Paul-Ehrlich-Institut

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Be­kannt­ma­chung des Paul-Ehr­lich-In­sti­tuts zur be­ab­sich­tig­ten Auf­la­ge zur Ver­min­de­rung des Ri­si­kos von He­pa­ti­tis C-Vi­rus Kon­ta­mi­na­tio­nen in mit­tels Plas­ma­phe­re­se ge­won­ne­nem Frisch­plas­ma (vom 16.Ju­li 1999)

Sie finden diese Bekanntmachung im Original im Bundesanzeiger Nr.139 vom 29. Juli 1999, Seite 12469

Das Paul-Ehrlich-Institut beabsichtigt, mit Wirkung vom 1.Oktober.1999 folgende Auflagen für mittels Plasmapherese gewonnenem Frischplasma anzuordnen:

  1. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 darf nur noch mittels Plasmapherese gewonnenes Frischplasma in Verkehr gebracht werden, das ausschließlich unter Verwendung von Plasmaspenden hergestellt wurde, bei denen eine Testung mit einer geeigneten Nukleinsäure-Amplifikationstechnik (NAT), zum Beispiel einer Polymerase-Ketten-Reaktion (PCR), ein negatives Ergebnis für den Nachweis von Hepatitis C Virus (HCVA) erbracht hat. Die verwendete Methode muß so ausgelegt sein, daß zumindest eine HCV-RNA-Konzentration von 5000 IU/ml, bezogen auf die Einzelblutspende, verläßlich erkannt wird (Referenzpräparat: WHO-Standard HCV-RNA; 105 IU/ml).
  2. Die NAT-Methode muß grundsätzlich nach den CPMP-Leitfäden "Note for Guidance on Validation of Analytical Procedures: Methodology" (CPMP/ICH/281/95) und "Note for Guidance on Validation of Analytical Methods: Definitions and Terminology" (CPMP/ICH/ 381/95) validiert worden sein. Abweichungen sind zu begründen. (Beide Leitfäden sind als Kopien vom Paul-Ehrlich-Institut erhältlich, können aber auch im Internet über die Homepage der Europäischen Arzneimittelagentur EMEA abgerufen werden.) Die Unterlagen über die Validierung der NAT sowie über die zur Qualitätssicherung vorgesehenen Maßnahmen sind dem Paul-Ehrlich-Institut spätestens bis zum 01.September 1999 vorzulegen.
  3. Aphareseplasmen, die sich am 01.Oktober 1999 noch in der Quarantäne befinden und die nicht zum Zeitpunkt der Spende mittels NAT getestet worden sind, dürfen erst freigegeben werden, wenn der Spender am Ende der Quarantänezeit mittels HCV-NAT-Testung negativ auf HCV-Genome getestet wurde.

Die Maßnahme stützt sich auf § 28 Abs. 3c Nr.1 und 2 des Arzneimittelgesetzes. Sie ist unbeschadet der nach wie vor gültigen Regelungen zur Quarantänelagerung geboten, da sich gezeigt hat, daß auch durch Quarantänelagerung in sehr seltenen Fällen eine HCV-Übertragung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. So wurde ein Spender mit einem bestimmten Anti-HCV-Test über ein Jahr nicht als anti-HCV positiv erkannt. Dieser Test zeigte sowohl im Zulassungsverfahren als auch bei vom Paul-Ehrlich-Institut durchgeführten Untersuchungen mit anderen zugelassenen Testen vergleichbar gute Ergebnisse hinsichtlich seiner Sensitivität insbesondere auch beim Test mit Serokonversionsproben. Bei Apheresespenden stellt aber dieses nicht vollständig auszuschließende Risiko eines Testversagens im Einzelfall ein besonderes Problem dar, da die Spendefrequenz eines Spenders höher sein darf als die eines Vollblutspenders. Somit können mehrere Empfänger dem Risiko einer HCV-Übertragung ausgesetzt werden.

Durch die wiederholte Testung mit einem anderen Antikörpertest ist das Risiko eines Testversagens nicht vermeidbar, da bei jedem Test das potentielle Restrisiko des Nichterkennens der Serokonversion besteht. Die notwendige und geeignete Maßnahme ist daher die bei Erythrozyten- und Thrombozytenkonzentrate bereits angewendete NAT-Testung auf HCV-Genome.

Im übrigen wird zur Begründung der Eignung und Notwendigkeit der Maßnahme in vollem Umfang auf die Ausführungen unter den Nummern 2 bis 4 in der Begründung der Bescheide des Paul-Ehrlich-Instituts vom 25.Februar 1998 (BAnz 53 S. 3835) und vom 5. Juni 1998 (BAnz 114 S.8775) zur Anordnung der NAT-HCV-Testung bei Erythrozytenkonzentraten und Thrombozytenkonzentraten Bezug genommen.

Die zitierten, im Bundesanzeiger veröffentlichten Bescheide liegen auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts ( BAnz . 114 aus 1998, Abwehr von Arzneimittelrisiken Verminderung des Risikos von Hepatitis C Virus - Kontaminationen in Thrombozytenkonzentraten bzw. BAnz . 53 aus 1998, Bekanntmachung über die Ergebnisse des Stufenplanverfahrens zur Verminderung des Risikos von Hepatitis B-, Hepatitis C- und HIV-Infektionen bei Empfängern von Erythrozytenkonzentraten) zum Herunterladen bereit oder werden Ihnen auch auf Anforderung unverzüglich zugesandt.

Sie erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Bekanntgabe im Bundesanzeiger.

Langen, den 16. Juli 1999

Paul-Ehrlich-Institut

Bundesamt für Sera und Impfstoffe

Priv. Doz. Dr. med. J. Löwer

Ständiger Vertreter des Präsidenten

Aktualisiert: 29.07.1999