Paul-Ehrlich-Institut

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Ein­rei­chung und Än­de­rung des Sta­bi­li­täts­plans

Seit Inkrafttreten der Verordnung zur guten klinischen Praxis (GCP-V) im Jahr 2004 wurden Änderungen der Stabilitätsunterlagen von biologischen Arzneimitteln und Verlängerungen der Haltbarkeit einer solchen Prüfsubstanz in der Regel als genehmigungspflichtige nachträgliche Änderungen eingeschätzt, die vor der Umsetzung der Änderungen der Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde bedurften. Seit der Veröffentlichung der Leitlinie "Guideline on the requirements for quality documentation concerning biological investigational medicinal products in clinical trials" am 03.05.2012 wird sie vom Paul-Ehrlich-Institut angewandt und bezüglich der Einreichung von Stabilitätsdaten wie folgt umgesetzt:

Für Erstanträge, die nach dem 03.05.2012 eingereicht wurden

  1. Die Einreichung eines Stabilitätsplans zur Haltbarkeit des Prüfpräparats als Teil eines Neuantrags nach dem 03.05.2012 wird durch die Genehmigung der klinischen Prüfung akzeptiert und weitere Haltbarkeitsverlängerungen sind nicht mehr als genehmigungspflichtige nachträgliche Änderung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 4 GCP-V anzuzeigen sofern die Bedingungen der Leitlinie eingehalten werden. Auch eine Anzeige als nicht-genehmigungspflichtige nachträgliche Änderung ist nicht mehr erforderlich.
  2. Ist kein Stabilitätsplan zur Haltbarkeit des Prüfpräparats in einem Neuantrag enthalten, ist jede Haltbarkeitsverlängerung als genehmigungspflichtige nachträgliche Änderung der klinischen Prüfung einzustufen.

Für Erstanträge, die vor dem 03.05.2012 eingereicht wurden

  1. Falls der Stabilitätsplan Bestandteil des Erstantrags war, sollte der Antragsteller das Paul-Ehrlich-Institut einmalig darüber informieren, dass die Haltbarkeitsverlängerungen gemäß Stabilitätsplan durchgeführt werden. Danach werden Haltbarkeitsverlängerungen im Zeitrahmen des Stabilitätsplans als nicht genehmigungspflichtige Änderung eingestuft sofern die Bedingungen der Leitlinie eingehalten werden.
  2. Für Erstanträge, die vor dem 03.05.2012 genehmigt wurden und die keinen Stabilitätsplan enthielten, kann ggfs. durch die einmalige Vorlage eines Stabilitätsplans als genehmigungspflichtige nachträgliche Änderung die Haltbarkeit des Prüfpräparats für die gesamte Restlaufzeit der klinischen Prüfung beantragt werden. Weitere Verlängerungen der Haltbarkeit des Prüfpräparats sind dann nicht mehr genehmigungspflichtig.
  3. Die Haltbarkeitsverlängerung von Prüfpräparaten in klinischen Prüfungen, die vor dem 03.05.2012 genehmigt wurden und für die weiterhin kein Stabilitätsplan zur Haltbarkeit des Prüfpräparats vorgelegt wird, sind weiterhin genehmigungspflichtige Änderungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 4 GCP-V.

Weitere Verlängerungen

Nach dem Ablauf des Zeitraums des Stabilitätsplans sind weitere Verlängerungen der Haltbarkeit des Arzneimittels wieder als genehmigungspflichtige Änderungen im Sinne des § 10, Abs. 1, Nr. 4 GCP-V beim Paul-Ehrlich-Institut vorzulegen.

Regelungen für Allergene

Aufgrund von spezielleren Regelungen zu Allergen (Guideline on Allergen Products: Production and Quality Issues (EMEA/CHMP/BWP/304831/2007) sind Ausnahme­regelungen zu dieser Produktgruppe möglich. Wir bitten um die Beachtung des Folgenden:

Die Anforderungen an Stabilitätsdaten im IMPD nach der "Guideline on the requirements for quality documentation concerning biological investigational medicinal products in clinical trials" (EMA/CHMP/BWP/534898/2008) werden für klinische Studien mit Allergenen angewandt.

Sollten vollständige Stabilitätsdaten über die gesamte Haltbarkeit des Prüfpräparates oder Stabilitätsdaten welche die Anforderungen zur Extrapolation nach o.g. Guideline erfüllen nicht vorhanden sein, kann eine Haltbarkeit von maximal 12 Monaten aufgrund einer noch laufenden Stabilitätsstudie gewährt werden. Hierzu darf die Charge des Prüfpräparates mit welcher die klinische Studie durchgeführt wird (IMP Charge) nicht früher als 3 Monate nach der Charge produziert worden sein, für welche in der laufenden Stabilitätsstudie, wie im IMPD angegeben, Daten erhoben werden. In dieser laufenden Stabilitätsstudie müssen die relevanten Daten alle 3 Monate erhoben werden und es müssen Daten über mindestens 3 Monate im IMPD vorhanden sein. Hierdurch ist, wie in der "Guideline on Allergen Products – Production and Quality Issues" (EMEA/CHMP/BWP/304821/2007) gefordert, sichergestellt, dass Echtzeit-Stabilitätsdaten zu jedem Zeitpunkt die Haltbarkeit der IMP Charge belegen.

Kontakt

Rückfragen zu Allergenen können an pei@pei.de(Referenz: Stabilität von Allergenen) gerichtet werden.

Zu allen anderen Produkten wenden Sie sich an ct@pei.de.

Aktualisiert: 21.11.2019