Paul-Ehrlich-Institut

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Ge­mein­sa­me Be­kannt­ma­chung des Bun­des­in­sti­tuts für Arz­nei­mit­tel und Me­di­zin­pro­duk­te und des Paul-Ehr­lich-In­sti­tuts, Bun­des­amt für Se­ra und Impf­stof­fe über die Än­de­rung der Be­kannt­ma­chung über die Zu­las­sung und Re­gis­trie­rung von Hu­manarz­nei­mit­teln so­wie über die Si­cher­heit ver­kehrs­fä­hi­ger Hu­manarz­nei­mit­tel - Ab­wehr von Arz­nei­mit­tel­ri­si­ken, Stu­fe II - (Hu­manarz­nei­mit­tel, die un­ter Ver­wen­dung von Blut, Ge­we­be, Kör­per­se­kret oder Kör­per­flüs­sig­keit vom Men­schen her­ge­stellt wer­den) vom 13. Ju­li 2004

Sie finden diese Bekanntmachung im Original im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 13. August 2004, S. 18 081

BESCHEID:

  1. Der Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts vom 29. Dezember 2000 (BAnz. 21a/2001 S. 1 421) wird hinsichtlich der Arzneimittel, die unter Verwendung von Blut, Plasma oder Zwischenprodukten daraus hergestellt werden, wie folgt geändert:

    In Nr. I. der Tenorierung erhält der erste Absatz folgenden Wortlaut:

    "Pharmazeutische Unternehmer, die zugelassene oder als zugelassen geltende Humanarzneimittel in den Verkehr bringen, dürfen zur Herstellung der Arzneimittel mit Ausnahme homöopathisch hergestellter Arzneimittel kein Blut, Plasma, oder Zwischenprodukte daraus von Spendern verwenden, die sich in der Zeit vom 01.01.1980 bis 31.12.1996 insgesamt länger als zwölf Monate im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufgehalten haben."
  2. Die Regelung, die mit Bescheid des Paul-Ehrlich-Instituts und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 21. September 2001 (BAnz. 202/2001 S. 22 533) in Bezug auf die Herstellung von Vollblut, zellulären Blutkomponenten und gefrorenem Frischplasma sowie von Arzneimitteln aus humanen Geweben und homöopathischen Arzneimitteln humanen Ursprungs getroffen wurde, bleibt hiervon unberührt.
  3. Kosten werden nicht erhoben

Begründung:

Die Änderung des o.g. Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts für die unter Verwendung von Blut, Plasma oder Zwischenprodukten daraus hergestellten Arzneimittel beruht auf § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 28 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG). Nach § 49 Abs. 1 VwVfG kann ein belastender Verwaltungsakt ganz oder teilweise widerrufen bzw. abgeändert werden. Die Änderung des Bescheides beinhaltet für die unter Verwendung von Blut, Plasma oder Zwischenprodukten daraus hergestellten Arzneimittel dessen teilweisen Widerruf bei gleichzeitiger Anordnung einer modifizierten Regelung.

Die o.g. Anordnung wurde bei ihrem Erlass auf § 28 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 AMG gestützt. Es handelte sich dabei um eine Maßnahme zur Risikovorsorge, um der möglichen Gefahr einer Übertragung und Verbreitung der varianten Creutzfeldt-Jakob Krankheit (vCJK) durch Arzneimittel, die aus Ausgangsstoffen menschlichen Ursprungs hergestellt werden, zu begegnen. Diesen Zweck verfolgt auch weiterhin der mit dem Bescheid angeordnete Ausschluss bestimmter Personen von einer Spende von Blut oder Plasma.

Mit diesem Änderungsbescheid wird die bisherige Regelung, dass zur Herstellung von Arzneimitteln kein Blut, Plasma, oder Zwischenprodukte daraus von Spendern verwendet werden darf, welche aus einem Land stammen, in dem mehrere Fälle von vCJK aufgetreten sind, dahingehend modifiziert, dass Material von Spendern, die sich in der Zeit vom 01.01.1980 bis zum 31.12.1996 länger als zwölf Monate im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im folgenden nur Vereinigtes Königreich genannt) aufgehalten haben, nicht mehr verwendet werden darf. Neuere Einschätzungen zum Risiko der Ausbreitung von vCJK über das Vereinigte Königreich hinaus haben ergeben, dass die bei Erlass des Bescheides gewählte weite Formulierung, mit der eine fortwährende bescheidliche Anpassung der Regelung an die konkrete Verbreitung der Krankheit vermieden werden sollte, dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr hinreichend Rechnung trägt. Mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen ist diese weite Regelung für Arzneimittel, die unter Verwendung von Blut, Plasma oder Zwischenprodukten daraus hergestellt werden, unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des § 37 Abs. 1 VwVfG nicht länger haltbar.

Anlass für den Erlass des o.g. Bescheides im Dezember 2000 waren seinerzeit neuere Untersuchungen, die die Übertragung von vCJK durch menschliches Blut als möglich erscheinen lassen. Die Entscheidung, den Anwendungsbereich des Bescheides nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt auf das Vereinigte Königreich - als der Nation mit den mit Abstand häufigsten Fällen von vCJK - zu beschränken, erfolgte, als die Zahl der vCJK-Todesfälle noch eine deutlich steigende Tendenz zeigte und der Verlauf der Epidemie sowie das Risiko der Verbreitung auf dem Europäischen Kontinent angesichts der extrem langen Inkubationszeit dieser Erkrankung nicht abgeschätzt werden konnten. Es bestand, insbesondere auf Grund der drei bis Ende des Jahres 2000 (ein Fall in 1996, zwei Fälle in 2000) in Frankreich als gesichert festgestellten Fälle von vCJK, die Befürchtung, dass es auch in anderen Ländern als dem Vereinigten Königreich zu größeren Epidemien von vCJK kommen könnte. Die damalige Formulierung sollte dieser Ungewissheit Rechnung tragen.

Die Gesamtzahl der definitiven oder wahrscheinlichen vCJK-Fälle im Vereinigten Königreich ist inzwischen auf 146 angestiegen, davon sind 140 Patienten verstorben. Je ein weiterer Fall wurde in Irland, in USA (Florida) und in Kanada beobachtet; diese Fälle wurden allerdings sämtlich auf langzeitige Aufenthalte im Vereinigten Königreich zurückgeführt. Offenbar nicht mit Aufenthalten im Vereinigten Königreich in Beziehung stehende vCJK-Fälle wurden in Frankreich (inzwischen sechs Fälle) und in Italien (ein Fall) beobachtet. Das bedeutet, dass ca. 95% aller bisher beobachteten vCJK-Fälle mit Aufenthalten im Vereinigten Königreich in Verbindung zu bringen sind. Diese Feststellung korreliert auch damit, dass über 95% aller in Europa beobachteten BSE-Fälle im Vereinigten Königreich aufgetreten sind. Die Belastung der Nahrungskette mit BSE wiederum wird als maßgeblicher Risikofaktor für vCJK-Infektionen angesehen. Das hypothetische Risiko der Übertragung von vCJK durch Arzneimittel, die aus Blut oder Plasma britischer Spender hergestellt werden, ist also als signifikant höher zu veranschlagen als das hypothetische Risiko der Übertragung durch Arzneimittel, die aus Blut oder Plasma von Spendern aus anderen europäischen Ländern hergestellt werden. Dieser Tatsache wurde im Vereinigten Königreich dadurch Rechnung getragen, dass dort seit 1998 kein inländisches Plasma mehr zur Arzneimittelherstellung verwendet wird und die Versorgung mit den entsprechenden Arzneimitteln vollständig mit aus importiertem Plasma (ganz überwiegend aus USA) hergestellten Produkten aufrecht erhalten wird. Auf die Verwendung von Blut einheimischer Spender bei der Herstellung zellulärer Blutzubereitungen konnte indes nicht verzichtet werden, da diese Arzneimittel schon aufgrund ihrer kurzen Haltbarkeitszeit für den Import ungeeignet sind. Zudem hätten - im Gegensatz zu Plasma zur Fraktionierung in den USA - in keinem anderen Land genügend überschüssige Blutkomponenten für einen Export zur Verfügung gestanden. Somit konnte die Versorgung der britischen Bevölkerung mit diesen Arzneimitteln nicht durch importiertes Blut sichergestellt werden, wenngleich dies dort wünschenswert gewesen wäre. Es ist daher gerechtfertigt, in vorliegendem Bescheid auf die Herkunft von Blut und Plasma namentlich aus dem Vereinigten Königreich abzustellen.

Eine weitere Konkretisierung des Bescheides wurde dahingehend vorgenommen, dass nun nicht mehr auf die Herkunft aus dem Vereinigten Königreich sondern auf den Aufenthalt dort in einem bestimmten (kritischen) Zeitraum abgestellt wird. Wie oben bereits angesprochen wurde, wird aus wissenschaftlicher Sicht die Aufnahme infektiösen Materials über die Nahrung als die maßgebliche Infektionsquelle für vCJK angesehen. Mithin ist es nicht sachgerecht, generell britische Spender von der Blutspende auszuschließen. Denn eine Person, die beispielsweise im Vereinigten Königreich geboren ist, sich jedoch in dem fraglichen Zeitraum nicht im Vereinigten Königreich aufgehalten hat, ist folglich auch nicht mit dem dort vorliegenden vCJK-Risiko belastet. Vielmehr ist jede Person von dem Risiko, sich mit vCJK infiziert zu haben, betroffen, die sich in den Jahren 1980 bis 1996 im Vereinigten Königreich aufgehalten hat. Die Festlegung dieses "kritischen" Zeitraums auf 1980 bis 1996 beruht auf international akzeptierten Abschätzungen dazu, in welchem Zeitraum Risikomaterialien im Vereinigten Königreich in der Nahrungskette gewesen sein könnten. Die ersten Fälle von BSE in britischen Rinderbeständen sind im Jahr 1985 aufgetreten. Es wird angenommen, dass die Ausbreitung der Erkrankung durch Veränderungen in der Tierkörperverwertung in den frühen achtziger Jahren begünstigt wurde. Die mittlere Inkubationszeit von BSE bei Rindern beträgt fünf Jahre (Andersson et al. Transmission dynamics and epidemiology of BSE in British cattle. Nature 382:779-788 (1996)). Das bedeutet, dass möglicherweise bereits ab 1980 in geringem Ausmaß Material von BSE inkubierenden Rindern in die Nahrungskette im Vereinigten Königreich gelangt sein könnte. Aus diesem Grund wurde der Beginn des "kritischen" Zeitraumes in internationalem Konsens sicherheitshalber auf 1980 festgesetzt. Die im Vereinigten Königreich getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von BSE und zur sicheren Entsorgung jeglicher Risikomaterialien können als so wirksam angesehen werden, dass angenommen werden kann, dass seit 1996 kein belastetes Material mehr in die Nahrungskette gelangt, womit ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich seitdem auch kein erhöhtes Risiko hinsichtlich einer Infektion mit vCJK mehr birgt.

Die Bestimmung der Aufenthaltsdauer von insgesamt zwölf Monaten innerhalb dieses "kritischen" Zeitraums als Kriterium für den Ausschluss beruht auf der Überlegung, dass ein Ausschluss aus Gründen der Arzneimittelsicherheit einerseits geboten ist. Andererseits aber darf dieser Ausschluss nicht dazu führen, dass die Versorgung mit Arzneimitteln aus humanem Blut gefährdet wird. Der Ausschuss für Arzneispezialitäten (CPMP) der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) hat insoweit in seinem Positionspapier vom 20.02.2003 (CPMP Position Statement on Creutzfeldt-Jakob disease and plasma-derived and urine-derived medicinal products [EMEA/CPMP/BWP/2879/02]) einen Spenderausschluss nach der jeweiligen Risikobewertung, aber zumindest nach zwölfmonatigem Aufenthalt im Vereinigten Königreich empfohlen. Diese Frist erachten das Paul-Ehrlich-Institut und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Grund der oben dargelegten Bewertung für Deutschland für sachgerecht. Ein Ausschluss nach zwölf Monaten Aufenthalt im Vereinigten Königreich ist einerseits ausreichend, um das bestehende hohe Sicherheitsniveau aufrecht zu erhalten, und gefährdet andererseits nicht die Versorgung mit Arzneimitteln aus humanem Blut. Eine kürzere Ausschlussfrist - wie beispielsweise die angeordnete sechsmonatige Frist bei den Transfusionsarzneimitteln (siehe unten) - erscheint hingegen im Hinblick auf die Tatsache, dass vCJK-Erreger in hohem Maße durch bestimmte Herstellungsschritte abgereichert werden (dazu noch genauer unter Punkt 3.), nicht erforderlich.

Nicht mehr geboten erscheint es aus heutiger Sicht, neben Spendern mit Aufenthalt im Vereinigten Königreich auch noch Spender mit Aufenthalt in weiteren Ländern auszuschließen. Das gilt insbesondere mit Blick auf Frankreich, wo bisher sechs vCJK-Fälle beobachtet wurden. In die hierzu erforderliche Abwägung werden folgende Überlegungen einbezogen:

  1. Wie ist das Risiko der Ausbreitung von vCJK außerhalb des Vereinigten Königreiches, d.h. in kontinentaleuropäischen Ländern wie Frankreich, einzuschätzen?

    Das Risiko der Ausbreitung von vCJK in einem Land hängt - wie oben bereits ausgeführt - maßgeblich von der Belastung der Bevölkerung mit BSE-kontaminiertem Material über die Nahrungskette ab. Dieses Risiko wiederum setzt sich zusammen aus dem Import von spezifizierten Risikomaterialien (SRM) und der Verbreitung von BSE im eigenen Viehbestand. In Risikobewertungen französischer Behörden (einzusehen auf der Homepage der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Produits de Santé) wurde herausgearbeitet, dass die in Frankreich aufgetretenen Fälle vermutlich auf umfangreiche Importe von Rinderprodukten aus dem Vereinigten Königreich im Zeitraum vor Einführung der Verwertungs- und Exportbeschränkungen zurückzuführen seien, und dass das Risiko aus dem eigenen französischen Viehbestand vergleichsweise klein sei. Anhand der ermittelten Importmengen wurde geschätzt, dass das Risiko hieraus etwa 5% des Risikos im Vereinigten Königreich beträgt. Diese Einschätzung korreliert auch mit dem Verhältnis der Erkrankungszahlen in diesen beiden Ländern, die mit jeweils ca. 60 Mio. auch etwa gleich viele Einwohner haben. Die sechs Fälle in Frankreich entsprechen ca. 4,1% der 146 Fälle im Vereinigten Königreich.

    Während vor einigen Jahren noch Schätzungen über den Verlauf der vCJK-Epidemie im Vereinigten Königreich, in der Größenordnung von Hunderttausenden von Erkrankten, abgegeben wurden, wurden kürzlich deutlich nach unten korrigierte Schätzungen über nur noch wenige Hundert Fälle publiziert (Valleron A-J et al. Science 294:1726-1729; und Huillard d'Áignaux JN et al. Science 294:1729-1731; 2001). Nachdem 2001 und 2002 eine rückläufige Tendenz der Fälle im Vereinigten Königreich zu verzeichnen war, wird inzwischen angenommen, dass der Höhepunkt der vCJK-Epidemie erreicht oder sogar bereits überschritten wurde. Wenn man diesen Einschätzungen, die jedoch aufgrund der vielen noch unbekannten Größen im Zusammenhang mit vCJK mit Vorsicht zu interpretieren sind, folgt und die im Vereinigten Königreich zu erwartende Gesamtzahl an vCJK-Erkrankungen mit einigen Hundert und das Risiko für Frankreich mit ca. 5% davon veranschlagt, würde man dort lediglich noch eine begrenzte Anzahl weiterer Fälle erwarten, die die Zahl von 50 wohl nicht übersteigen dürfte.

    Außer Frankreich ist auf dem Europäischen Kontinent bisher nur Italien mit einem Fall von vCJK betroffen.
  2. Ist das vCJK-Risiko in Frankreich signifikant unterschiedlich vom vCJK-Risiko in Deutschland?

    Wie oben beschrieben, wurde in den Bewertungen der französischen Behörden plausibel dargelegt, dass die bisher beobachteten sechs vCJK-Fälle wahrscheinlich auf Importe von Rindermaterialien aus dem Vereinigten Königreich zurückgeführt werden müssen. Offensichtlich verfügte man in Frankreich über hinreichende Unterlagen zum Umfang und Zeitverlauf solcher Importe. Für Deutschland stellt sich die Datenlage insofern anders dar, als es trotz intensiver Bemühungen nicht vollständig gelungen ist, Daten über Importe aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland zu erhalten. Es kann daher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es Importe aus dem Vereinigten Königreich, ggf. auch über andere Mitgliedstaaten des EWR, gegeben hat. Mithin gibt es auch keine sachlichen Anhaltspunkte, die die Feststellung erlauben würden, dass das vCJK-Risiko in Deutschland von Seiten der Importmaterialien geringer sei als das vCJK-Risiko in Frankreich.

    Hinzu kommt, dass erst Ende des Jahres 2000 festgestellt werden konnte, dass teilweise auch in Deutschland geborene Rinder BSE aufwiesen und daher auch hierzulande von einem gewissen "intrinsischen", d.h. aus dem eigenen Viehbestand kommenden, Risiko auszugehen ist.

    Die Sachlage wurde von einer auf Bitte der Bundesministerin für Gesundheit gebildeten Expertengruppe unter der Leitung des Präsidenten des Paul-Ehrlich-Institutes eingehend analysiert. Die Gruppe kam in ihrem Bericht "Gesamtstrategie Blutversorgung angesichts vCJK" unter Berücksichtigung der o.g. Punkte ebenfalls zu der Auffassung, dass das vCJK-Risiko in Deutschland nicht nachweisbar geringer sei, als dasjenige in Frankreich, oder anderen Ländern Kontinentaleuropas.
  3. Wie ist das aus der nach Punkt 1. zu antizipierenden vCJK-Häufigkeit resultierende, unter "worst case"-Bedingungen zu unterstellende vCJK-Risiko durch Blut- und Plasmaderivate einzuschätzen?

    Die unter 1. dargelegt, ist nicht auszuschließen, dass in den Mitgliedstaaten der EU weitere vCJK-Fälle auftreten können, allerdings in wesentlich geringerem Umfang als im Vereinigten Königreich, wo aktuell noch mit einigen Hundert Fällen gerechnet wird. Um zu beleuchten, wie bei der Verwendung von Europäischem Blut oder Plasma (z.B. solchem aus Frankreich) zur industriellen Herstellung von Arzneimitteln in den kommenden Jahrzehnten das Risiko einer vCJK-Übertragung einzuschätzen ist, muss bedacht werden, dass sich angesichts der langen Inkubationszeit (nach aktueller Schätzung im Mittel ca. 16 Jahre, s. Valleron und Huillard d'Áignaux a.a.O.) die noch zu erwartenden Fälle über Jahrzehnte verteilen werden. In Frankreich haben sich die bisher beobachteten sechs Erkrankungsfälle mithin auch auf den Zeitraum seit 1996 verteilt, d.h. durchschnittlich weniger als ein neuer Patient pro Jahr. Es erscheint also als durchaus wahrscheinlich, dass - wenngleich auch in sehr geringem zu erwartenden Umfang - Blut- bzw. Plasmaspenden von vCJK inkubierenden Personen in die Herstellung von Arzneimitteln Eingang gefunden haben und noch finden werden.

    Von besonderer Bedeutung ist hierbei aber die Beurteilung der Herstellungsmethoden. Es konnte experimentell gezeigt werden, dass bei der Aufreinigung der gängigen Plasmaprodukte (wie z.B. Albumin, Blutgerinnungsfaktoren, Immunglobuline), d.h. bei der Plasmafraktionierung und den nachfolgenden Reinigungsschritten, Prionen um mehrere Zehnerpotenzen (Logstufen) abgereichert werden. Relevante Befunde wurden von mehreren Arbeitsgruppen bei einem Workshop der CPMP Biotechnology Working Party der EMEA in London im Juni 2002 vorgetragen und eingehend besprochen, wobei die Experten übereinstimmend zu der Auffassung gelangten, dass es sich hierbei um seriöse und zutreffende Ergebnisse handele. In dem Positionspapier des CPMP (EMEA/CPMP/BWP/2879/02 [siehe oben]), das maßgeblich auf den Erörterungen im Rahmen dieses Workshops basiert, wurde dann auch ausdrücklich festgestellt, dass die zur Verfügung stehenden Daten anzeigten, dass die Herstellungsmethoden für Arzneimittel aus fraktioniertem Plasma die Infektiosität reduzieren würden, sofern eine solche durch menschliches Plasma bestünde. In dem gleichen Positionspapier wird auch die Situation im Hinblick auf französisches Plasma diskutiert. Ein Spenderausschluss wird lediglich nach längerem Aufenthalt im Vereinigten Königreich, aber nicht in anderen Ländern wie z.B. Frankreich empfohlen. Der Aspekt der Reinigungsschritte wurde auch von der für die Zulassung von Arzneimitteln zuständigen Behörde der USA, der Food and Drug Administration (FDA), bei ihrer Verlautbarung vom Januar 2002 (Guidance for Industry: Revised preventive measures to reduce the possible risk of transmission of Creutzfeldt-Jakob disease (CJD) and variant Creutzfeldt-Jakob disease (vCJD) by blood and blood products. U.S. DHHS, FDA (CBER), January 2002) in Betracht gezogen. Hierin heißt es, dass im Unterschied zu Blutzubereitungen zur Transfusion Arzneimittel aus fraktioniertem Plasma erheblich bearbeitete Produkte seien. Im Hinblick auf die als gering eingeschätzte Verbreitung von vCJK-Infektionen in Kontinentaleuropa im Vergleich zum Vereinigten Königreich sowie auf die wahrscheinliche Eignung der Herstellungsmethoden im Rahmen der Plasmafraktionierung zur Reduzierung der TSE-Infektiosität und auf den ungewissen Effekt einer Beeinträchtigung der Versorgung mit Plasmaprodukten werde es von der FDA nicht empfohlen, Plasmaspender zurückzustellen, die in kontinentaleuropäischen Ländern gelebt haben oder dorthin gereist sind.

    Trotz dieser Erkenntnis, dass vCJK-Erreger offenbar bei der Herstellung von Plasmaderivaten deutlich abgereichert werden, ist es jedoch weiterhin geboten, ein hohes Maß an Vorsichtsmaßnahmen aufrecht zu erhalten, da es über die Infektion mit vCJK und deren Übertragung sowie über den Ausbruch und den Verlauf der Erkrankung bislang nur sehr wenige wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse gibt. Um ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten, ist ein Festhalten an dem Ausschluss von Personen, die sich zwischen 1980 und 1996 für längere Zeit im Vereinigten Königreich aufgehalten haben, von der Blut- und Plasmaspende im Hinblick auf die unter 1. gemachten Ausführungen nach wie vor angemessen.
  4. Wie sind - in Abwägung zu dem unter Punkt 3. ermittelten hypothetischen Risiko - die zu erwartenden Auswirkungen auf die Versorgungslage im Falle eines Ausschlusses von Spendern mit Aufenthalt in weiteren Europäischen Ländern (über das Vereinigte Königreich hinaus) zu bewerten?

    Die aus Plasma hergestellten Arzneimittel haben einen hohen therapeutischen Stellenwert und in zahlreichen Fällen einen lebensrettenden oder lebenserhaltenden Effekt. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung kann daher nicht ohne zwingende Gründe hingenommen werden. Als 1998 im Vereinigten Königreich beschlossen wurde, inländisches Plasma nicht mehr zu verwenden, war es möglich, ausreichend Plasma auf dem Weltmarkt (vor allem aus den USA) einzukaufen. Im Rahmen der Risikobewertung der französischen Behörden (a.a.O.) wurde diese Möglichkeit auch für Frankreich geprüft mit dem Ergebnis, dass die Kapazitäten auf dem Weltmarkt für die zusätzliche Versorgung von Frankreich nicht ausgereicht hätten. Ein Ausschluss von Plasma, das von Spendern mit Frankreichaufenthalt (und ggf. von Spendern mit Aufenthalt in weiteren Ländern, abhängig von dem weiteren Auftreten von vCJK-Fällen) stammt, hätte zwar vordergründig betrachtet keinen unmittelbaren Einfluss auf die Versorgung in Deutschland, solange aus diesen Ländern (wie im Fall von Frankreich) keine relevanten Mengen importiert werden, und solange nicht Deutschland selbst mit vCJK-Fällen betroffen ist. Würde aber Plasma "aus Frankreich" und evtl. anderen Ländern durch Regelungen wie den vorliegenden Bescheid als nicht verwendbar zur Herstellung sicherer Plasmaprodukte erklärt, könnte dies in einem nicht vorhersehbaren Ausmaß Einflüsse auf die Plasmaverfügbarkeit auf internationaler Ebene haben, und sich angesichts der nach wie vor erheblichen Plasmaimporte nach Deutschland doch auch hier auf die Verfügbarkeit von Plasma auswirken. Denn diesbezüglich kann im vorhinein nicht eingeschätzt werden, inwieweit Länder, aus denen derzeit Plasma nach Deutschland importiert wird, ihre Plasmaausfuhr zum Zwecke der Eigenversorgung reduzieren würden, wenn "französisches Plasma" auf dem europäischen Markt nicht mehr verkehrsfähig wäre.

    Unter Berücksichtigung der oben dargelegten und als gering eingestuften Einschätzung des hypothetischen vCJK-Risikos in Kontinentaleuropa (1. bis 3.) erscheint es mithin derzeit nicht gerechtfertigt, ein solches Risiko für die Arzneimittelversorgung in Kauf zu nehmen.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass zur Verminderung des hypothetischen Risikos einer Übertragung von vCJK durch Plasmaprodukte die nunmehr getroffene Regelung geboten, aber auch ausreichend ist, zur Herstellung der Arzneimittel kein Blut, Plasma, oder Zwischenprodukte daraus von Spendern zu verwenden, welche sich in der "kritischen Zeit" von 1980 bis 1996 länger als zwölf Monate im Vereinigten Königreich aufgehalten haben.

Grundsätzlich erfasst dieser Bescheid auch die Transfusionsarzneimittel aus humanem Blut. Für diese Arzneimittel wurde jedoch mit Bescheid vom 21. September 2001 (BAnz. S. 22 533) bereits angeordnet, dass für deren Herstellung kein Ausgangsmaterial von Spendern verwendet werden darf, die sich zwischen 1980 und 1996 länger als sechs Monate im Vereinigten Königreich aufgehalten haben. An dieser (kürzeren) Ausschlussfrist soll für die genannten Arzneimittel auch weiterhin festgehalten werden. Denn bei der Herstellung dieser Arzneimittel finden die unter 3. genannten Herstellungsschritte, die zu einer Abreicherung von vCJK-Prionen bei fraktionierten Plasmaprodukten führen, keine Anwendung. Zwar gibt es experimentelle Hinweise, dass vCJK-Prionen überwiegend leukozytenassoziiert sind. Im Falle des Zutreffens dieser Annahme dürfte also die Anordnung des Paul-Ehrlich-Instituts über die Leukozytendepletion (Bescheid des Paul-Ehrlich-Instituts vom 18.08.2000, BAnz. S. 18 396) zu einem weiteren Sicherheitsgewinn in Bezug auf die Vermeidung einer Übertragung von vCJK durch Blutprodukte geführt haben. Da diese Annahme aber bislang nicht ausreichend wissenschaftlich belegt werden konnte, ist zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsstandards der Spenderausschluss von Personen mit Aufenthalt im Vereinigten Königreich in Bezug auf diese Produkte mit einer noch höheren Sicherheitsmarge als bei fraktionierten Plasmaprodukten geboten. Daher wurde mit Punkt 2. der hiesigen Tenorierung bestimmt, dass die Regelung des Bescheides vom 21. September 2001 unberührt bleibt und damit als Sonderregelung zu diesem Bescheid weiterhin bestehen bleibt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der zuständigen Bundesoberbehörde, dem

Paul-Ehrlich-Institut
Bundesamt für Sera und Impfstoffe
Paul-Ehrlich-Straße 51-59, 63225 Langen

oder dem

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Langen, den 13. Juli 2004

Paul-Ehrlich-Institut

Bundesamt für Sera und Impfstoffe

der Präsident

Prof. Dr. med. J. L ö w e r

Bonn, den 05. Juli 2004

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

der Vizepräsident

Prof. Dr. T. O t t

Aktualisiert: 13.08.2004