Paul-Ehrlich-Institut

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Ge­mein­sa­me Be­kannt­ma­chung des Bun­des­in­sti­tu­tes für Arz­nei­mit­tel und Me­di­zin­pro­duk­te, des Paul-Ehr­lich-In­sti­tu­tes so­wie des Bun­des­am­tes für Ver­brau­cher­schutz und Le­bens­mit­tel­si­cher­heit über die Be­stim­mun­gen des Be­son­de­ren Me­cha­nis­mus nach Zif­fer 2 zu An­hang IV der Bei­tritts­ak­te des EU- Bei­tritts­ver­tra­ges (vom 16. April 2003) be­tref­fend den Par­al­le­lim­port von Hu­man- oder Tier­arz­nei­mit­teln aus den Re­pu­bli­ken Est­land, Lett­land, Li­tau­en, Po­len, Slo­we­ni­en, Un­garn, der Slo­wa­ki­schen Re­pu­blik oder der Tsche­chi­schen Re­pu­blik in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land (vom 30. April 2004)

Sie finden diese Bekanntmachung im Original im Bundesanzeiger Nr. 87 vom 07.05.2004, Seite 9971

Ausgangslage

Grundlage des von den zuständigen Bundesoberbehörden in entsprechender Anwendung bestimmter Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (im Folgenden: Arzneimittelzulassungsbehörden) durchgeführten vereinfachten Zulassungsverfahrens für den Parallelimport von Human- oder Tierarzneimitteln (im Folgenden: Arzneimittel) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) in einen anderen, etwa in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG), sind Art. 28 EG-Vertrag (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75, "de Peijper") sowie die Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der "Mitteilung der Europäischen Kommission über Parallelimporte von Arzneispezialitäten, deren Inverkehrbringen bereits genehmigt ist" (ABl. EG Nr. C 115 S. 5 vom 6. Mai 1982 1).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Rechtssachen C-15/74 "Centrafarm v. Sterling Drug"; C-187/80 "Merck v. Stephar"; verbundene Rechtssachen C-267/95 und C-268/95 "Merck v. Primecrown; Beecham v. Europharm") kann der Inhaber eines Patentes oder eines ergänzenden Schutzzertifikates (im Folgenden: Schutzrechte) den Parallelimport eines Arzneimittels nicht ohne weiteres abwehren, wenn er das betreffende Arzneimittel in einem Mitgliedstaat der EU selbst in den Verkehr gebracht hat. Insoweit gilt das Rechtsprinzip der gemeinschaftsweiten Erschöpfung von gewerblichen Schutzrechten.

Hierzu enthält die Beitrittsakte des EU-Beitrittsvertrages vom 16. April 2003 (Anhang IV - Liste nach Artikel 22 der Beitrittsakte - Ziffer 2. Gesellschaftsrecht) als Übergangsbestimmung eine Ausnahmeregelung (sog. Besonderer Mechanismus), die für den zum 01. Mai 2004 erfolgenden Beitritt der Republiken Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn sowie der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union gilt (im Folgenden: acht neue Mitgliedstaaten). Der Besondere Mechanismus erfordert insbesondere eine Anpassung des vereinfachten Zulassungsverfahrens für parallelimportierte Arzneimittel. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beitrittsvertrag und damit auch den Besonderen Mechanismus mit dem EU-Beitrittsvertragsgesetz vom 18. September 2003 (BGBl. II 2003 Nr. 27, 1408) in nationales Recht überführt 2.

Der Besondere Mechanismus sieht vor, dass der Inhaber der Schutzrechte oder der von ihm Begünstigte (im Folgenden gemeinsam: Schutzrechteinhaber) die Verbringung und das Inverkehrbringen eines erstmalig in einem der acht neuen Mitgliedstaaten auf den Markt gebrachten Arzneimittels in den Geltungsbereich des AMG verhindern kann, wenn hier das Schutzrecht für das betreffende Arzneimittel zu einem Zeitpunkt beantragt 3 wurde, zu dem für dieses ein entsprechender Schutz in jenem der acht neuen Mitgliedstaaten noch nicht erlangt werden konnte.

Dieses Abwehrrecht besteht unabhängig davon, ob das betreffende Arzneimittel von dem Inhaber des Schutzrechts oder mit seiner Einwilligung erstmalig in jenem der acht neuen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wurde. Insofern trifft der besondere Mechanismus eine Ausnahme vom Rechtsprinzip der gemeinschaftsweiten Erschöpfung gewerblicher Schutzrechte und bewirkt eine Einschränkung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs mit Arzneimitteln im Binnenmarkt, deren Inverkehrbringen bereits genehmigt ist. Für Arzneimittel, die erstmalig in den beiden anderen neuen Mitgliedstaaten der EU, den Republiken Malta und Zypern, auf den Markt gebracht wurden, gewährt der Besondere Mechanismus keinen Parallelimportschutz.

Zweck dieser Bekanntmachung

Diese Bekanntmachung dient der Unterrichtung der am Parallelimport von Arzneimitteln Verkehrsbeteiligten über ihre im Hinblick auf die Bestimmungen des Besonderen Mechanismus bestehenden Rechte und Pflichten. Hierzu wird die aus Anlass des EU-Beitritts der acht neuen Mitgliedstaaten ab dem 01. Mai 2004 als Übergangsbestimmung gewährleistete Ausnahmeregelung für Schutzrechte auf Arzneimittel verdeutlicht, die nach dem Besonderen Mechanismus von dem jeweiligen Schutzrechteinhaber beansprucht werden kann.

Zudem werden die hierdurch neu begründeten Pflichten des Parallelimporteurs erläutert, die ihm gegenüber dem jeweiligen Schutzrechteinhaber sowie der zuständigen Arzneimittelzulassungsbehörde, insbesondere in dem Fall obliegen, dass er einen Antrag auf vereinfachte Zulassung für ein Arzneimittel zu stellen beabsichtigt, das erstmalig in einem der acht neuen Mitgliedstaaten auf den Markt gebracht wurde.

Pflichten des Parallelimporteurs

Vor diesem Hintergrund unterrichten die zuständigen Arzneimittelzulassungsbehörden über die folgenden Bestimmungen des Besonderen Mechanismus und deren Berücksichtigung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zulassung des Parallelimports eines Arzneimittels im vereinfachten Verfahren oder der Anzeige des Parallelimports eines Arzneimittels nach § 29 AMG:

  1. Prüfung, ob das Arzneimittel erstmalig in einem der acht neuen Mitgliedstaaten auf den Markt gebracht wurde

    Vor der Antragstellung bei der zuständigen Arzneimittelzulassungsbehörde obliegt dem Parallelimporteur die Prüfung, ob das betreffende Arzneimittel, das er in den Geltungsbereich des AMG zu verbringen und hier in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, in einem der acht neuen Mitgliedstaaten erstmalig auf den Markt gebracht wurde.

    Dies gilt auch in dem Fall, dass eine Zulassung für den Parallelimport des betreffenden Arzneimittels aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in den Geltungsbereich des AMG, bereits vor dem 01. Mai 2004 erteilt wurde und der Inhaber dieser Parallelimportzulassung ab diesem Datum beabsichtigt, bei der zuständigen Arzneimittelzulassungsbehörde durch Anzeige nach § 29 AMG die Erweiterung dieser Zulassung zu beantragen, und zwar um den Import des betreffenden, in einem der acht neuen Mitgliedstaaten erstmalig auf den Markt gebrachen Arzneimittels.

  2. Notifizierung gegenüber dem Schutzrechteinhaber oder dem Inhaber der Bezugszulassung

    Wurde das Arzneimittel erstmalig in einem der acht neuen Mitgliedstaaten auf den Markt gebracht, so hat der Parallelimporteur spätestens einen Monat vor der Stellung des Antrages auf vereinfachte Zulassung oder der Anzeige nach § 29 AMG dem jeweiligen Schutzrechteinhaber oder dem Inhaber der Bezugszulassung den beabsichtigten Antrag oder die beabsichtigte Anzeige schriftlich anzuzeigen (sog. Notifizierung gegenüber dem Schutzrechteinhaber oder dem Inhaber der Bezugszulassung).

    Mit dieser Notifizierungsverpflichtung trifft der Besondere Mechanismus eine Sonderregelung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, die privatrechtlicher Natur ist. Folglich bestimmen sich Beginn und Ende der Einmonatsfrist nach den §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  3. Inhalt der Notifizierung gegenüber dem Schutzrechteinhaber oder dem Inhaber der Bezugszulassung

    Um dem Schutzrechteinhaber oder dem Inhaber der Bezugszulassung, die nach den Bestimmungen des Besonderen Mechanismus vorgesehene Möglichkeit zur Überprüfung der Schutzrechtslage (Patentrecht oder Ergänzendes Schutzzertifikat) zu geben, muss der Parallelimporteur den beabsichtigten Parallelimport schriftlich notifizieren und dabei alle zur Identifikation des beabsichtigten Parallelimports erforderlichen Angaben machen.

    Hierzu sollten insbesondere die vollständige Arzneimittelbezeichnung, die Darreichungsform, die Art und Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile und die Zulassungsnummer sowie -vollständig- der Name oder die Firma und die Anschrift des jeweiligen Zulassungsinhabers und des Parallelimporteurs gehören. Die Angaben sollten sowohl für das beantragte, in einem der acht neuen Mitgliedstaaten erstmalig auf den Markt gebrachte Parallelimportarzneimittel, als auch für das deutsche Bezugsarzneimittel erfolgen. Anlage 2 des unter Ziffer 5 dieser Bekanntmachung bezeichneten Erklärungsformulars enthält als Empfehlung eine Zusammenfassung dieser Angaben.

  4. Notifizierung gegenüber der Arzneimittelzulassungsbehörde

    Ferner ist der Parallelimporteur verpflichtet, mit dem Antrag auf vereinfachte Zulassung oder mit der Anzeige nach § 29 AMG gegenüber der Arzneimittelzulassungsbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Notifizierung eines (in den Anwendungsbereich des Besonderen Mechanismus fallenden Parallelimportes) gegenüber dem Schutzrechteinhaber oder dem Inhaber der Bezugszulassung mindestens einen Monat vor der Antragstellung oder der Anzeige nach § 29 AMG erfolgt ist (sog. Notifizierung gegenüber der Arzneimittelzulassungsbehörde).

    Mit dieser Notifizierungsverpflichtung trifft der Besondere Mechanismus eine Sonderregelung im Bereich des Arzneimittelzulassungsrechts, die öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Implementierung dieser Regelung durch den EU-Beitrittsvertrag in das Gemeinschaftsrecht und ihre Überführung in das deutsche Recht durch das EU-Beitrittsvertragsgesetz bewirken eine Erweiterung der öffentlich-rechtlichen Zulassungsvorschriften des Arzneimittelrechts der Gemeinschaft und des deutschen Arzneimittelrechts.

  5. Inhalt der Notifizierung gegenüber der Arzneimittelzulassungsbehörde

    Zur Erfüllung seiner unter Ziffer 4 dieser Bekanntmachung bezeichneten Pflicht muss der Parallelimporteur mit dem Antrag auf vereinfachte Zulassung oder der Anzeige nach § 29 AMG der Arzneimittelzulassungsbehörde eine gesonderte Erklärung zum Besonderen Mechanismus abgeben. Ein entsprechendes Erklärungsformular wird von den Arzneimittelzulassungsbehörden ab dem 07. Mai 2004 auf schriftliche Anforderung an Parallelimporteure übersandt. Zudem kann es ab diesem Datum von den folgenden Internetseiten der Arzneimittelzulassungsbehörden abgerufen werden:

    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

    Paul-Ehrlich-Institut (PEI)

    Bundesamt fürVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

    Um der Arzneimittelzulassungsbehörde die Rechtzeitigkeit der Notifizierung gegenüber dem Schutzrechteinhaber oder dem Inhaber der Bezugszulassung nachzuweisen, müssen dem Erklärungsformular geeignete Unterlagen über den rechtzeitigen Zugang des Notifizierungsschreibens bei den vorgenannten Empfängern beigefügt werden. Besonders geeignet sind Ablichtungen des vollständigen Notifizierungsschreibens an den Schutzrechteinhaber oder den Inhaber der Bezugszulassung sowie der vollständigen Unterlagen über den fristgerechten Zugang (z.B. Rückschein eines Einschreibens, Bescheinigung über Einwurfeinschreiben, Empfangs- bzw. Übergabebestätigung bei Zusendung durch Kurier).

  6. Rechtsfolgen einer fehlenden oder nicht ausreichenden Notifizierung gegenüber der Arzneimittelzulassungsbehörde

    Kommt der Parallelimporteur seiner Notifizierungspflicht gegenüber der Arzneimittelzulassungsbehörde nicht oder nicht ausreichend nach, ist im Falle eines Antrags auf vereinfachte Zulassung beabsichtigt, diesen Antrag nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG wegen Unvollständigkeit der vorgelegten Zulassungsunterlagen zu versagen. § 25 Abs. 4 AMG findet Anwendung.

    Die Pflicht zur Ergänzung des Zulassungsantrages um die Notifizierung gegenüber der Arzneimittelzulassungsbehörde folgt, auch im Falle eines Antrags auf Änderung einer bereits erteilten Parallelimportzulassung (Ziffer 3.1 Abs. 2 dieser Bekanntmachung), aus dem deutschen EU-Beitrittsvertragsgesetz als sonstigem Bundesrecht, mit dem die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Beitrittsakte des EU-Beitrittsvertrages über den Besonderen Mechanismus in deutsches Recht überführt wurden.

  7. Allgemeiner Untersuchungsgrundsatz

    Nach dem in § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten, allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatz ist die Arzneimittelzulassungsbehörde berechtigt, insbesondere bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Parallelimporteurs über die Rechtzeitigkeit der Notifizierung gegenüber dem Schutzrechteinhaber oder dem Inhaber der Bezugszulassung, den Sachverhalt durch Anfrage beim Schutzrechteinhaber oder dem Inhaber der Bezugszulassung zu ermitteln.

Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich der Notifizierungspflicht

Der Parallelimporteur ist nach wie vor verpflichtet, für den Parallelimport eines Arzneimittels aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR in den Geltungsbereich des AMG, die Zulassung des betreffenden Arzneimittels im vereinfachten Verfahren zu beantragen oder eine Änderungsanzeige nach § 29 AMG zu erstatten. Die bisherige Verwaltungspraxis der Arzneimittelzulassungsbehörden findet insoweit weiter Anwendung.

Zusätzlich zur bisherigen Verwaltungspraxis sind dem Parallelimporteur die unter Ziffer 3 dieser Bekanntmachung bezeichneten Notifizierungspflichten des Besonderen Mechanismus in allen Fällen auferlegt, in denen das betreffende Arzneimittel erstmalig in einem der acht neuen Mitgliedstaaten auf den Markt gebracht wurde und die Verbringung und das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels -im Wege des Parallelimports- in den Geltungsbereich des AMG, nach dem 30. April 2004 beabsichtigt ist.

Berlin und Bonn, den 30. April 2004

Paul-Ehrlich-Institut

Der Präsident

Prof. Dr. J. Löwer

Geschäftszeichen 23 400

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Der Vizepräsident

Prof. Dr. T. Ott

Geschäftszeichen N 15.01-3533-3450-01

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Der Präsident

In Vertretung

Prof. Dr. Kroker

Geschäftszeichen 5300-02-206732

Fußnoten:

1 Durch ihre Mitteilung vom 30. Dezember 2003 hat die EU-Kommission die Rechte sowie Pflichten der am Parallelimport Verkehrsbeteiligten aktualisiert und verdeutlicht dabei die Gewährleistungen, die nach dem EU-Gemeinschaftsrecht beansprucht werden können (Mitteilung der Kommission über Paralleleinfuhren von Arzneispezialitäten, deren Inverkehrbringen bereits genehmigt ist (KOM (2003) 839 endgültig). [zurück zum Text]

2 Die Anhänge I bis XVIII der Beitrittsakte wurden als Anlagenband zum BGBl. II 2003, Nr. 27 ausgegeben. [zurück zum Text]

3 Das in der deutschen Sprachfassung des Besonderen Mechanismus enthaltene Wort "eingetragen" wurde in einem Korrekturverfahren zur Beitrittsakte des EU-Beitrittsvertrages durch das Wort "beantragt" ersetzt. Die modifizierte Sprachfassung lautet danach: " (...) kann sich der Inhaber eines Patents oder eines Ergänzenden Schutzzertifikats für ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt beantragt wurde, als (...)." [zurück zum Text]

Aktualisiert: 07.05.2004