Paul-Ehrlich-Institut

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In­for­ma­tio­nen zu An­ti­gen-Schnell­tests zum di­rek­ten Nach­weis des Co­ro­na­vi­rus SARS-CoV-2, die zu­künf­tig zu Las­ten der GKV er­stat­tungs­fä­hig sind

Mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 29.06.2022 wurde die Erstattungsfähigkeit der Antigen-Schnelltests (Profitests; Point-of-Care-Antigentests, PoC) neu geregelt. Zukünftig sind nur noch die Antigen-Schnelltests zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig, die in die gemeinsame Liste von Corona-Antigen-Schnelltests des Gesundheitssicherheitsausschusses der Europäischen Union aufgenommen wurden und zukünftig werden (Common RAT List des HSC).

COVID-19 Selbsttests (Quelle: Pixabay.com)

Neue Regelung seit 30.06.2022

Ab dem 30.06.2022 ist für die Erstattungsfähigkeit durch eine GKV ausschlaggebend, ob ein Antigen-Schnelltest in der gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests des Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union verzeichnet ist – der "EU Common List of COVID-19 Rapid Antigen Tests", die vom Gesundheitssicherheitsausschuss (Health Security Committee, HSC) genehmigt wurde.
Auf der Webseite zu dieser Liste finden sich auch Informationen zu den Kriterien, nach denen ein Test aufgenommen werden kann.

Für Antigentests, die seit dem 26.05.2022 neu zertifiziert werden sollen kommt hinzu, dass das CE-Kennzeichen von einer Benannten Stelle erhalten werden muss. Eine Selbstzertifizierung ist für neue Antigentests nicht mehr möglich.

Die bisherige Marktübersicht von Antigentests, die die Mindestkriterien von Paul-Ehrlich-Institut und Robert Koch-Institut (RKI) erfüllen, sowie die Tabelle mit der "Vergleichenden Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests" wurden aufgrund der neuen Regelung eingestellt.

Bisherige Regelung bis einschließlich 29.06.2022

Bis zum 29.06.2022 beschränkte sich der Erstattungsanspruch auf Antigentests, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem RKI festgelegten Mindestkriterien für Antigentests erfüllen. Diese Tests wurden in einer Liste dargestellt, die ursprünglich in der Verantwortung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) lag. Mit dem Wechsel der Zuständigkeit für diese Antigentests aufgrund der IVD-Verordnung (EU) 2017/746 zum 26.05.2022 vom BfArM zum Paul-Ehrlich-Institut war auch die Verantwortung für diese Marktübersicht auf das Paul-Ehrlich-Institut übergegangen.

Das Paul-Ehrlich-Institut hat zusätzliche eine Tabelle mit den Ergebnissen einer vergleichenden Evaluierung dieser Tests angeboten, in die nur die Tests aufgenommen wurden, die zu mindestens 75 Prozent in der Lage waren, im Vergleich zur Polymerasekettenreaktion (PCR) eine sehr hohe Viruslast nachzuweisen (CT Wert 25 oder kleiner).

Aktualisiert: 05.07.2022