeichen in der Buchstaben- und Zahlenkombination ein.

Aktualisiert: 04.10.2022

Ich habe ein neues Smartphone. Kann ich meine bisher gemachten Angaben von meinem alten auf das neue Gerät übertragen?

Die SafeVac-App bietet keine gesonderte Funktion für eine Datenübertragung an.

Für eine Übertragung Ihrer Daten auf ein neues Gerät können Sie jedoch die Sicherungskopie-Funktionen nutzen, die Ihnen bei Ihrem Gerät und Betriebssystem zur Verfügung stehen. Das heißt, Sie können eine Sicherungskopie (Back-up) Ihres alten Smartphones erstellen und so die Daten auf Ihr neues Gerät übertragen.

Aktualisiert: 04.10.2022

Warum kann ich die vierte Impfung nicht in die SafeVac-App eintragen?

Bei der SafeVac-App handelt es sich um eine Beobachtungsstudie, die ursprünglich mit einer Dauer von 12 Monaten geplant war. Die dritte Dosis (Booster) wurde ergänzt, um weitere Daten über die Impfstoffverträglichkeit in den Gruppen der Geimpften ab 12 Jahren zu gewinnen. Eine vierte Dosis wird aktuell von der Ständigen Impfkommission (STIKO) nur für eine sehr eingeschränkte Personengruppe empfohlen. Daher ist keine Erweiterung der SafeVac-App für die vierte Impfung geplant.

Personen, die den Verdacht auf eine Nebenwirkung nach ihrer vierten Impfung melden möchten, steht das Online-Meldeportal www.nebenwirkungen.bund.de zur Verfügung. Alle über dieses Portal eingehenden Verdachtsfallmeldungen werden von den Expertinnen und Experten der Arzneimittelsicherheit des Paul-Ehrlich-Instituts erfasst und ausgewertet.

Aktualisiert: 04.10.2022

Kann man auch nach Beendigung der SafeVac 2.0-Studie noch mit dem Smartphone Nebenwirkungen melden?

Auch nach Beendigung der SafeVac 2.0-Studie können Verdachtsfälle auf Impfnebenwirkungen mithilfe eines Smartphones einfach an das Paul-Ehrlich-Institut gemeldet werden. Bitte nutzen Sie dazu das Online-Meldeportal www.nebenwirkungen.bund.de.

Aktualisiert: 04.10.2022

Antikörper- und Antigentestung

Allgemeines

Welche Arten von SARS-CoV-2-Antigentests gibt es und wozu dienen sie?

SARS-CoV-2-Antigentests gibt es als Selbsttests (Antigentests zur Eigenanwendung) und als Profitests (Antigenschnelltests zur Anwendung durch geschultes Personal, beispielsweise im Testzentrum, dort auch als Bürgertest bezeichnet). Beide dienen dazu, Personen mit sehr hoher Viruslast und dem damit verbundenen potenziellen Risiko, die Viren auf Kontaktpersonen zu übertragen, schnell und einfach zu identifizieren.

Der Einsatz von Antigentests ist eine von vielen Maßnahmen zur Pandemie-Eindämmung. Ihr Vorteil besteht darin, dass die Ergebnisse schnell vorliegen. Der Nachteil besteht darin, dass sie nicht mit der gleichen Empfindlichkeit wie PCR-Tests (polymerase chain reaction tests, Polymerase-Kettenreaktion-Tests) eine SARS-CoV-2-Infektion nachweisen können. PCR-Tests erkennen SARS-CoV-2-Infektionen auch bei geringer Viruslast, benötigen aber auch deutlich mehr Zeit bis zum Erhalt eines Ergebnisses.

Aktualisiert: 30.01.2023

Welche Aufgaben haben das Paul-Ehrlich-Institut und die Benannten Stellen im Kontext der CE-Kennzeichnung von In-vitro-Diagnostik wie z. B. SARS-CoV-2-Antigentests?

Die europäische Verordnung für In-vitro-Diagnostika (In-vitro Diagnostic Medical Device Regulation, IVDR; Verordnung EU 2017/746) regelt die Bedingungen für die CE-Kennzeichnung (Marktfähigkeit) von In-vitro-Diagnostika (IVD) neu.

In der Vergangenheit konnten alle IVD, die nicht in den Listen A und B der vorherigen IVD-Richtlinie 98/79/EG (In-vitro-Diagnostic Device Directive, IVDD) aufgeführt waren, auf Grundlage einer Konformitätserklärung ausschließlich des Herstellers in Verkehr gebracht werden (Selbstzertifizierung). Dies traf auf die Mehrzahl aller IVD zu.

Aufgrund der neuen IVDR-Vorgaben wird voraussichtlich für den Großteil der IVD ein Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Benannte Stelle erforderlich werden. Hierfür muss der Hersteller die technische Dokumentation seines IVD,
z. B. seines SARS-CoV-2-Antigentests, bei einer Benannten Stelle einreichen. Diese prüft anhand der technischen Dokumentation, ob das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach IVDR erfüllt. Ist dies der Fall, vergibt die Benannte Stelle das CE-Kennzeichen für das IVD. Dieses CE-Kennzeichen symbolisiert die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen.

Als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dienen sogenannte Leistungsbewertungsprüfungen, die der Beurteilung und Analyse von Daten zur Feststellung oder Überprüfung der wissenschaftlichen Validität, der Analyseleistung und gegebenenfalls der klinischen Leistung eines Produkts dienen. Diese Daten werden anhand von Leistungsstudien erhoben, zu denen jeder Hersteller verpflichtet ist. Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie zuvor von der zuständigen Behörde und einer Ethikkommission genehmigt wurden. Die zuständige Behörde – in Deutschland je nach IVD das Paul-Ehrlich-Institut oder das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – prüft hierbei z. B., ob die Studie so aufgebaut ist, dass sie alle Anforderungen nach IVDR erfüllt. Das Paul-Ehrlich-Institut ist für IVD der Klasse D sowie bestimmter IVD der Klasse C zuständig (alle IVD, die unter die Regel 1, 2 und 3 Buchstabe a bis e und g des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2017/746 fallen). Das BfArM ist demgegenüber für alle weiteren IVD der EU-Verordnung zuständig. Das Paul-Ehrlich-Institut bzw. das BfArM genehmigt diese Leistungsbewertungsprüfungen, führt aber selbst keine Bewertungen durch und vergibt auch kein CE-Kennzeichen. Auch eine unabhängige Prüfung von z. B. neu in Verkehr gebrachten SARS-CoV-2-Antigentests durch das Paul-Ehrlich-Institut ist aufgrund der Konformitätsbewertung der Benannten Stellen nicht mehr erforderlich.

CE-Kennzeichen werden auf der Umverpackung von IVD angebracht und zeigen immer auch die vierstellige Kennnummer der Benannten Stelle, die das CE-Kennzeichen vergeben hat.

Aktualisiert: 11.01.2023

Was ist die Common RAT List und aus welchem Grund wurde diese umfangreiche, gemeinsame "EU Common List of COVID-19 rapid antigen tests" – kurz: Common RAT List – erstellt?

Die EU Common List of COVID-19 rapid antigen tests – kurz Common RAT List – ist ein Informationsangebot des Gesundheitsausschusses der Europäischen Union (Health Security Committee, HSC) zu Antigen-Schnelltests.

Auf Basis der in dieser Liste im Annex I aufgeführten Tests der Kategorien A und B ist es möglich, ein digitales EU-COVID-19-Zertifikat auszustellen.

Die Common RAT List ist auch für Deutschland bedeutsam, weil seit dem 30.06.2022 gemäß aktualisierter Coronavirus-Testverordnung (Coronavirus-TestV) vom 29.06.2022 nur noch diejenigen SARS-CoV-2-Antigenschnelltests erstattungsfähig sind, die in die Common RAT List der EU aufgenommen wurden.

Europäische Kommission: Public Health - Gemeinsame Liste der Corona-Antigen-Schnelltests (Common RAT List) 11.07.2022: Information für Hersteller und Vertreiber: COVID-19-Antigentests

Wie aktuell ist die Common RAT List?

Die Common RAT List (Gemeinsame Liste von COVID-19-Antigentests für den professionellen Einsatz) des HSC wurde während der SARS-Coronavirus-2-Pandemie regelmäßig nach Diskussionen in der technischen Arbeitsgruppe für COVID-19-Diagnosetests des Gesundheitssicherheitsausschusses der EU aktualisiert. Die EU-Verordnung über digitale COVID-Zertifikate lief zum 30.06.2023 aus. Die technische Arbeitsgruppe und ihre Aktivitäten wurden daher formell beendet. Letzte Anträge zur Aufnahme von COVID-19-Antigentests konnten durch die Hersteller noch bis 31.03.2023 eingereicht werden.

Die Liste der CE-gekennzeichneten COVID-19-Antigentests wurde letztmalig am 17.05.2023 aktualisiert. Die Leistungsfähigkeit von fast 300 COVID-19-Antigentests, die strenge Kriterien erfüllen, wurde durch weitere Studien überprüft und sind in der Liste enthalten. Zusätzlich wird seitdem ein Dokument mit Hintergrundinformationen zu den Entscheidungen der technischen Arbeitsgruppe angeboten, in dem auch die Tests aufgeführt sind, die von der Liste entfernt oder gar nicht erst aufgenommen wurden.

Aktualisiert: 30.06.2023

Wie kann ich herausfinden, ob ein Kombitest gegen Corona, Grippe und RSV zuverlässig ist?

Kombitests, die Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, Influenza-A- und Influenza-B-Virus und zum Teil auch Infektionen mit dem Respiratorischen-Synzytial-Virus (RSV) nachweisen, müssen nach der seit 26.05.2022 gültigen EU Verordnung für In-vitro-Diagnostika (In-vitro Diagnostic Medical Device Regulation, IVDR; Verordnung EU 2017/746) ein CE-Kennzeichen von einer Benannten Stelle erhalten. Das CE-Kennzeichen symbolisiert die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen.

Um ein CE-Kennzeichen zu erhalten, reicht der Hersteller die vollständige technische Dokumentation des IVD-Produkts bei einer Benannten Stelle ein. Diese prüft, ob das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach der IVDR erfüllt. Ist dies der Fall, vergibt die Benannte Stelle das CE-Kennzeichen. Das Paul-Ehrlich-Institut ist in die Bewertung der Tests nicht eingebunden und kann daher auch keine Auskunft über die Zuverlässigkeit der Tests geben.

Einige Kombitests zum Nachweis von SARS-CoV-2 und Influenza-A- plus -B-Virus, ggf. auch zusätzlich noch RSV, wurden inzwischen auch in die EU Common List of COVID-19 rapid antigen tests – kurz Common RAT List – aufgenommen. Dabei handelt es sich jedoch nur um Profitests, nicht um Selbsttests. Wenn Sie die Liste mit dem Begriff „Multiplex“ durchsuchen, finden Sie diese Kombitests.

Die Bewertung der Performance (Sensitivität, Spezifität) der Tests, die in die Common Rat List aufgenommen werden, findet nur in Bezug auf die Erkennung von SARS-CoV-2 statt. Im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens bewertet die Benannte Stelle aber generell alle Komponenten der Kombitests. Daher kann man davon ausgehen, dass ein Kombitest, der ein CE-Kennzeichen erhalten hat, die Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach der IVDR für alle Komponenten erfüllt.

Um welche Benannte Stelle es sich handelt, ergibt sich aus der vierstelligen Kennnummer, die auf der Verpackung des Tests neben dem CE-Kennzeichen angebracht ist. In der so genannten NANDO-Liste werden alle Benannten Stellen mit ihren Kennnummern geführt.

NANDO steht für New Approach Notified and Designated Organisations und gibt Auskunft über Benannte Stellen, die beispielsweise für die Bewertung der Konformität von In-vitro-Diagnostika nach IVDR zuständig sind.

Konkrete Informationen zu einem Kombitest kann ggfs. die Benannte Stelle geben, die das CE-Kennzeichen vergeben hat. Über den Eintrag in der NANDO-Liste stehen Kontaktdaten zur Verfügung.

Aktualisiert: 02.02.2023

Wo kann ich mich am besten über die Qualität einzelner Corona-Antigentests, vor allem auch Selbsttests informieren?

Nach der seit 26.05.2022 gültigen EU-Verordnung für In-vitro-Diagnostika (In-vitro Diagnostic Medical Device Regulation, IVDR; Verordnung (EU) 2017/746) dürfen neue SARS-CoV-2-Antigentests nur nach einem Konformitätsbewertungsverfahren und CE-Kennzeichnung durch eine Benannte Stelle in Verkehr gebracht werden. Damit ist die unabhängige Prüfung neu in Verkehr gebrachter Antigen-Schnelltests durch das Paul-Ehrlich-Institut nicht mehr erforderlich.

Welche Antigentests ein CE-Kennzeichen erhalten haben, kann man in den Datenbanken der EU-Kommission (siehe "Weitere Informationen") recherchieren.

Die EU-Kommission bietet mehrere Datenbanken zu Testmethoden von In-vitro-Diagnostika (IVD) an. Diese werden nur auf Englisch angeboten.

Sie können die Datenbank nach verschiedenen Kriterien filtern. Wählen Sie bei dem Punkt "Quick searches" "All Rapid antigen test devices with CE Marking" aus, wird automatisch die Liste mit allen Antigentests (Profi- und Selbsttests) mit CE-Kennzeichen angezeigt.

Möchten Sie eine Liste der Selbsttests mit CE-Kennzeichen angezeigt bekommen, können Sie unter "Show advanced filters" die Ergebnisse weiter filtern. Es öffnet sich ein Filterfeld mit Pull-Down-Menü, in dem Sie "Self test" auswählen und den blauen "Add" Button anklicken. In der Filter-Auswahl wird Ihnen nun ein neues Feld angeboten ("Self Test"), für das Sie im Pull-Down-Menü "Yes" anklicken müssen. Mit einem Klick auf "Search" bestätigen Sie den neu gesetzten Filter und die Datenbank wird nach Selbsttests durchsucht.

Egal ob Sie nach Profi- oder Selbsttests suchen: Das Ergebnis wird immer in Form einer Liste ausgegeben, die zusätzlich zu den gewählten Filtern den Hersteller, den Testnamen (Commercial Name), die Methode und die Anwendungsform (Manual, Near PoC, PoC, Other) angibt.

Über das schwarze Pfeil-Symbol rechts in der Liste können Detailinformationen zu den einzelnen Tests abgerufen werden, wie z. B. Angaben zur Sensitivität und Spezifität der Tests. Einige Tests werden sowohl als Profitest wie auch als Selbsttest angeboten – auch das ist in der Detailansicht vermerkt.

Aktualisiert: 30.01.2023

Kann ein SARS-CoV-2-Antigentest falsch positiv ausfallen?

Vor der Vermarktung hat der Hersteller eines Antigentests für die erforderliche CE-Kennzeichnung die Spezifität und Sensitivität seines In-vitro-Diagnostikums (IVD) experimentell zu ermitteln. Nach den gemeinsamen Spezifikationen der Europäischen Kommission muss bei SARS-CoV-2-Antigentests die Spezifität bei mindestens 98 Prozent liegen, d.h. in 98 Prozent der Untersuchungen von Proben, die kein SARS-CoV-2 enthalten, muss der Test korrekterweise negativ ausfallen. Die Sensitivität der SARS-CoV-2-Antigentests muss bei 80 Prozent liegen, d.h. in 80 Prozent der Untersuchungen von Proben im Bereich einer sehr hohen Viruslast (entsprechend einem CT-Wert in der PCR von etwa 25 und kleiner) muss der Test positiv ausfallen. Die gemeinsamen Spezifikationen wurden Mitte 2022 von der Europäischen Kommission veröffentlicht und gelten für Tests, die neu unter der EU- IVD-Verordnung CE-gekennzeichnet werden. Tests, die vor Mai 2022 CE-gekennzeichnet wurden, dürfen bis Mai 2025 weiter vermarktet werden und müssen diese Anforderungen nicht erfüllen.

Antigentests können aber, wie alle IVD, in seltenen Fällen mit manchen Proben positiv reagieren, auch wenn der Marker – hier das Antigen des SARS-CoV-2-Virus – gar nicht vorhanden ist. Dies kann bei manchen Tests im Bereich von bis zu zwei Prozent der Bestimmungen vorkommen (s.o. Angaben zur erforderlichen Spezifität). Um eine Infektion zu bestätigen oder auszuschließen, kann bei einem positiven Testergebnis die Bestimmung mit einem anderen Antigentest oder auch einem PCR-Test wiederholt werden.

Die COVID-19-Impfung mit den in Deutschland zugelassenen Impfstoffen führt nicht zu einem positiven Testergebnis, weil die meisten SARS-CoV-2-Antigentests nicht auf das Antigen dieser Impfstoffe – das Spikeprotein – reagieren, sondern auf das Vorhandensein des N-Proteins des SARS-CoV-2 in Abstrichproben. Zudem ist das Spikeprotein eines Impfstoffes nicht in der Untersuchungsprobe für einen Antigentest zu erwarten, weil die Spikeproteinmenge und –biodistribution nach Impfung dafür zu gering ist.

Aktualisiert: 30.01.2023

Kann ein SARS-CoV-2-Antigentest falsch negativ ausfallen?

SARS-CoV-2-Antigentests dienen primär dazu, Personen mit sehr hoher Viruslast und dem damit verbundenen potenziellen Risiko, die Viren auf Kontaktpersonen zu übertragen, schnell und einfach zu identifizieren. Je geringer die Viruslast ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Übertragung auf Kontaktpersonen erfolgt und dass der Antigentest die Infektion erkennt, d.h. positiv ausfällt.

Vor der Vermarktung hat der Hersteller eines Antigentests für die erforderliche CE-Kennzeichnung die Spezifität und Sensitivität seines In-vitro-Diagnostikums (IVD) experimentell zu ermitteln. Nach den gemeinsamen Spezifikationen der Europäischen Kommission muss bei SARS-CoV-2-Antigentests die Spezifität bei mindestens 98 Prozent liegen, d.h. in 98 Prozent der Untersuchungen von Proben, die kein SARS-CoV-2 enthalten, muss der Test korrekterweise negativ ausfallen. Die Sensitivität der SARS-CoV-2-Antigentests muss bei 80 Prozent liegen, d.h. in 80 Prozent der Untersuchungen von Proben im Bereich einer sehr hohen Viruslast (entsprechend einem CT-Wert in der PCR von etwa 25 und kleiner) muss der Test positiv ausfallen. Bei diesen Anforderungen an die Sensitivität wurde berücksichtigt, dass die Antigentests bei manchen Proben, insbesondere solchen, die SARS-CoV-2 in nicht sehr hoher Konzentration enthalten, auch negativ ausfallen können. Die gemeinsamen Spezifikationen wurden Mitte 2022 von der Europäischen Kommission veröffentlicht und gelten für Tests, die neu unter der EU- IVD-Verordnung CE-gekennzeichnet werden. Tests, die vor Mai 2022 CE-gekennzeichnet wurden, dürfen bis Mai 2025 weiter vermarktet werden und müssen diese Anforderungen nicht erfüllen.

Ein Test kann auch falsch negativ ausfallen, wenn die Probeentnahme nicht exakt entsprechend der Gebrauchsanleitung durchgeführt wurde und sich daher zu wenig Virusmaterial in der Probe befindet. Zusätzlich spielt die Leistungsfähigkeit des genutzten SARS-CoV-2-Antigentests eine große Rolle.

Aktualisiert: 30.01.2023

Kann die Impfung mit COVID-19-mRNA-Impfstoffen bei Antigentests- oder PCR-Tests zu positiven Testergebnissen führen?

Es ist nicht davon auszugehen, dass die COVID-19-Impfung positive Testergebnisse bei Antigentests oder bei PCR-Tests hervorruft.

Nach der mRNA-Impfung bildet sich in Immunzellen und anderen Körperzellen das sogenannte Spike-Protein (S-Protein), gegen welches dann eine Immunantwort ausgelöst wird. Fast alle in der Common RAT List aufgeführten und in Deutschland eingesetzten Antigentests für den professionellen Gebrauch und auch Selbsttests basieren auf dem Nachweis eines anderen Proteins, des Nucleocapsid-Proteins (N-Protein). Da die Antigentests also ein anderes Virusprotein nachweisen als das durch die mRNA-Impfung gebildete Protein, beeinflusst die Impfung nicht das Testergebnis. In der dem Test beigelegten Produktinformation findet sich in der Regel die Angabe, ob es sich um einen S-Protein- oder N-Proteinbasierten Test handelt.

Zudem wird der Test als Nasopharyngeal- bzw. Rachenabstrich durchgeführt. Selbst wenn der Antigentest das S-Protein nachweisen sollte, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass in Mucosazellen (Schleimhaut) des Nasen-Rachenraums eine ausreichende Menge an S-Protein vorliegt, um von dem nur begrenzt sensitiven Antigentest erfasst zu werden.

Die quantitativen Echtzeit-PCR-Verfahren zum Nachweis von SARS-CoV-2-mRNA beruhen üblicherweise auf der Detektion von zwei verschiedenen Virusgenen (Dual-Target-Prinzip: z.B. Envelope [E] plus N2; N1 plus N2; orf1a/b plus E). Eine Interferenz mit einer durchgeführten Impfung mit SARS-CoV-2-mRNA, die für das S-Protein kodiert, kann bei Verwendung dieser PCR-Tests ausgeschlossen werden.

Aktualisiert: 30.01.2023

Erkennen SARS-CoV-2-Antigentests auch bei Geimpften zuverlässig eine Infektion?

SARS-CoV-2-Antigentests dienen primär dazu, Personen mit sehr hoher Viruslast und dem damit verbundenen potenziellen Risiko, die Viren auf Kontaktpersonen zu übertragen, schnell und einfach zu identifizieren.

Eine hohe Viruslast entwickelt sich in der Regel einige Tage nach Infektion und kann auch ohne COVID-19-Symptomatik vorliegen. Je geringer die Viruslast ist, desto geringer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Antigentest die Infektion erkennen kann. Umso geringer die Viruslast, umso geringer ist jedoch auch das Ansteckungsrisiko, d.h. das Risiko der Übertragung des Virus auf Kontaktpersonen (Transmission). Bei den zunächst vorherrschenden Virusvarianten inklusive Delta war das Risiko, dass vollständig geimpfte Personen trotz Impfung PCR-positiv wurden und das Virus übertragen, deutlich vermindert. Für die Virusvariante Omikron gilt dies zumindest für nach COVID-19-Grundimmunisierung durch Infektion oder Wiederholungsimpfung geboosterte Personen. Aber auch hier gilt: Umso geringer die Viruslast, umso unwahrscheinlicher ist die Erkennung der Infektion durch einen Antigenschnelltest.

Nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik sind die in der gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigenschnelltests ("Common RAT List") aufgeführten Tests geeignet, hohe Viruslasten (SARS-CoV-2) in sachgerecht entnommenen Abstrichproben zu erkennen.

Aktualisiert: 30.01.2023

Verfälschen die nach der COVID-19-Impfung gebildeten Antikörper das Antigentestergebnis?

Nein. Die Sorge, dass die nach der Impfung gebildeten Antikörper gegen das Spike-Protein (S-Protein) den Test beeinträchtigen, ist unbegründet bei den Antigentests, die das Vorhandensein des Nukleokapsid-Proteins (N-Protein) nachweisen. Dies ist in der Tabelle der gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigenschnelltests ("Common RAT List") und häufig auch in der Gebrauchsanweisung angegeben.

Aktualisiert: 30.01.2023

Kann die anwendende Person die Zuverlässigkeit eines Selbsttests beeinflussen?

Ja. Damit ein Antigentest möglichst aussagekräftig ist, muss die anwendende Person die Anweisungen, auf welche Weise die Probe zu entnehmen und der Test durchzuführen ist, exakt einhalten.

Fehler bei der Probenahme sind eine nicht zu unterschätzende Fehlerquelle bei Antigentests zur Eigenanwendung (Selbsttests).

Dies bezieht sich auf die Zeitdauer und Anzahl der Tupferdrehungen bei der Probenahme (Abstrich), die Zeitdauer und Vorgehensweise beim Einweichen der Probe im Puffer, auf die Anzahl der aufzutragenden Tropfen sowie die Dauer der Einwirkzeit. Außerdem sollte beim Ablesen des Testergebnisses die Kontrollbande klar sichtbar sein. Daneben ist die Bande bei einem positiven Ergebnis visuell manchmal schwer zu erkennen. Auch eine schwach ausgeprägte Testbande innerhalb der in der Anweisung angegebenen Zeit ist als SARS-CoV-2 positiv zu werten.

Aktualisiert: 30.01.2023

Funktionieren die Antigentests auch für den Nachweis der Omikron-Variante?

Fast alle bis Ende Mai 2022 vom Paul-Ehrlich-Institut untersuchten Antigenschnelltests basieren auf dem Nachweis des SARS-CoV-2-Nukleokapsidproteins (N-Protein). Das gilt genauso für die in der gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigenschnelltests ("Common RAT List") aufgeführten Antigenschnelltests (Profitests) und kann auf Selbsttests übertragen werden, die nach dem identischen Testverfahren funktionieren.

Das N-Protein ist wesentlich stärker konserviert als das Spikeprotein, das bei der Omikron-Variante stark verändert ist. Von vier Mutationen im Omikron-N-Protein, traten zwei auch in den zuvor bekannten Varianten auf (z.B. Delta) und hatten keinen Einfluss auf die Leistung bzw. Zuverlässigkeit der Antigenschnelltests.

Gezielte Untersuchungen des Paul-Ehrlich-Instituts bis Ende Mai 2022 haben keinen Anhaltspunkt ergeben, dass die Erkennung der Omikron-Variante durch SARS-CoV-2-Antigentests beeinträchtigt wird. Außerdem ergab eine Abfrage von Paul-Ehrlich-Institut und Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei den entsprechenden IVD-Herstellern, dass die meisten Antigentests spezifische Zielsequenzen (Epitope) für den Nachweis des N-Proteins verwenden, die nicht von Mutationen in der Omikron-Variante betroffen sind.

Diese Information zu Omikron war sowohl in den Tabellen des Paul-Ehrlich-Instituts wie auch den Listen für Selbsttests und Profitests bei den betreffenden Tests angegeben ("Omikron Erkennung entsprechend der Bridging-Prüfung: Ja").

Zu Dokumentationszwecken bietet das Paul-Ehrlich-Institut Archivversionen der SARS-CoV-2-Antigentest-Listen, die nach Änderung der TestV zum 29.06.2022 nicht weitergeführt wurden. Links zu diesen Archivversionen sind in der FAQ "Wo finde ich Informationen zu Antigentests, z. B. wie und ob eine hohe Viruslast oder Omikron erkannt werden oder welche Testprodukte erstattungsfähig sind?" angegeben.

Aktualisiert: 30.01.2023

Gibt es einen oder mehrere Antigentests, die besonders empfehlenswert sind?

Das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, ist eine unabhängige Prüfbehörde und spricht keine Empfehlungen für bestimmte Produkte aus.

Wo finde ich Informationen zu Antigentests, z.B. wie und ob eine hohe Viruslast oder Omikron erkannt werden oder welche Testprodukte erstattungsfähig sind?

Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hat das Prüflabor für In-vitro-Diagnostika am Paul-Ehrlich-Institut (PEI-IVD) im Zeitraum von Oktober 2020 bis Mai 2022 durch eigene vergleichende experimentelle Untersuchungen die Sensitivität (Empfindlichkeit) von in Deutschland angebotenen SARS-CoV-2-Antigenschnelltests (für den professionellen Gebrauch) untersucht. Im Falle von Baugleichheit konnten die Testergebnisse auch auf SARS-CoV-2-Antigentests für die Eigenanwendung (Selbsttests) übertragen werden.

Voraussetzung, um in die Tabellen der vergleichenden Evaluierung aufgenommen zu werden, war die in der oben genannten Untersuchung nachgewiesene Fähigkeit eines Antigenschnelltestprodukts, eine SARS-CoV-2-Infektion bei mindestens 75 % untersuchter Proben mit einer sehr hohen Viruslast (CT ≤ 25) nachzuweisen.

Die bis Ende Mai 2022 erfolgten Untersuchungen des Paul-Ehrlich-Instituts hatten keinen Anhaltspunkt ergeben, dass die Erkennung der Omikron-Variante durch SARS-CoV-2-Antigenschnelltests beeinträchtigt ist. Außerdem ergab eine Abfrage des bis 25.05.2022 zuständigen Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei den entsprechenden IVD-Herstellern, dass die meisten Antigenschnelltests spezifische Zielsequenzen (Epitope) für den Nachweis des N-Proteins verwenden, die nicht von Mutationen in der Omikron-Variante betroffen sind. Diese Information zu Omikron wurde in den Tabellen angegeben ("Omikron-Erkennung entsprechend der Bridging-Prüfung: Ja").

Nachdem seit 26.05.2022 nur noch die neue EU-IVD-Verordnung (In-vitro Diagnostic Medical Device Regulation, IVDR; Verordnung (EU) 2017/746) gilt, dürfen neue SARS-CoV-2-Antigentests nur nach Konformitätsbewertungsverfahren und CE-Kennzeichnung durch eine Benannte Stelle in Verkehr gebracht werden. Damit ist die unabhängige Prüfung neu in Verkehr gebrachter Antigen-Schnelltests durch das Paul-Ehrlich-Institut nicht mehr erforderlich.

Mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 29.06.2022 sind nur noch die SARS-CoV-2-Antigenschnelltests erstattungsfähig, die in die gemeinsame Liste von Corona-Antigenschnelltests (Profitests, Point-of-Care (POC)-Tests) des Gesundheitssicherheitsausschusses der Europäischen Union aufgenommen wurden und zukünftig werden (Common RAT List des HSC). Damit ist auch die bisherige Marktübersicht von Antigenschnelltests, die die Mindestkriterien von Paul-Ehrlich-Institut und Robert Koch-Institut (RKI) erfüllen, sowie die Tabelle der "Vergleichenden Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests" für die Erstattungsfähigkeit der Tests nicht mehr einschlägig.

Die Ergebnisse der "Vergleichenden Evaluierung" des Paul-Ehrlich-Instituts werden jedoch in Annex I, Category B (COVID-19 antigen tests evaluated by retrospective in vitro studies) der Common RAT List des HSC berücksichtigt und sind darin im Hinblick auf die Empfindlichkeit der Tests bei der Erkennung sehr hoher Viruslasten (CT-Wert ≤ 25) abgebildet. Die Common RAT List informiert außerdem darüber, ob ein Test das Nukleokapsidprotein (N-Protein) zum Zielprotein hat. Tests, die das N-Protein des SARS-CoV-2 zum Ziel haben, sind zur Erkennung der Omikron-Variante geeignet.

Zu Dokumentationszwecken bietet das Paul-Ehrlich-Institut Archivversionen der SARS-CoV-2-Antigentest-Listen, die nach Änderung der TestV zum 29.06.2022 nicht weitergeführt werden:

Archivversion der Mindestkriterien für SARS-CoV-2-Antigentests im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TestVO: Antigen-Schnelltests
Archivversion der "Vergleichenden Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests" (Stand: 30.05.2022) (pdf-Datei)
Archivversion der "Vergleichenden Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests" (Stand: 30.05.2022) (xls-Datei)
Archivversion der BfArM-Liste nach TestV-Antigentests-zur-Eigenanwendung (Stand: 24.06.2022) (xls-Datei)
Archivversion der BfArM-Liste nach TestV-Antigentests-zur-professionellen-Anwendung (Stand: 24.06.2022) (xls-Datei)

Weitere Informationen

Europäische Kommission: Public Health - Gemeinsame Liste der Corona-Antigen-Schnelltests (Common RAT List)
FAQ mit Erläuterungen zur Nutzung der Common RAT List

Aktualisiert: 30.01.2023

Was kann ich tun, wenn mein Corona-Antigentest nicht wie gewohnt aussieht bzw. funktioniert?

Wenn Sie feststellen sollten, dass ein Testkit deutlich anders aussieht (z. B. weil es Verfärbungen aufweist) oder nicht in gewohnter Form funktioniert, könnte dies ggf. auf einen Qualitätsmangel hinweisen. Wenn Sie einen Qualitätsmangel vermuten, können Sie diesen an den Hersteller melden. Der Hersteller kann dann dem Verdacht nachgehen und ggf. Maßnahmen, wie z. B. Rückruf des Produkts, ergreifen.

Zusätzlich können Sie als Anwenderin oder Anwender mögliche Qualitätsmängel an das Paul-Ehrlich-Institut melden. Bitte nutzen Sie für diese sogenannte Vorkommnismeldung das Online-Meldeformular („Formular zur Meldung von Vorkommnissen durch Anwender, Betreiber und sonstige Inverkehrbringer“) des Paul-Ehrlich-Instituts. Falls Sie das Online-Formblatt des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) genutzt haben, ist sichergestellt, dass das BfArM die bei ihm eingegangenen Meldungen an das Paul-Ehrlich-Institut weiterleitet.

Bei In-vitro-Diagnostika (IVD), die nach EU-Verordnung 2017/746 (IVDR) in den Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts fallen – hierzu zählen auch die Corona (SARS-Coronavirus-2)-Antigentests – ist das Paul-Ehrlich-Institut die zuständige Bundesoberbehörde für die zentrale Erfassung und Bewertung von Risiken. Das Paul-Ehrlich-Institut erfasst die ihm gemeldeten Vorkommnisse, prüft und bewertet diese. Häufen sich Meldungen zu einem bestimmten Corona-Antigentest, kontaktiert das Paul-Ehrlich-Institut den Hersteller und fordert ihn zu einer Stellungnahme auf. Innerhalb dieser sogenannten Risikobewertung kann das Paul-Ehrlich-Institut den Hersteller zu korrektiven oder präventiven Maßnahmen auffordern.

Bitte beachten Sie, dass das Paul-Ehrlich-Institut Testanwenderinnen und -anwender, die ein Vorkommnis melden, nur dann kontaktiert, wenn es weitere Informationen für die Bewertung einer Vorkommnismeldung benötigt. Aus organisatorischen Gründen werden keine Eingangsbestätigungen verschickt.

Warum werden SARS-CoV-2 Antigentests nicht wie HIV-Tests geprüft und zertifiziert, bevor sie in Verkehr gebracht werden?

Tests auf das Humane Immundefizienzvirus (HIV) gehörten schon vor Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung für In-vitro-Diagnostika (EU) 2017/746 (IVDR) zur Hochrisikoklasse und unterlagen daher bereits der Verpflichtung zur Zertifizierung durch eine Benannte Stelle, bevor sie verkauft und verwendet werden durften. SARS-CoV-2-Tests waren bis 25.05.2022 als "IVD niedrigen Risikos" eingestuft und konnten entsprechend der EU-IVD-Richtlinie 98/97/EG (In-vitro-Diagnostic Device Directive, IVDD) und entsprechender Umsetzung in die Gesetzgebung in Deutschland von den Herstellern selbst zertifiziert werden. Für die Zertifizierung benötigten die Hersteller keine unabhängige Überprüfung, bevor ihr Antigentest auf den Markt gebracht werden konnte. Bei SARS-CoV-2-Antigentests zur Verwendung durch die Testperson selbst (Selbsttests) musste eine Benannte Stelle nur die Eignung für die Selbsttestung bewerten.

Seit dem 26.05.2022 gilt die neue EU-IVD-Verordnung IVDR, wonach eine Konformitätsbewertung von IVD der höchsten Risikoklasse D – zu denen nun auch SARS-CoV-2-Tests gehören – durch eine Benannte Stelle erfolgen muss. Die Benannte Stelle überprüft im Rahmen der Konformitätsbewertung anhand der technischen Dokumentation, ob das jeweilige Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach der IVDR erfüllt. Für nach dem 26.05.2022 zertifizierte SARS-CoV-2-Tests gelten die Anforderungen, die in den gemeinsamen Spezifikationen festgelegt wurden. Tests, die vor dem 26.05.2022 CE-gekennzeichnet wurden, müssen diese Anforderungen noch nicht erfüllen und dürfen nach den Übergangsbestimmungen noch bis Mai 2025 angeboten werden.

Zukünftig muss im Rahmen der Konformitätsbewertung zusätzlich ein EU-Referenzlabor für die experimentelle Überprüfung des SARS-CoV-2-Tests von der Benannten Stelle einbezogen werden. Durch ein von einer Benannten Stelle einbezogenes EU-Referenzlabor sind experimentell die vom Hersteller angegebene Sensitivität eines IVD-Produkts zu überprüfen. Das Verfahren zur Benennung der EU-Referenzlabore läuft und soll noch im Jahr 2023 abgeschlossen werden.
Aufgrund von Zeitverzögerungen bei der Benennung von Benannten Stellen durch EU-Mitgliedstaaten und Europäische Kommission und weil bis Juni 2022 auch noch keines der in der IVDR vorgesehenen EU-Referenzlabore benannt wurde, hat die EU-Kommission entschieden, die gemäß IVDD noch selbstzertifizierten SARS-CoV-2-Antigentests bis Mai 2025 auf dem Markt zu akzeptieren, ohne dass sie zuvor ein Zertifizierungsverfahren nach IVDR durchlaufen müssen. Für neue, bisher nicht zertifizierte SARS-CoV-2-Antigentests gelten seit dem 26.05.2022 bereits die Anforderungen gemäß IVDR.

In Zukunft werden die designierten EU-Referenzlabore Untersuchungen von Tests auf Marker der Risikogruppe D-Pathogene im Labor vornehmen, also auch bei SARS-CoV-2-Tests.

Aktualisiert: 30.01.2023

Liste von Corona-Antigen-Schnelltests - Common RAT List

Die Common RAT List wird in englischer Sprache und im pdf-Format angeboten – wie kann ich damit arbeiten?

Das pdf-Dokument kann nach dem Namen des anbietenden Unternehmens und dem Testnamen durchsucht werden. Diese Angaben sind in der Regel in allen Sprachen gleich. Auch eine Textsuche nach Institutionen wie dem Paul-Ehrlich-Institut, die retrospektive Untersuchungen durchgeführt haben, ist möglich.

Wie ist die Common RAT List generell aufgebaut?

Die Common RAT List besteht aus drei Teilen: Am Anfang steht der erläuternde und ausführliche Hauptteil. Es folgen zwei Anhänge – Annex I und Annex II. In diesen finden sich die Antigentest-Tabellen.

  • Annex I enthält Tabellen mit SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests, auf deren Grundlage EU-Zertifikate ausgestellt werden können.
  • Annex II enthält laborgestützte Antigentests (zum Beispiel Enzymimmunoassays wie ELISA oder automatisierte Tests). Auf der Grundlage dieser Tests können derzeit keine EU-Zertifikate ausgestellt werden.

Wo kann ich nachlesen, welche Kriterien die Tests erfüllen müssen, um in den Annex I aufgenommen zu werden?

Diese Information findet sich im Hauptteil, Abschnitt 2.1 der Common RAT List.

Europäische Kommission: Public Health - Gemeinsame Liste der Corona-Antigen-Schnelltests (Common RAT List)

Welche Informationen enthalten die Tabellen des Annex I der Common RAT List?

  • ID –Kennnummer, die NICHT identisch ist mit den AT-Nummern der früheren Listen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der Tabelle zur vergleichenden Evaluierung des Paul-Ehrlich-Instituts.
  • Name of submitting company – Name des Antragstellers, auch Rolle, z.B. Hersteller
  • Commercial Name of the Device – Bezeichnung, unter der der Test vertrieben wird
  • Clinical Performance of the Device – Ergebnisse der Feldstudien (Kategorie A) bzw. der retrospektiven Untersuchungen (Kategorie B)
  • Kategorie A: Evaluated Specimen Type(s) – untersuchtes Probenmaterial, das zur Ausstellung eines digitalen EU-COVID-19-Zertifikats qualifiziert
  • Kategorie A: Other specimen type(s) – andere angebotene, aber nicht untersuchte Möglichkeiten der Probennahme
  • Kategorie B: Specimen Type – Art/Ort der Probennahme
  • SARS-CoV-2 Target Protein – Zielprotein von SARS-CoV-2 (mit wenigen Ausnahmen das Nukleokapsidprotein; Nachweis von Spikeprotein wird in roter Schrift dargestellt)
  • Included in the EU Common List since – Datum der Aufnahme in die gemeinsame EU-Liste

Wie unterscheiden sich die Tabellen der Kategorien A und B im Annex I?

  • In Kategorie A sind Tests aufgeführt, für die vor der Aufnahme in die Liste klinische Feldstudien erfolgt sind. Sofern außerdem retrospektive Analysen, wie beispielsweise die "Vergleichende Evaluierung des Paul-Ehrlich-Instituts zur Sensitivität" vorliegen, wird dies in der Spalte "Clinical performance of the device" angegeben.
  • In Kategorie B werden Tests aufgeführt, die ausschließlich in retrospektiven Analysen, wie der "Vergleichenden Evaluierung des Paul-Ehrlich-Instituts", untersucht wurden.

Die Tabellen in Annex I bzw. II haben in einigen Zeilen verschiedene Farben. Was bedeutet das?

Hellgrau unterlegte Zeilen, bedeuten dass der Test zum jeweils letzten Aktualisierungsdatum von der Common RAT List entfernt wurde, aber für eine Übergangszeit (Datum ist angegeben) noch genutzt werden kann (digitales COVID-19-Zertifikat, Kostenerstattung).


Blau hinterlegte Tabellenzeilen sind in ihrer Auslegung und Bauweise identisch, werden aber z.B. unter einem anderen Namen vertrieben. Die Ergebnisse von Validierungsstudien können auf Produkte übertragen werden, die in Auslegung und Bauweise identisch sind.

Einige Angaben sind in Rot dargestellt – Was bedeutet das?

Rot dargestellt ist beispielsweise der Hinweis, dass ein Test auch mit Speichelproben (Saliva oder Sputum) arbeitet. Diese Art der Probennahme wurde nicht evaluiert und kann nicht genutzt werden, um ein EU-Zertifikat auszustellen.

Ebenfalls in Rot wird hervorgehoben, wenn das Zielprotein des Tests das Spike Protein ist. Die meisten Mutationen auch bei Omikron liegen im Spike Protein.

Wie erkenne ich, ob ein Test zur Eigenanwendung erstattet werden kann?

Für die Erstattung von überwachten SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ist es entscheidend, ob sie ein CE-Kennzeichen einer Benannten Stelle erhalten haben. Die Nummer der Benannten Stelle ist neben dem CE-Kennzeichen angegeben.

Verschiedenes

Sind Blutspenden, Blutprodukte und Stammzellzubereitungen nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 sicher?

In zwei vom Paul-Ehrlich-Institut unterstützten Untersuchungen wurde bestätigt, dass genetisches Virusmaterial im Blut von mit SARS-CoV-2 infizierten Personen mit geringen oder mäßigen Krankheitssymptomen nicht nachweisbar ist. Die Übertragung infektiöser SARS-CoV-2-Viren durch Blutkomponenten kann daher für Personen ausgeschlossen werden, die die Spendeeinschlusskriterien erfüllen.

Um die Sicherheit des Empfängers wie auch des Spenders zu gewährleisten, wurden in einer nationalen Richtlinie, der Richtlinie Hämotherapie, Spenderauswahlkriterien festgelegt. Hierzu gehören die routinemäßige Messung der Körpertemperatur und des Hämoglobinwertes sowie eine infektionsbezogene Befragung der spendewilligen Personen. Alle Hinweise auf eine Infektionskrankheit führen zu einer vorübergehenden Rückstellung der Spenderin bzw. des Spenders.

Zudem wurden Laboruntersuchungen und Rückstellfristen festgelegt, um die Übertragung von definierten Infektionserreger wie HIV, HBV, HCV, HEV, Malaria-Erreger, Chikungunya-Virus, WNV (West-Nil-Virus) und Zika-Virus zu verhindern.

Hinsichtlich der Blutspende von Personen mit einer gesicherten SARS-CoV-2-Infektion bzw. mit einem gesicherten Kontakt wurden vom Paul-Ehrlich-Institut Empfehlungen ausgesprochen und an den aktuellen Kenntnisstand angepasst.

Spendewillige Personen mit fieberhafter SARS-CoV-2-Infektion sollten entsprechend der Vorgaben zu ihrem eigenen Schutz für mindestens vier Wochen nach völliger Genesung von der Spende zurückgestellt werden. Nach einem unkomplizierten Infekt mit positivem Testergebnis und einem symptomfreien Verlauf sollten die Betroffenen für mindestens eine Woche nicht für eine Blutspende zugelassen werden. Hierbei sind jedoch immer die jeweils aktuellsten Empfehlungen (Corona-Verordnungen, RKI, etc.) zu beachten.

Entsprechend den derzeitigen Vorgaben dürfen Personen mit einem gesicherten Kontakt zu SARS-CoV-2-Infizierten sowie zu COVID-19-Erkrankten spenden, wenn eine Infektion ausgeschlossen wurde (Vorliegen eines negativen Antigentest- bzw. PCR-Ergebnisses).

Um temporäre Engpässe bei der Versorgung mit Blutkomponenten zu vermeiden, ist es weiterhin dringend erforderlich, dass weiterhin in ausreichender Menge Blut gespendet wird. Alle spendewilligen Personen, die frei von einer akuten Infektion sind, sollten daher Blut spenden.

Im Rahmen seiner Zuständigkeit steht das Paul-Ehrlich-Institut den Landesbehörden bei Fragen zur Sicherheit wie auch zur Sicherstellung der Versorgung mit Blut-, Plasma und Stammzellprodukten zur Verfügung.

Sobald neue Erkenntnisse vorliegen, die eine Änderung der bisherigen Vorgaben erforderlich machen, wird das Paul-Ehrlich-Institut die Blutspendeeinrichtungen sowie die Öffentlichkeit rechtzeitig informieren.

Aktualisiert: 14.03.2023

Ist es möglich, nach einer Impfung Blut oder Plasma zu spenden? Gelten für die Impfung gegen SARS-CoV-2 besondere Regeln?

Ja, nach einer Impfung kann Blut oder Plasma gespendet werden. Wie schnell das möglich ist, hängt von der Art des Impfstoffes ab.

Bei einer Impfung mit einem Totimpfstoff (z.B. Tetanus-Impfstoffe, viele Influenza-Impfstoffe) ist eine Blutspende bereits nach einem Tag möglich.

Bei Impfungen mit Impfstoffen, die lebende bzw. abgeschwächte Viren enthalten (z.B. Mumps, Masern, Gelbfieber), ist eine Wartezeit von vier Wochen einzuhalten. Details zum Zeitraum der Blutspende nach bestimmten Impfungen bietet das Robert Koch-Institut.

Auch nach einer COVID-19-Impfung mit den derzeit zugelassenen Impfstoffprodukten kann Blut oder Plasma gespendet werden. In Europa sind bisher mRNA-Impfstoffe, inaktivierte Ganzvirus-, Vektor-basierte- und Protein-basierte COVID-19-Impfstoffprodukte zugelassen. Eine Blutspende ist möglich, sobald geimpfte Personen frei von unerwünschten Reaktionen sind (wie z. B. lokalen Hautreaktionen, Fieber, Gliederschmerzen). In jedem Fall erfolgt die Spendenfreigabe entsprechend den nationalen Vorgaben in der Richtlinie Hämotherapie, durch eine Impfärztin bzw. einen Impfarzt.

Aktualisiert: 14.03.2023

Kann eine Pneumokokken-Impfung bei COVID-19 helfen?

Generell ist ein aktueller Impfschutz wichtig. Das gilt insbesondere in Zeiten einer Pandemie. Die Ständige Impfkommission (STIKO) spricht in Deutschland Empfehlungen darüber aus, welche Personengruppen sich gegen eine bestimmte Infektionskrankheit impfen lassen sollten.

Pneumokokken sind der häufigste Erreger bakterieller Lungenentzündungen. Eine Pneumokokken-Impfung verhindert keine Virusinfektion wie die SARS-CoV-2-Infektion. Aber wenn zu dieser Virusinfektion noch eine Pneumokokken-Infektion hinzukommt, muss der ohnehin geschwächte Körper des Patienten bzw. der Patientin zusätzlich eine schwere bakterielle Lungenentzündung bekämpfen. Dieses zusätzliche Risiko lässt sich mit einer Pneumokokken-Impfung erheblich minimieren.

Weiterhin kann eine Pneumokokken-Impfung durch die Verhinderung bakterieller Lungenentzündungen dazu beitragen, dass dringend benötigte klinische Kapazitäten (z.B. Beatmungsplätze) für Patientinnen und Patienten mit schwerem COVID-19-Verlauf zur Verfügung stehen.

Wer sollte sich gegen Pneumokokken impfen lassen?

Die Ständige Impfkommission hat ihre Empfehlungen bezüglich der Pneumokokken-Impfung während der aktuellen Pandemie angepasst. Seniorinnen und Senioren ab 70 Jahren sowie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen wurden dazu aufgerufen, sich gegen Pneumokokken impfen zu lassen, da Menschen der genannten Altersgruppe ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bei einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 haben. Außerdem sollen Säuglinge und Kleinkinder bis zum Alter von zwei Jahren geimpft werden.

Wo kann ich mich wegen einer Teilnahme an der klinischen Prüfung des COVID-19-Impfstoffs informieren?

Anträge auf klinische Prüfungen von Impfstoffen werden in Deutschland vom Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, geprüft und bei positiver Datenlage genehmigt. An der Rekrutierung der Studienteilnehmerinnen und Studienteilnehmer ist das Paul-Ehrlich-Institut nicht beteiligt. Dies liegt im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Antragstellers, der über die entsprechenden Informationen (z.B. Ort der Durchführung) verfügt.

Ist es möglich, Tierimpfstoffe gegen Coronaviren am Menschen anzuwenden?

Nein, eine Anwendung von Tierimpfstoffen am Menschen ist nicht möglich.

Die zugelassenen Tierimpfstoffe gegen Coronaviren enthalten Antigene von Viren, die zwar zur großen Familie der Coronaviren gehören, sich aber deutlich von dem Erreger SARS-CoV-2 unterscheiden. Daher wäre bei einer Anwendung auch keine Schutzwirkung gegen SARS-CoV-2 zu erwarten.

Es gibt keine Daten hinsichtlich der Sicherheit und der Wirksamkeit von Tierimpfstoffen gegen Coronaviren, wenn diese beim Menschen angewendet werden. Auch rufen die verschiedenen Arten von Coronaviren unterschiedlichste Krankheitsbilder hervor und infizieren unterschiedliche Spezies.

Tierarzneimittel sind nicht für die Anwendung am Menschen zugelassen, d.h. die Sicherheit wurde auch nicht in dieser Hinsicht überprüft. Das Paul-Ehrlich-Institut rät von einer experimentellen Anwendung am Menschen dringend ab.

Wo finde ich weitere verlässliche Informationen zum Coronavirus?

Wenn Menschen ihr Verhalten im Umgang mit dem Coronavirus auf falsche Informationen stützen, können Des- und Fehlinformationen zum Risiko werden. Insbesondere über soziale Netzwerke werden derzeit viele Falschmeldungen verbreitet. Daher ist es wichtig, Informationen zum Coronavirus aus zuverlässigen Quellen zu beziehen.

Zuverlässige Quellen

Wann liegt eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vor?

Die Vorgaben für den Impfnachweis sind mit Wirkung vom 19. März 2022 unmittelbar in § 22a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt. Die bislang auf dieser Website unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Vorgaben für den Impfnachweis sind zum 19.03.2022 außer Kraft getreten. Die Regelungen zum vollständigen Impfschutz finden sich in § 22 a Abs. 1 IfSG.

Wie muss ein vollständiger Impfschutz dokumentiert sein – wie kann der Impfnachweis erbracht werden?

Die Vorgaben für den Impfnachweis sind mit Wirkung vom 19.03.2022 unmittelbar in § 22a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt. Die bislang auf dieser Website unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Vorgaben für den Impfnachweis sind zum 19.03.2022 außer Kraft getreten. Die Definition für "Impfnachweis" finden sich in § 22 a Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Inhalt des Dossiers

  1. Rolle des Paul-Ehrlich-Instituts
  2. COVID-19-Impfstoffe
  3. Impfnachweis im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
  4. FAQ Coronavirus
  5. Sicherheit von COVID-19-Impfstoffen
  6. Forschungs­arbeiten
  7. SARS-CoV-2-Testsysteme