Präimplantationsdiagnostik (PID)
Präimplantationsdiagnostik (PID)
Als Präimplantationsdiagnostik (PID) bezeichnet man die genetische Untersuchung von Zellen eines nach künstlicher Befruchtung gezeugten Embryos in vitro vor seiner Übertragung in die Gebärmutter. Dazu werden dem Embryo zu einem sehr frühen Zeitpunkt einzelne Zellen entnommen, die dann auf das Vorliegen bestimmter Erkrankungen (z. B. Chromosomenstörungen oder durch Genveränderungen verursachte und ererbte genetische Erkrankungen) hin untersucht werden. Nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) darf die PID nur an pluripotenten Zellen des Embryos durchgeführt werden, das heißt an solchen Zellen, die sich auch bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu einem Individuum zu entwickeln vermögen. (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
Gesetzliche Grundlagen
Durch das Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (PräimpG) vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228) ist das ESchG geändert worden. Der durch das PräimpG eingefügte § 3a ESchG enthält in Absatz 1 ein ausdrückliches Verbot der PID; in § 3a Absatz 2 ESchG werden in engen Grenzen die Fälle bestimmt, in denen die Durchführung der PID trotz des grundsätzlichen Verbots ausnahmsweise zulässig sein soll. Diese Ausnahmen liegen dann vor, wenn auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden, für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht oder wenn eine schwerwiegende Schädigung des Embryos, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird, festgestellt werden soll. Weitere gesetzliche Bedingungen sind die Aufklärung und Beratung der Frau vor Durchführung einer PID sowie die zustimmende Bewertung einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission.
In § 3a Absatz 3 Satz 3 ESchG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den verfahrensmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen für die zulässige Durchführung einer PID zu bestimmen.
Mit der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (PIDV) vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) ist die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nachgekommen. Die PIDV ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Darin wird geregelt, dass sowohl die Zulassung von Zentren, in denen die PID durchgeführt werden darf als auch die Einrichtung von Ethikkommissionen für PID durch die Länder zu erfolgen hat. Außerdem wird durch die PIDV eine Zentralstelle beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) eingerichtet, die für die Erfassung und Dokumentation der im Rahmen einer PID durchgeführten Maßnahmen zuständig ist. (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
nach oben
Meldepflicht der PID-Zentren
Meldepflicht der PID-Zentren
Jedes zugelassene Präimplantationsdiagnostik-Zentrum ist verpflichtet, die gesammelten Daten eines Jahres an die Zentralstelle für Präimplantationsdiagnostik beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zu übermitteln.
§ 8 Abs. 2 und 3 Präimplantationsdiagnostikverordnung
(2) Die zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik sind verpflichtet, der Zentralstelle nach § 9 folgende Daten in anonymisierter Form zu übermitteln:
- die Anzahl der Anträge auf zustimmende Bewertung zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik,
- die Anzahl der nach zustimmender Bewertung durchgeführten Präimplantationsdiagnostiken,
- die Anzahl der abgelehnten Anträge auf zustimmende Bewertung zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik und
- die Anzahl des jeweiligen Begründungstyps der Indikationsstellung nach § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes, untergliedert nach Chromosomenstörungen und autosomal- dominant, autosomal-rezessiv und geschlechtsgebunden erblichen Krankheiten, einschließlich der jeweiligen genetischen Untersuchungsmethoden, die bei Durchführung der Präimplantationsdiagnostik angewendet wurden oder angewendet werden sollten.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 haben die zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik der Zentralstelle nach § 9 jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 1. März des folgenden Jahres, zu melden.
Präimplantationsdiagnostik-Meldebogen und Ausfüllhinweise
Das Paul-Ehrlich-Institut stellt für die Meldung nach § 8 PIDV einen Präimplantationsdiagnostik-Meldebogen zur Verfügung (§ 8 Absatz 4 PIDV). Der aktuelle Präimplantationsdiagnostik-Meldebogen bezieht sich auf die gesammelten Daten des Jahres 2024. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Meldebogens die Ausfüllhinweise.
E-Mail: eSubmission@pei.de
Zusendung per Post (Ausnahmefälle)
Paul-Ehrlich-Institut - Zentralstelle für Präimplantationsdiagnostik -
HZG1 Klinik
Postfach
63207 Langen
Kontakt
Zentralstelle für Präimplantationsdiagnostik
E-Mail: zpid@pei.de
nach oben
Mitteilung zuständige Behörde
Mitteilung zuständige Behörde
Die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik-Zentren ist in Deutschland Landeshoheit. Die zulassenden Behörden haben die Zentralstelle für Präimplantationsdiagnostik beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik über die Zulassung, deren Verlängerung oder Rücknahme oder über den Widerruf der Zulassung zu informieren.
§ 3 Absatz 6 PIDV
(6) Die zuständige Behörde hat der Zentralstelle nach § 9 die Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik sowie deren Verlängerung mitzuteilen; eine Mitteilung hat auch für den Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zu erfolgen.
Mitteilungsbogen
Für die Mitteilung der zuständigen Behörden nach § 3 Abs. 6 PIDV über die Zulassung, der Verlängerung oder Rücknahme oder Widerruf der Zulassung eines Präimplantationsdiagnostik-Zentrums an die Zentralstelle für Präimplantationsdiagnostik beim Paul-Ehrlich-Institut stellen wir ein Formular zur Verfügung.
Mitteilung der zuständigen Behörde über die Zulassung, deren Verlängerung oder Rücknahme oder Widerruf der Zulassung von Zentren für Präimplantationsdiagnostik (§ 3 Abs. 6 PIDV)
Bitte senden Sie den ausgefüllten Mitteilungsbogen an E-Mail: eSubmission@pei.de.
Zusendung per Post (Ausnahmefälle):
Paul-Ehrlich-Institut - Zentralstelle für Präimplantationsdiagnostik -
HZG1 Klinik
Postfach
63207 Langen
Kontakt
E-Mail: zpid@pei.de
nach oben
Zentralstelle für Präimplantationsdiagnostik
Zentralstelle für Präimplantationsdiagnostik
Beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) wurde nach § 9 PIDV die Zentralstelle für Präimplantationsdiagnostik eingerichtet. Aufgabe der Zentralstelle ist es, Daten aus den zugelassenen Präimplantationsdiagnostik-Zentren (PID-Zentren) zu dokumentieren. Diese Daten werden nach § 8 PIDV einmal jährlich erhoben.
Die PID-Zentren senden die Daten des vergangenen Kalenderjahres bis zum 1. März an die Zentralstelle, welche die Daten in einem Bericht für das Bundesministerium für Gesundheit zusammenfasst. Dieser Bericht dient als Grundlage für den Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik.
Kontakt
Paul-Ehrlich-Institut
- Zentralstelle für Präimplantationsdiagnostik -
HZG1 Klinik
Postfach
63207 Langen
E-Mail: zpid@pei.de
nach oben