Paul-Ehrlich-Institut

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Zur Bereitstellung und Optimierung unseres Webauftritts möchten wir gerne statistische Informationen vollständig anonymisiert erfassen und analysieren. Dürfen wir hierzu vorübergehend einen Statistik-Cookie setzen?

Sie können Ihre Einwilligung jederzeit in unserer Datenschutzerklärung widerrufen.

OK

Ab­wehr von Arz­nei­mit­tel­ri­si­ken; An­ord­nung von Auf­la­gen zu den Zu­las­sun­gen für zel­lu­lä­re Blut­kom­po­nen­ten und ge­fro­re­nen Frisch­plas­men
(vom 15. Sep­tem­ber 2008)
Aus­schluss des CO­BAS Taq­Man HIV-1 Test als Spen­der­such­test

Sie finden diese Bekanntmachung im Original im Bundesanzeiger Nr. 159 vom 21.10.2008, S. 3782

Nach schriftlicher Anhörung der pharmazeutischen Unternehmer durch das Paul-Ehrlich-Institut mit Schreiben vom 28. Juli 2008 ergeht folgender

Bescheid:

Bei der Herstellung zellulärer Blutkomponenten und gefrorener Frischplasmen, die nach dem 31. März 2009 für den Verkehr freigegeben werden, dürfen zur Prüfung der Belastung von Ausgangsspenden mit dem Human Imunodeficiency Virus (HIV) mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAT) folgende Tests nicht mehr eingesetzt werden:

COBAS AmpliPrep/COBAS TaqMan HIV-1 Test und COBAS TaqMan HIV-1 Test For Use With The High Pure System der Firma Roche Diagnostics GmbH, Mannheim.

Für das Spender-Screening muss daher ein anderer vom PEI für das Blutspende-Screening akzeptierter NAT-Test (ggf. auch die verbesserten Nachfolgeversionen der Tests) verwendet werden.

Dies gilt nicht für gefrorene Frischplasmen und Blutkomponenten, die am 01. April 2009 bereits hergestellt, aber noch nicht für den Verkehr freigegeben wurden, sofern eine Untersuchung an einer nachfolgenden Spende oder Blutprobe desselben Spenders oder an der Nachuntersuchungsprobe mit einem anderem als den o.g. NAT-Testsystemen, das dem Bescheid des Paul-Ehrlich-Instituts vom 6. Mai 2003 für das Blutspende-Screening entspricht, durchgeführt wurde und ein negatives Ergebnis zeigte.

Die Kosten werden gesondert erhoben.

Begründung:

Die Auflage bezieht sich auf § 28 Abs. 3c Satz 1 Nr. des Arzneimittelgesetzes (AMG). Danach kann die zuständige Bundesoberbehörde anordnen, dass bei der Herstellung und Kontrolle biologischer Arzneimittel bestimmte Anforderungen eingehalten und bestimmte Maßnahmen und Verfahren angewendet werden, soweit es zur Gewährleistung einer angemessenen Qualität oder zur Risikovorsorge geboten ist. Die Auflage ist zur Gefahrenabwehr erforderlich, da es ansonsten möglich ist, dass Blutspenden HIV-positiver Spender als solche nicht erkannt werden und mit den hieraus hergestellten Arzneimitteln HIV auf die entsprechenden Empfänger dieser Produkte übertragen wird.

Durch Bekanntmachungen des PEI vom 06.Mai 2003 (BAnZ. S.12269) wurden für zulassungspflichtige zelluläre Blutkomponenten und gefrorenes Frischplasma die Untersuchung mittels NAT auf HIV-1-RNA ab dem 1. Mai 2004 angeordnet. Hierbei wurde eine Mindestempfindlichkeit für die jeweilige NAT-Testmethode von 10.000 IU/ml HIV-1-RNA festgelegt, bezogen auf die Einzelspende.

In den vergangenen zwei Jahren wurden dem PEI insgesamt 4 Fälle gemeldet, 3 davon aus der diagnostischen Anwendung der NAT-Systeme, bei denen eine deutliche Unterquantifizierung der HIV-1- RNA- Konzentration mit COBAS AmpliPrep/COBAS TaqMan HIV-1 Tests (CAP/CTM) bzw. COBAS TaqMan HIV-1 Test for the Use with High Pure System (HPS/CTM) nachgewiesen wurde. In zwei Fällen wurde im Rahmen von diagnostischen Untersuchungen mit dem HPS/CTM die Virus-Konzentration gegenüber anderen NAT-Tests um den Faktor 100 niedriger gemessen, in einem dritten Fall konnte mit HPS/CTM kein HIV- Genom nachgewiesen werden. Der vierte Fall wurde im November 2007 bei dem Einsatz des CAP/CTM im Rahmen des Spender-Screenings gemeldet. Eine mit HIV-1 kontaminierte Spende konnte in der Pool-Testung mit dem CAP/CTM nicht erkannt werden, bei gleichzeitig positivem serologischem Testergebnis.

Maßnahmen, die das Risiko einer HIV-Infektion durch Bluttransfusionen vermindern können, sind grundsätzlich geboten, sobald sie technisch möglich sind, da eine HIV-Infektion in der Regel zur AIDS-Erkrankung führt, die trotz der fortgeschrittenen Therapiemöglichkeiten auch heute noch tödlich verläuft.

Aus diesem Grund und wegen der dargestellten Vorkommnisse musste das PEI den Nutzen und das Risiko des COBAS AmpliPrep/COBAS TaqMan HIV-1 Tests und des COBAS TaqMan HIV-1 Test For Use With The High Pure System im Rahmen des Spender-Screenings neu bewerten. Mit dem Schreiben vom 6. März 2008 sind wir mit Ihnen in einen Informationsaustausch getreten, um zu prüfen, ob und in welchem zeitlichen Rahmen ein Wechsel der o. g. Tests auf einen anderen Test durchführbar ist. Die Auswertung hat ergeben, dass eine Übergangsphase, in der von den bisherigen Tests auf andere Tests umgestellt wird, bis zum 01.April 2009 ausreichend und erforderlich ist, um ein zusätzliches Risiko durch die Umstellung abzuwenden. Außerdem hat die Fa. Roche mitgeteilt, dass bis spätestens Ende des Jahres 2008 eine neue Version des oben genannten Testes verfügbar sein wird, bei dem durch die Verwendung von Primern in einem zweiten Genombereich eine erhöhte diagnostische Sensitivität zu erwarten ist.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 sind Sie zu der obigen Maßnahme angehört worden. Auf Grund des Einwandes eines pharmazeutischen Unternehmers, dass die Formulierung in der Anhörung des Bescheides unklar ist, insofern als nicht erkannt würde, ob sich der Zeitpunkt des Verbotes der Anwendung der oben genannten Tests auf die Herstellung, Freigabe oder Auslieferung der Arzneimittel bezöge, wurde der Bescheid im Hinblick auf die Freigabe konkretisiert. Das PEI ist sich dabei bewusst, dass Arzneimittel, die nach Freigabe vor dem 01.April 2009 bei dem pharmazeutischen Unternehmer lagern, von der Maßnahme nicht betroffen sind, was bei dem sehr geringen Risiko der Nichterkennung einer Infektion in Kauf genommen werden kann. Waren die Arzneimittel am 1.April 2009 dagegen noch nicht freigegeben, wohl aber unter Verwendung der oben genannten Tests hergestellt, kann das Inverkehrbringen nur unter der Bedingung der Nachtestung erlaubt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dieser Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe, Paul-Ehrlich-Straße 51-59, 63225 Langen, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Hinweis:

Dieser Bescheid gilt nicht für gefrorene Frischplasmen und Blutkomponenten, die am 1.April 2009 bereits für den Verkehr freigegeben wurden.

Die Umsetzung der Anordnung ist dem Paul-Ehrlich-Institut durch Änderungsanzeige gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) unverzüglich mitzuteilen.

Falls der pharmazeutische Unternehmer eine Spenden-Stammdokumentation eingereicht hat (vgl. Bundesanzeiger Nr. 187 vom 06.10.2001, S. 21361) und diese vom Paul-Ehrlich-Institut bestätigt wurde, kann die Änderungsanzeige für diese Stammdokumentation erfolgen.

Langen, den 15. September 2008

Paul-Ehrlich-Institut
– Bundesamt für Sera und Impfstoffe –
Prof. Dr. med. J. L ö w e r

Aktualisiert: 24.11.2008