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Anwendungsbeobachtungen
Anwendungsbeobachtungen
Für die Planung und Durchführung sowie die Anzeige von Anwendungsbeobachtungen (AWB) haben das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM) und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) Empfehlungen, Formulare und Hinweise herausgegeben. Mit der AWB-Datenbank bietet das PEI Informationen zu angezeigten Anwendungsbeobachtungen an.
Definition
AWB sind Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln. Sie sind eine Untergruppe der nicht-interventionellen Prüfungen im Sinne von § 4 Absatz 23 Satz 3 Arzneimittelgesetz (AMG). Diese nicht-interventionellen Prüfungen sind definiert als Untersuchungen, in deren Rahmen Erkenntnisse aus der Behandlung von Personen mit Arzneimitteln anhand epidemiologischer Methoden analysiert werden; dabei folgt die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, sondern ausschließlich der ärztlichen Praxis.Soweit es sich um ein zulassungspflichtiges oder nach § 21a Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) genehmigungspflichtiges Arzneimittel handelt, erfolgt dies ferner gemäß den in der Zulassung oder der Genehmigung festgelegten Angaben für seine Anwendung.
AWB sind nicht genehmigungspflichtig. Nach § 67 Absatz 6 AMG treffen den Durch¬führenden jedoch gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde Anzeige- und Übermittlungspflichten. Nach § 67 Absatz 6 Satz 10 AMG stellt die zuständige Bundesoberbehörde die ihr übermittelten Anzeigen und Abschlussberichte im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Aktualisiert: 20.12.2019
Planung, Durchführung und Auswertung
Planung, Durchführung und Auswertung
Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte BfArM und des Paul-Ehrlich-Instituts PEI.
Das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) ist in wesentlichen Teilen am 13. August 2013 in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesänderung wurden umfangreiche Änderungen zur Einreichung von Anzeigen zu Anwendungsbeobachtungen (AWB) wirksam.
Die von BfArM und PEI gemeinsam herausgegebenen Empfehlungen zur Durchführung, Planung und Auswertung von Anwendungsbeobachtungen vom 7. Juli 2010 geben daher nicht mehr den aktuellen gesetzlichen Stand wieder und werden aktuell entsprechend den neuen gesetzlichen Vorschriften überarbeitet.
Für die aktualisierten Empfehlungen zur Planung, Durchführung und Auswertung sowie zur Einreichung von Anwendungsbeobachtungen (AWB) ist eine öffentliche Konsultationsphase zum Entwurf einer entsprechenden gemeinsamen Bekanntmachung von BfArM und PEI eingeleitet worden.
Bis zur Veröffentlichung der aktualisierten Empfehlungen nach Ablauf der Konsultationsphase bleiben die vorherigen Empfehlungen vom 7. Juli 2010 zur Information weiter auf dieser Internetseite abrufbar.
Wir möchten darum bitten, bis zur Veröffentlichung entsprechender Vorgaben die Hinweise zur Einreichung und zur Veröffentlichung von Anzeigen zu Anwendungsbeobachtungen zu beachten.
Aktualisiert: 21.11.2019
Datenbank
Datenbank
Mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) sind die Bundesoberbehörden (BOB) nun nach § 67 Absatz 6 Satz 10 Arzneimittelgesetz (AMG) verpflichtet, die ihnen nach Maßgabe des § 67 Absatz 6 Satz 1, Satz 2, Satz 7, Satz 9 AMG elektronisch übermittelten Anzeigen und Abschlussberichte zu Anwendungsbeobachtungen (AWB) der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung zu stellen.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben finden Sie hier alle Anzeigen und Abschlussberichte zu AWB, die entweder ab dem 13.08.2013 begonnen wurden oder die vor dem 13.08.2013 begonnen, jedoch nicht vor Ablauf des 31.12.2013, sondern erst später, beendet wurden/werden.
Das PEI nimmt keine inhaltliche Prüfung oder Veränderung der ihm aufgrund des § 67 Absatz 6 AMG übermittelten Informationen vor. Die Verantwortung für Inhalt und Methodik der Anwendungsbeobachtungen liegt allein beim Durchführenden.
Das PEI ist nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Telemediengesetz für diese Informationen nicht verantwortlich. Eingehende Anzeigen werden vom PEI lediglich auf formelle Anforderungen hin überprüft und aufgrund dessen etwas zeitverzögert im Internet veröffentlicht.
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Resultate 1 bis 25 von insgesamt 311
NIS-Nr. | aktiv | Arzneimittel | Titel der AWB | Institution | Auftraggeber | eingereicht am |
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257 | ja | Remicade; Humira; | Observational study for the outcome after discontinuing TNF-blockers in Crohn’s diseases | Charité - Universitätsmedizin Berlin | 25.03.2014 | |
203 | nein | allogeneic human stem cell transplantation (allo HCT) | Evaluation of allogeneic Transplantation in Patients above the age of 60 years with High Risk Acute Myeloid Leukemia (ETAL-2) | Universitätsklinikum Carl Gustav Carus | 16.05.2012 | |
271 | nein | Fanhdi 250 I.E., 500 I.E., 1000 I.E., und 1500 I.E | „Langzeit-Überwachung von Patienten mit Hämophilie A, die zuvor vollständig oder teilweise erfolgreich mit einem einzelnen, aus Plasma gewonnenen Faktor-VIII-/von-Willebrand-Faktor-Präparat (Fanhdi ) im Rahmen einer Immuntoleranz-Induktionstherapie behandelt werden konnten“ | GRIFOLS, S.A. (Sponsor) | ANAGRAM-ESIC, S.L. (C.R.O.) | 18.06.2014 |
295 | ja | Eylea (Aflibercept) | Intravitreales Aflibercept zur Therapie bei Pigmentepithelabhebungen bei altersabhängiger Makuladegeneration | Universitäts-Augenklinik Münster | 12.03.2015 | |
278 | ja | TYSABRI | TRUST: Eine multizentrische, prospektive, nicht-interventionelle Studie zur Untersuchung der Auswirkung eines integrierten Patientenmanagements, inklusive Biomarkern, Magnetresonanztomographie und Expertenrat auf den Krankheitsverlauf bei Patienten mit schubförmiger Multipler Sklerose, die seit mindestens 12 Monaten mit TYSABRI behandelt wurden | Biogen GmbH | Biogen GmbH | 20.08.2014 |
204 | ja | Erbitux® 5 mg/ml Infusionslösung | Untersuchung zur Symptomkontrolle bei Patienten mit rezidiviertem und / oder metastasiertem SCCHN unter Erstlinientherapie mit ERBITUX | Alcedis GmbH | Merck Serono | 16.05.2012 |
231 | nein | Lucentis® 10 mg/ml Injektionslösung; | POLARIS: Eine nicht-interventionelle Studie bei Patienten mit diabetischem Makulaödem (DMÖ) mit zentraler Beteiligung zur Bewertung der Wirksamkeit von existierenden vaskulären endothelialen Wachstumsfaktor-(anti-VEGF) Behandlungsregimen | Bayer Vital GmbH | Bayer Vital GmbH | 14.01.2013 |
238 | ja | Benlysta | 5-jähriges, beobachtendes, prospektives Register für die Bewertung unerwünschter Ereignisse von Interesse sowie der Wirksamkeit bei Erwachsenen mit aktivem, antikörperpositivem, systemischem Lupus erythematodes mit oder ohne Behandlung mit BENLYSTA™ (Belimumab) | IQVIA | Glaxo Smith Klein Genome Science Inc | 20.08.2013 |
515 | ja | Jivi | LIFE-ACTIVE: Observational study evaluating the physical activity in a subset of damoctocog alfa pegol treated Hemophilia A patients who are enrolled in the HEM-POWR study. | Bayer Vital GmbH | Bayer Vital GmbH | 16.01.2020 |
512 | ja | octagam 5%; octagam 10%; panzyga; | Nicht-interventionelle Studie (NIS) zum klinischen Einsatz von octagam 5%, octagam 10% und panzyga | Octapharma GmbH | Octapharma GmbH | 23.12.2019 |
536 | ja | Stelara; Entyvio; Humira und seine Biosimilar; Remicade und seine Biosimilar; Simponi; Xeljanz | „Real World-Wirksamkeit“ von Ustekinumab in der Induktions- und Erhaltungstherapie bei Colitis ulcerosa (UC) | CED Service GmbH | CED Service GmbH | 27.05.2020 |
538 | ja | Takhzyro; Berinert; Cinryze; Firazyr; Ruconest; Tranexamsäure | Hereditary Angioedema Kininogen Assay (HAEKA) | CENTOGENE AG | 02.06.2020 | |
544 | ja | Braftovi 50 mg Hartkapseln; Braftovi 50 mg Hartkapseln; Braftovi 75 mg Hartkapseln; Braftovi 75 mg Hartkapseln; Erbitux 400 mg/m2 i.v/ 250 mg/m2 i.v.; | BERING-CRC: Encorafenib und Cetuximab bei Patienten mit metastasiertem, BRAFV600Emutiertem Kolorektalkarzinom: eine multi-zentrische, multi-nationale, prospektive, longitudinale, nicht-interventionelle Studie in Deutschland und Österreich. | iOMEDICO AG | Pierre Fabre Pharma GmbH | 26.08.2020 |
540 | ja | Remsima 120 mg Injektionslösung im Fertigpen; | Non-interventional Study (NIS) to provide Information about Infliximab-Pen for Subcutaneous Infliximab Application (product: Remsima 120 mg) | Pharmalog Institut für klinische Forschung GmbH | Celltrion Healthcare Deutschland GmbH | 07.07.2020 |
523 | ja | Human-Knorpelgewebe, gefrierkonserviert, DIZG | Anwendungsbeobachtung zum Einsatz steriler, allogener Meniskustransplantate nach vollständigem Meniskusverlust | Deutsches Institut für Zell-und Gewebeersatz gGmbH | 21.02.2020 | |
552 | ja | LIBTAYO 350 mg; | Two cohort registry study for patients with advanced CSCC treated with Cemiplimab or other approaches | Sanofi-Aventis Deutschland GmbH | Sanofi-Aventis Deutschland GmbH | 28.09.2020 |
529 | ja | POLLINEX Quattro | Retrospektive Datenerhebung basierend auf Patientenakten und Fragebogen-gestützte Erhebung von Therapieergebnissen einer spezifischen Immuntherapie (SIT) mit Pollinex Quattro mit Baum- und/oder Gräserpollenextrakten und entsprechende Mixturen | ClinCompetence Cologne GmbH | Bencard Allergie GmbH | 20.04.2020 |
33 | ja | Soliris; Ultomiris; | PAROXYSMAL NOCTURNAL HEMOGLOBINURIA (PNH) Registry | Syneos Health Germany GmbH | Alexion Pharmaceuticals, Inc., 121 Seaport Boulevard, Boston, MA 02210 | 29.12.2008 |
73 | ja | REMICADE | Eine multizentrische, prospektive Langzeitstudie von pädiatrischen Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa | palleos healthcare services GmbH | MAPI Group | 02.11.2009 |
50 | nein | BeneFIX 250 i.E.; BeneFIX 500 i.E.; BeneFIX 1000 i.E.; BeneFIX 2000 i.E.; BeneFIX 3000 i.E.; | Pharmakovigilanzuntersuchung zu BeneFIX(R) in Deutschland und Österreich | Pfizer Pharma GmbH | Pfizer Pharma GmbH | 24.01.2008 |
19 | ja | Orencia Pulver; Orencia Fertigspritzen | Long-term Experience with Abatacept in Routine Clinical Practice - Teil A / Teil B / Teil C | Winicker Norimed GmbH | Bristol-Myers Squibb GmbH & Co. KGaA | 05.03.2008 |
72 | nein | Cimzia | A MULTICENTER, OBSERVATIONAL, NONINTERVENTIONAL STUDY TO EVALUATE THE SAFETY AND EFFICACY OF ANTI TNF ALPHA THERAPY WITH CERTOLIZUMAB PEGOL OBSERVED IN DAILY PRACTICE IN ADULT RHEUMATOID ARTHRITIS (RA) PATIENTS | UCB Biopharma SPRL | UCB Pharma GmbH | 06.10.2009 |
91 | nein | XGEVA 120 mg Injektionslösung | Anwendungsbeobachtung zur Therapie-Persistenz von Denosumab (XGEVA®) im routinemäßigen Einsatz bei Erwachsenen mit Knochenmetastasen aufgrund solider Tumoren | Amgen GmbH | 10.01.2012 | |
14 | nein | AVASTIN | Avastin first line in metastatic renal cancer | Roche Pharma AG | 23.01.2008 | |
442 | ja | Entyvio | Vedolizumab Studie bei Patienten mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen in Deutschland | CED Service GmbH | CED Service GmbH | 16.05.2018 |
Aktualisiert: 04.09.2020
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
Bei der Anzeige von oder der Recherche nach Anwendungsbeobachtungen werden Fachbegriffe genutzt. Hier finden Sie wichtigsten Begriffsbestimmungen.
Anwendungsbeobachtungen (AWB)
Anwendungsbeobachtungen sind nichtinterventionelle Prüfungen im Sinne von § 4 Abs. 23 Satz 3 AMG, d.h. Untersuchungen, in deren Rahmen "Erkenntnisse aus der Behandlung von Personen mit Arzneimitteln anhand epidemiologischer Methoden analysiert werden; dabei folgt die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, sondern ausschließlich der ärztlichen Praxis; soweit es sich um ein zulassungspflichtiges oder nach § 21a Absatz 1 genehmigungspflichtiges Arzneimittel handelt, erfolgt dies ferner gemäß den in der Zulassung oder der Genehmigung festgelegten Angaben für seine Anwendung."
Die Entscheidung, einen Patienten in eine Anwendungsbeobachtung einzubeziehen, ist von der Entscheidung über die Verordnung des Arzneimittels getrennt.
Eine Anwendungsbeobachtung ist keine klinische Prüfung gemäß § 4 Ziffer 23 Satz 1 AMG und ist daher auch nicht genehmigungspflichtig. Sie ist aber gemäß § 67 Abs. 6 AMG den kassenärztlichen Bundesvereinigungen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen (siehe Abschnitt 7).
Keine Anwendungsbeobachtungen sind Untersuchungen am Menschen nach der Zulassung des Arzneimittels, die dazu bestimmt sind, klinische oder pharmakologische Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen oder nachzuweisen oder Nebenwirkungen festzustellen oder die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel oder die Ausscheidung zu untersuchen und die mit dem Ziel durchgeführt werden sollen, sich von der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der Arzneimittel zu überzeugen, und in denen die Behandlung von Patienten einschließlich der Diagnose und Überwachung über die übliche ärztliche Praxis hinausgeht. Solche sind als klinische Prüfungen gemäß § 4 Abs. 23 Satz 1 AMG durchzuführen. Eine systematische Zuordnung der Patienten zu Behandlungsarmen im Sinne einer Randomisierung sowie Verwendung von Arzneimitteln außerhalb der zugelassenen Indikation sind Kennzeichen einer klinischen Prüfung. Diese klinischen Prüfungen sind vor Beginn durch die zuständige Bundesoberbehörde zu genehmigen und durch die zuständige Ethikkommission positiv zu bewerten. Eine Genehmigung durch die zuständige Bundesoberbehörde und die zustimmende Bewertung der zuständigen Ethikkommission sind auch für klinische Prüfungen innerhalb der zugelassenen Indikation, so genannte Phase IV-Prüfungen, erforderlich.
Nichtintervention
Die Nichtintervention ist dadurch gekennzeichnet, dass die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung entsprechend der üblichen ärztlichen Behandlungspraxis durchführt wird. Soweit es sich um ein zulassungspflichtiges oder nach § 21a Abs. 1 AMG genehmigungspflichtiges Arzneimitteln handelt, erfolgt die Behandlung gemäß den in der Zulassung oder der Genehmigung festgelegten Angaben für seine Anwendung.
Ein Arzneimittel darf nicht zu dem Zweck verordnet werden, einen Patienten in eine Anwendungsbeobachtung einzuschließen. Verordnung eines Arzneimittels und Einschluss des Patienten in eine Anwendungsbeobachtung sind zu trennen. Diese Trennung ist z.B. dann realisiert, wenn der Patient erst für die Anwendungsbeobachtung identifiziert wurde, nachdem die Entscheidung über die Therapie getroffen worden ist.
Das für einen Erkenntnisgewinn notwendige systematische Beobachten erfordert Vorgaben zur Erhebung von Daten sowie zu Art und Umfang der Dokumentation und deren Kontrolle. In Abhängigkeit vom Erkenntnisziel sind Vorgaben für die behandelnden ärztlichen Personen unumgänglich, um eine ausreichende Beobachtungskonsistenz und eine ausreichend hohe Qualität bezüglich Güte und Vollständigkeit der erhobenen Daten zu erreichen. Eine systematische Zuordnung der Patienten zu Behandlungsarmen (Randomisierung) ist jedoch unzulässig. Die Anwendung muss ausschließlich gemäß der üblichen medizinischen Praxis erfolgen. Darüber hinaus darf beim Patienten kein zusätzliches Diagnose- oder Überwachungsverfahren benutzt werden.
Fragebögen können dann als Instrument in einer Anwendungsbeobachtung herangezogen werden, wenn ihre Inhalte nicht über die im Rahmen der üblichen ärztlichen Praxis abzufragenden Informationen hinausgehen. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Belange zu beachten.
Beobachtungs- und Auswertungsplan
Die Anwendungsbeobachtung folgt nicht einem interventionellen Prüfplan sondern einem Beobachtungsplan, der vor Beginn einer Anwendungsbeobachtung zu erstellen ist und dem aktuellen Stand der medizinischen, epidemiologischen und biometrischen Wissenschaft entspricht. Der Beobachtungsplan sollte sich am routinemäßigen Vorgehen ausrichten. Er soll eine strukturierte, systematische Beobachtung ermöglichen. Der Beobachtungsplan soll mindestens folgende Angaben enthalten:
- Formulierung einer (oder mehrerer) präzisen(r) Fragestellung(en) sowie eine Begründung, weshalb die Anwendungsbeobachtung für ihre Beantwortung das geeignete Instrument ist;
- Definition der einzubeziehenden Patienten sowie gegebenenfalls eine Beschreibung des Vorgehens bei der Auswahl der einbezogenen Patienten;
- Beschreibung der Maßnahmen zum Erreichen von Repräsentativität (für Ärzte und Patienten) bzw. ggf. Diskussion des Grades an Repräsentativität der Stichprobe für die zu untersuchenden (Sub-)Populationen;
- Bei Gruppenvergleichen ist auf eine Beobachtungskonsistenz der Gruppen zu achten;
- Festlegung der zu erhebenden Merkmale, eine Beschreibung ihrer Relevanz sowie ihres Stellenwertes für die Beantwortung der Fragestellung (Zielgröße, Einflussgröße, Störgröße);
- Diskussion möglicher Störgrößen und Beschreibung von Maßnahmen zu ihrer Kontrolle;
- Zeitraster der Beobachtung für die beobachtenden Patienten;
- Vorgesehene zeitliche Dauer der gesamten Anwendungsbeobachtung;
- Beschreibung der für die Beobachtung benötigten Erhebungsinstrumente (z.B. Dokumentationsbogen);
- Begründung der Zahl einzubeziehender Patienten;
- Festlegung der Berichtsprozesse über beobachtete unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAWs) von der teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte an den Auftraggeber der Anwendungsbeobachtung;
- Beschreibung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (in Anlehnung an geeignete GCP Standards);
- Beschreibung der statistischen Auswertung der primären Fragestellung;
- Regelung der Verantwortlichkeiten (Leitung und Koordination der Beobachtungsstudie, Biometrie, Auftraggeber etc.);
- Regelungen für Berichterstellung einschließlich biometrischer und medizinischer Bewertung.
Aktualisiert: 21.11.2019
Fragen und Antworten
Fragen und Antworten
Hinweise zu Anzeigen von Anwendungs¬beobachtungen nach Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Welche Studien gelten als Anwendungsbeobachtungen (AWB)?
Anwendungsbeobachtungen sind Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln. Anwendungsbeobachtungen sind ein Unterfall der nichtinterventionellen Prüfungen im Sinne von § 4 Absatz 23 Satz 3 Arzneimittelgesetz (AMG), d.h. Untersuchungen, in deren Rahmen "Erkenntnisse aus der Behandlung von Personen mit Arzneimitteln anhand epidemiologischer Methoden analysiert werden; dabei folgt die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, sondern ausschließlich der ärztlichen Praxis; soweit es sich um ein zulassungspflichtiges oder nach § 21a Absatz 1 AMG genehmigungspflichtiges Arzneimittel handelt, erfolgt dies ferner gemäß den in der Zulassung oder der Genehmigung festgelegten Angaben für seine Anwendung." Die Entscheidung, einen Patienten in eine Anwendungsbeobachtung einzubeziehen, ist von der Entscheidung über die Verordnung des Arzneimittels getrennt.
Eine Anwendungsbeobachtung ist keine klinische Prüfung gemäß § 4 Absatz 23 Satz 1 AMG und ist daher auch nicht genehmigungspflichtig. Sie ist aber gemäß § 67 Absatz 6 AMG den kassenärztlichen Bundesvereinigungen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. sowie der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen. Keine Anwendungsbeobachtungen sind Untersuchungen am Menschen nach der Zulassung des Arzneimittels, die dazu bestimmt sind, klinische oder pharmakologische Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen oder nachzuweisen oder Nebenwirkungen festzustellen oder die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel oder die Ausscheidung zu untersuchen und die mit dem Ziel durchgeführt werden sollen, sich von der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der Arzneimittel zu überzeugen, und in denen die Behandlung von Patienten einschließlich der Diagnose und Überwachung über die übliche ärztliche Praxis hinausgeht. Solche sind als klinische Prüfungen gemäß § 4 Absatz 23 Satz 1 AMG durchzuführen. Kennzeichen einer klinischen Prüfung sind z.B. eine systematische Zuordnung der Patienten zu Behandlungsarmen im Sinne einer Randomisierung sowie die Verwendung von Arzneimitteln außerhalb der zugelassenen Indikation. Diese klinischen Prüfungen sind vor Beginn durch die zuständige Bundesoberbehörde zu genehmigen und durch die zuständige Ethikkommission positiv zu bewerten. Eine Genehmigung durch die zuständige Bundesoberbehörde und die zustimmende Bewertung der zuständigen Ethikkommission sind auch für klinische Prüfungen innerhalb der zugelassenen Indikation, so genannte Phase IV-Prüfungen, erforderlich.
Welche Inhalte sind den Bundesoberbehörden gegenüber anzuzeigen?
Im Rahmen der Anzeige sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan, Erhebungsbögen der Anwendungsbeobachtung anzugeben. Des Weiteren ist die aktuelle Fachinformation des Arzneimittels beizufügen. Der zuständigen Bundesoberbehörde ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Datenerfassung bei Untersuchungen mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, ein Abschlussbericht zu übermitteln. Diese Angaben sind elektronisch zu übermitteln. Hierfür geben die zuständigen Bundesoberbehörden in Kürze elektronische Formatvorgaben gesondert bekannt. Bis zur Veröffentlichung der Formatvorgaben sollten die Anzeigen gegenüber den Bundesoberbehörden (BOB) entsprechend der hier gemachten Angaben erfolgen.
Im Einzelnen sind den BOB die folgenden Angaben zu übermitteln:
- Art der Anzeige: Erstanzeige, Änderungsanzeige oder Einreichung eines Ergebnisberichts.
- Angaben zum Anzeigenden: Institution, Name, Adresse (Postanschrift sowie E-Mail-Adresse und Kontakttelefonnummer), sowie Auftraggeber der AWB, falls die Anzeige, bzw. AWB im Auftrag einer anderen Firma durchgeführt wird, zum Beispiel für ein pharmazeutisches Unternehmen.
- Titel der Anwendungsbeobachtung: informativer Titel mit einem gebräuchlichen Begriff zur Angabe des Studiendesigns und des betreffenden Arzneimittels, Wirkstoffs oder der Arzneimittelklasse
- Ziel der Anwendungsbeobachtung unter Angabe der primären Zielgröße
- Ort: Land der Durchführung, Angabe, ob es sich um eine nationale oder multinationale Studie handelt.
- Geplanter Beginn der Datenerhebung: "Beginn der Datenerhebung" bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem erstmals Informationen über den ersten Probanden im Datensatz der Studie aufgezeichnet werden.
- Geplantes Ende der Datenerhebung: Bezeichnet den Zeitpunkt, bis zu dem Patienten noch beobachtet werden sollen, d.h. noch Erfassungsbögen zu Patienten ausgefüllt werden.
- Geplante Anzahl der einzuschließenden Patienten für die Studie insgesamt und in Deutschland
- Geplante Anzahl teilnehmender Ärzte für die Studie insgesamt und in Deutschland, soweit zutreffend Angabe, ob die Anwendungsbeobachtung auf Anforderung einer europäischen Zulassungsbehörde, des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) oder einer anderen in- oder ausländischen Einrichtung durchgeführt wird.
- Betroffene Arzneimittel nach Angabe im Beobachtungsplan:
Beobachtungsplan und Erfassungsbögen / CRF der AWB unter Angabe der Kennziffer der Fassung und dem Datum der letzten Fassung (als ungeschütztes pdf-Dokument, bitte keine gescannten Bild-Dateien) sowie die Fachinformation (falls einzelne Präparate oder Wirkstoffe beobachtet werden). Der eingereichte Beobachtungsplan wird durch die BOB in einem Internetportal veröffentlicht:
- bei einzelnen Präparaten Angabe des Arzneimittelnamens, des/der INN-Namen(s) und des zugehörigen deutschen 7-stelligen ATC-Codes und der Zulassungsnummer,
- bei Beobachtung von allen zugelassenen Präparaten zu einem Wirkstoff Angabe laut Beobachtungsplan des/der INN-Namen(s) und des 7-stelligen ATC-Codes,
- bei Beobachtung aller zugelassenen Präparate von Substanzklassen laut Beobachtungsplan Angabe des/der 5-stelligen ATC-Code(s) und des Namens der Substanzklasse(n),
- bei unspezifischer Erfassung aller verordneten Arzneimittel eines Patienten ohne Erfassung bestimmter Präparate oder Substanzklassen Angaben zur Art der Erfassung und der erfassten Arzneimittel.
- Sofern zutreffend, ein statistischer Analyseplan (SAP)
- Falls zutreffend, der Abschlussbericht der Anwendungsbeobachtung (als ungeschütztes pdf-Dokument, bitte keine gescannten Bild-Dateien). Der eingereichte Abschlussbericht wird durch das BfArM in einem Internetportal veröffentlicht.
- Bestätigung der Richtigkeit der Angaben, eine Bestätigung, dass der Anzeigende berechtigt ist, die Anzeige vorzunehmen und von der Veröffentlichung der Angaben und eingereichten Dokumente in einem Internetportal Kenntnis hat.
- Falls zutreffend, bei Einreichung des Abschlussberichtes eine Bestätigung, dass der eingereichte Abschlussbericht entsprechend den Vorgaben nach § 42b Absatz 3 Sätze 1 und 4 AMG eingereicht wird. Danach muss der Bericht alle Ergebnisse enthalten, unabhängig davon, ob sie günstig oder ungünstig sind. Mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers oder des Sponsors sowie der Angabe des Namens und der Anschrift von nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes einwilligender Prüfärzte dürfen in dem Bericht keine personenbezogenen, insbesondere patientenbezogenen Daten enthalten sein.
Wie veröffentlichen die Bundesoberbehörden Anzeigen nach § 67 Absatz 6 AMG?
Die Bundesoberbehörden veröffentlichen die Anzeigen nach § 67 Absatz 6 AMG über ein Internetportal.
Welche Inhalte werden durch die Bundesoberbehörden veröffentlicht?
Übermittelte Anzeigen, Beobachtungspläne und Abschlussberichte zu Anwendungsbeobachtungen werden über ein Internetportal der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für die mit der Erstanzeige einer Anwendungsbeobachtung eingereichten Beobachtungspläne. Beobachtungspläne und Abschlussberichte werden neben Ort, Zeit und Ziel der Anwendungsbeobachtung vollständig veröffentlicht.
Wie sollen Anwendungsbeobachtungen gegenüber den Bundesoberbehörden angezeigt werden?
Bitte verwenden Sie zur Meldung von Anwendungsbeobachtungen das auf dieser Internetseite eingestellte pdf-Formular. Das Formular enthält Hinweise zum Ausfüllen, die sichtbar werden, wenn Sie mit der Maus über das entsprechende Feld fahren. Das Formular generiert eine XML-Datei, die Sie über die entsprechenden Schaltflächen exportieren können. Der Import von früher generierten Daten (z.B. bei Einreichung einer Änderungsanzeige) ist ebenfalls über die entsprechende Schaltfläche möglich.
Bitte senden Sie die über das Formular generierten Angaben mit Anklicken der Schaltfläche "per E-Mail an BfArM/PEI senden" die voreingestellte E-Mail-Adresse ([email protected]/[email protected]) und hängen Sie den Beobachtungsplan oder Abschlussbericht an die E-Mail an. Bitte beachten Sie, dass ein Abschicken der Daten nur nach Bestätigung der Nutzungsbedingungen durch Ankreuzen möglich ist. Bitte beachten Sie, dass der Versand des ausgefüllten Formulars als XML-Datei per E-Mail mit jedem pdf-Produkt, der Im- und Export von XML-Formulardaten jedoch nicht mit allen pdf-Softwareprodukten möglich ist.
In welchem Format soll der Beobachtungsplan eingereicht werden?
Der Beobachtungsplan soll als nicht kopiergeschütztes pdf-Dokument in elektronischer Form eingereicht werden. Bitte hängen Sie den Beobachtungsplan an die E-Mail zur Anzeige von Anwendungsbeobachtungen an.
Der Beobachtungsplan soll nach den geltenden Empfehlungen bekannter wissenschaftlicher oder regulatorischer Leitlinien verfasst werden. Entsprechende Vorgaben finden sich zum Beispiel bei den "Guidelines for Good Pharmacoepidemiology Practices" (GPP) der "International Society for Pharmacoepidemiology" (ISPE), in den Empfehlungen des "ENCePP Guide on Methodological Standards in Pharmacoepidemiology", oder den Leitlinien für Gute Epidemiologische Praxis (GEP) der Deutschen Gesellschaft für Epidemiologie (DGEpi). Die entsprechenden Empfehlungen und Muster für Protokolle für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen nach der Zulassung entsprechend des GVP Moduls VIII, bzw. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission können ebenfalls als Grundlage zur Protokollentwicklung herangezogen werden.
Sind Änderungen des Beobachtungsplanes anzuzeigen?
Da die Vorschrift des § 67 Absatz 6 Satz 1 AMG auf das "Durchführen" von Untersuchungen abstellt, sind implizit auch während der Durchführung vorgenommene Änderungen von Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden.
Hierbei genügt die Anzeige wesentlicher Änderungen. Darunter sind solche Änderungen zu verstehen, die geeignet sind, sich auf die Sicherheit, die physische oder mentale Gesundheit der teilnehmenden Personen auszuwirken oder geeignet sind, die Studienresultate oder deren Auslegung zu beeinflussen, wie zum Beispiel die Änderung von primären oder sekundären Zielgrößen, Änderungen der Studienpopulation oder wesentliche Änderung des Studienumfangs (+/- 10%), Änderungen der Definitionen der Haupt-Expositionsgrößen, der Endpunkte, von Störgrößen oder aber Änderungen des Analyseplans. Es ist zu beachten, dass durch die Änderung des Beobachtungsprotokolls nicht der Charakter der nichtinterventionellen Studie verletzt werden darf.
Im Rahmen einer solchen Anzeige sollten die wesentlichen Änderungen zu der Erstanzeige angegeben sowie ein aktualisierter Beobachtungsplan eingereicht werden, welcher die Änderungen abbildet. Zur Kommentierung der relevanten Änderungen kann das Feld für Bemerkungen im Formular verwendet werden.
Wie soll der Abschlussbericht eingereicht werden?
Der Abschlussbericht soll als nichtkopiergeschütztes pdf-Dokument in elektronischer Form innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Datenerfassung eingereicht werden.
Bei Einreichung des Abschlussberichtes sind die bei der Erstanzeige gemachten Angaben zur Studie basierend auf den tatsächlichen Daten der abgeschlossenen Studie zu aktualisieren (zum Beispiel tatsächliche Zahl der eingeschlossenen Patienten, etc.).
Der Abschlussbericht sollte nach den geltenden Empfehlungen bekannter wissenschaftlicher oder regulatorischer Leitlinien verfasst werden. Entsprechende Vorgaben finden sich zum Beispiel im STROBE-Statement (STrengthening the Reporting of OBservational studies in Epidemiology). Die entsprechenden Empfehlungen und Muster für Abschlussberichte für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen nach der Zulassung entsprechend des GVP Moduls VIII bzw. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission können ebenfalls als Grundlage zur Protokollentwicklung herangezogen werden.
Die Berichte müssen alle Ergebnisse unabhängig davon, ob sie günstig oder ungünstig sind, enthalten. Mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des Durchführenden sowie der Angabe des Namens und der Anschrift von nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes einwilligender Prüfärzte dürfen die Berichte keine personenbezogenen, insbesondere patientenbezogenen Daten enthalten. Die übermittelten Abschlussberichte werden durch die zuständige Bundesoberbehörde der Öffentlichkeit über ein Internetportal zur Verfügung gestellt.
Welche Übergangsbestimmungen gelten für die Anzeige von Anwendungsbeobachtungen?
§ 147 AMG regelt in zeitlicher Hinsicht, auf welche Anwendungsbeobachtungen die neuen Pflichten des § 67 Absatz 6 AMG Anwendung finden.
Danach besteht keine Pflicht zur Einreichung des Abschlussberichts für solche Anwendungsbeobachtungen, die vor dem 13. August 2013 begonnen und bis zum 31. Dezember 2013 beendet werden. Auch eine Veröffentlichung durch die Bundesoberbehörden erfolgt für diese Anwendungsbeobachtungen nicht.
Die neuen Regelungen gelten somit für Anwendungsbeobachtungen, die
- nach dem 13. August 2013 begonnen wurden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Beendigung
- vor dem 13. August 2013 begonnen wurden und nach dem 31. Dezember 2013 beendet werden.
Welche Hinweise sind in Bezug auf den nichtinterventionellen Charakter von Anwendungsbeobachtungen zu beachten?
Die Nichtintervention ist dadurch gekennzeichnet, dass die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung entsprechend der üblichen ärztlichen Behandlungspraxis durchführt wird. Soweit es sich um ein zulassungspflichtiges oder nach § 21a Abs. 1 AMG genehmigungspflichtiges Arzneimitteln handelt, erfolgt die Behandlung gemäß den in der Zulassung oder der Genehmigung festgelegten Angaben für seine Anwendung.
Ein Arzneimittel darf nicht zu dem Zweck verordnet werden, einen Patienten in eine Anwendungsbeobachtung einzuschließen. Verordnung eines Arzneimittels und Einschluss des Patienten in eine Anwendungsbeobachtung sind zu trennen. Diese Trennung ist z.B. dann realisiert, wenn der Patient erst für die Anwendungsbeobachtung identifiziert wurde, nachdem die Entscheidung über die Therapie getroffen worden ist.
Das für einen Erkenntnisgewinn notwendige systematische Beobachten erfordert Vorgaben zur Erhebung von Daten sowie zu Art und Umfang der Dokumentation und deren Kontrolle. In Abhängigkeit vom Erkenntnisziel sind Vorgaben für die behandelnden ärztlichen Personen unumgänglich, um eine ausreichende Beobachtungskonsistenz und eine ausreichend hohe Qualität bezüglich Güte und Vollständigkeit der erhobenen Daten zu erreichen. Eine systematische Zuordnung der Patienten zu Behandlungsarmen (Randomisierung) ist jedoch unzulässig. Die Anwendung muss ausschließlich gemäß der üblichen medizinischen Praxis erfolgen. Darüber hinaus darf beim Patienten kein zusätzliches Diagnose- oder Überwachungsverfahren benutzt werden.
Fragebögen können dann als Instrument in einer Anwendungsbeobachtung herangezogen werden, wenn ihre Inhalte nicht über die im Rahmen der üblichen ärztlichen Praxis abzufragenden Informationen hinausgehen. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Belange zu beachten. Gemäß § 21 Absatz 4 AMG entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde auf Antrag der zuständigen Landesbehörde über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung. Dies betrifft auch die Abgrenzung von klinischen Prüfungen gegenüber nichtinterventionellen Prüfungen. Entsprechende Abgrenzungsfragen sind daher zunächst an die zuständige Landesbehörde zu richten, um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Landesbehörde wird dann ggf. einen Antrag zur Entscheidung an die zuständige Bundesoberbehörde richten.
Wie unterscheidet sich eine Anwendungsbeobachtung von einer Unbedenklichkeitsprüfung nach der Zulassung (PASS)?
Eine Unbedenklichkeitsprüfung bei einem Arzneimittel, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist, ist jede Prüfung zu einem zugelassenen Arzneimittel, die durchgeführt wird, um ein Sicherheitsrisiko zu ermitteln, zu beschreiben oder zu quantifizieren, das Sicherheitsprofil eines Arzneimittels zu bestätigen oder die Effizienz von Risikomanagement-Maßnahmen zu messen. Weitere Hinweise zur Begriffsdefinition von Unbedenklichkeitsprüfungen nach der Zulassung (englisch: Post authorisation safety study: PASS) finden sich in den Leitlinien zur guten Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz, bzw. im Good Vigilance Practice (GVP) Module VIII zu PASS und im GVP Module V zu Risikomanagementplänen basierend auf Artikel 108a der Richtlinie 2001/83/EG.
Der Begriff der Unbedenklichkeitsprüfung orientiert sich primär daran, ob die Studie in der Hauptsache initiiert wird, um Sicherheitsbedenken zu adressieren. In der Regel werden PASS im Risikomanagementplan (RMP) des Arzneimittels als zusätzliche Pharmakovigilanzmaßnahme aufgeführt.
Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen, die vom Inhaber der Zulassung durchgeführt werden, gilt für den Inhaber der Zulassung eine Anzeigepflicht nach § 63f AMG und keine Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 6 AMG.
Informationen, Beobachtungspläne und Abschlussberichte zu freiwilligen und angeordneten Unbedenklichkeitsprüfungen nach der Zulassung nach § 63f AMG sollen entsprechend den Vorgaben des GVP Moduls VIII im EU-PAS-Register nach Artikel 26 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 veröffentlicht werden (siehe www.encepp.eu).
Welche Formulare gibt es?
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Aktualisiert: 21.11.2019