Paul-Ehrlich-Institut

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Be­kannt­ma­chung zur Mel­dung von Ver­brauch und Ver­fall von Im­munglo­bu­li­nen durch die Ein­rich­tun­gen der Kran­ken­ver­sor­gung nach § 21 Ab­satz 1 Satz 2 und Satz 3 des Trans­fu­si­ons­ge­set­zes (TFG) i.V.m. § 2 Ab­satz 3 Num­mer 4 der Trans­fu­si­ons­ge­setz-Mel­de­ver­ord­nung (TFGMV)

Bekanntmachung im Original im Bundesanzeiger BAnz AT 25.06.2019 B8

Gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 4 TFGMV, der zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 18. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2757) geändert wurde, umfasst die Meldung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 TFG die Meldung der Gesamtmenge und Maßeinheit von Verbrauch und Verfall von Plasmaderivaten und Plasmaproteinen nur dann, wenn die Notwendigkeit dieser Meldung von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.

Auf Grundlage des § 2 Absatz 3 Nummer 4 TFGMV wird hiermit die Notwendigkeit der Meldung von Verbrauch und Verfall von normalen und spezifischen Immunglobulinen durch das Paul-Ehrlich-Institut bekannt gemacht.

Beginnend mit dem Jahr 2019 ist damit im Rahmen der Meldung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 TFG auch die Gesamtmenge und Maßeinheit von Verbrauch und Verfall normaler und spezifischer Immunglobuline durch die Einrichtungen der Krankenversorgung zu melden. Die Meldung erfolgt über eine Internetanwendung unter der Adresse www.tfg.pei.de. Weitere Informationen dazu sind auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/tfg-21 verfügbar.

Langen, den 15.04.2019
N0.05.02.06/0007#0007

Paul-Ehrlich-Institut
– Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel –
Prof. Dr. K. Cichutek

Aktualisiert: 26.06.2019