Paul-Ehrlich-Institut

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Ak­tu­el­les – 14.03.2024

Quick-Links – Antworten zu den gefragtesten Themen

Informationen zur Chargenprüfung der COVID-19-Impfstoffe

Ist die gleichbleibende Qualität der Impfstoffchargen gewährleistet?

Werden die Chargen von mRNA-Impfstoffen auf Rest-DNA-Gehalt geprüft?

Methodik der Prüfung von COVID-19-mRNA-Impfstoffen bei angeblichen Verunreinigungen

Melden von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen

Im Interesse der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln bitten wir Sie, Verdachtsfälle von Nebenwirkungen online zu melden. Das Paul-Ehrlich-Institut bietet dazu unter www.nebenwirkungen.bund.de ein entsprechendes Formular an. Beim Abschluss der Meldung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und eine spezifische PEI-Nummer. Diese Nummer dient jedoch nicht der persönlichen Kontaktaufnahme mit der geimpften Person bzw. deren Angehörigen.

Das Paul-Ehrlich-Institut benötigt Verdachtsfallmeldungen für die Signaldetektion – also für das Erkennen möglicher, bisher unbekannter Risiken von einem Impfstoff. Eine individuelle Beratung kann und darf das Paul-Ehrlich-Institut nicht anbieten, da es keine klinische Einrichtung ist. Bitte wenden Sie sich bei dem Verdacht auf eine Impfnebenwirkung oder Impfkomplikation zur Abklärung und Behandlung immer an Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihren behandelnden Arzt.

Online-Meldung von Nebenwirkungen

Erklärvideos: Wie die Si­cher­heit von Arz­nei­mit­teln über­wacht wird – Das Spon­tan­mel­de­sys­tem

Daten zu Verdachtsfällen von Arzneimittelnebenwirkungen

Zuständigkeit bei der Anerkennung von Impfschäden

Unter einem Impfschaden versteht man nach § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) XIV eine gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung hinausgeht. § 5 SGB XIV regelt den Grad der Schädigungsfolge und legt fest, dass vorübergehende Gesundheitsstörungen von bis zu sechs Monaten nicht zu berücksichtigen sind.

Haben Geimpfte oder deren Angehörige den Verdacht, nach einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten zu haben, besteht die Möglichkeit, nach § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) XIV in Verbindung mit § 4 SGB XIV einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu stellen. Nach § 113 Abs. 5 SGB XIV muss der Antrag auf Entschädigung jeweils bei dem Landesversorgungsamt des Bundeslandes gestellt werden, auf dessen Gebiet die Impfung durchgeführt wurde. Das Paul-Ehrlich-Institut ist für die Bearbeitung von Anträgen auf Impfschadensanerkennung nicht zuständig. 

Die Meldung des Verdachts einer Impfnebenwirkung oder Impfkomplikation im Sinne von § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – d.h. dem Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Schädigung –  an das Paul-Ehrlich-Institut stellt keinen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens dar. Sie ist davon unabhängig und dient dazu, frühzeitig Hinweise auf mögliche Signale für schwerwiegende Nebenwirkungen zu entdecken, um ggf. Maßnahmen der Risikovorsorge einzuleiten.

Zugang zu infektiologischem Beratungsangebot für Ärztinnen und Ärzte

Der am RKI ansässige STAKOB (Ständiger Arbeitskreis der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hochpathogene Erreger) bietet in Zusammenarbeit mit der DGI (Deutsche Gesellschaft für Infektiologie) eine individuelle infektiologische Beratung für Ärztinnen und Ärzte an.

Infektiologie-Beratungsnetzwerk für ÄrztInnen – Ein Angebot von STAKOB und DGI

Aktualisiert: 14.03.2024